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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 222/16
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vom
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30. Mai 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR222.16.0
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
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am 30. Mai 2017
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
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13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August
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2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 11.414,49 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte,
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die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt
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haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3,
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einer am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsge-
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sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf
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Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiva und
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Aktiva ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten
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zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist.
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Die Klägerin lebt in Deutschland. Welcher beruflichen Tätigkeit sie nachgeht, ist nicht festgestellt. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei als Handelsvertreterin selbständig tätig. Die Klägerin legte aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages vom 26. Mai 2005 im eigenen Namen Gelder bei einer
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Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen ihre
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Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Eine Vermögensverwaltung betrieb
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das Unternehmen nicht. Deswegen beauftragte die Klägerin ihre Rechtsanwälte, die neben ihr 60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen
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vertraten, mit der Rückholung der Gelder aus der Schweiz. Das Schweizer Unternehmen wurde insolvent und es ist seit 2010 ein sogenanntes Nachlassverfahren nach Schweizer Recht anhängig. Deswegen fragten die klägerischen
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Anwälte Ende 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im
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Nachlassverfahren zu vertreten.
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten
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sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das
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Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nach-
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lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter
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anderem an die Klägerin, mit der Empfehlung, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen. Die Klägerin gab die Unterlagen unterschrieben am 23. Januar 2011
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an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in
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das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen
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beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an.
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Die Klägerin macht den Beklagten zum Vorwurf, diese hätten in der
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Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch in ihrem Namen dem
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Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und
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seinen Gläubigern vorbehaltlos zugestimmt, ohne vorher den ehemaligen Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens mindestens zehn Tage
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vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung ihrer Forderung gegen das Unternehmen gegen Zahlung angeboten zu
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haben. Deswegen habe sie ihre Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlich Handelnden des Schweizer Unternehmens nach dem anzuwendenden
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Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verloren.
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Deswegen verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in
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Höhe von 11.414,49 €. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung
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der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten
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die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
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II.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht
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Dresden nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des LuganoÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007
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(künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche der Klägerin aus einem Vertrag, welchen
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sie als Verbraucherin geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre
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Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat der Klägerin sowohl durch ihren
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Internetauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet,
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als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch die Klägerin, am
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3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und
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Vollmachtformulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbrauchergerichtsstand in Deutschland verklagt werden.
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III.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen,
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ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers
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ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der
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Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden
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hat.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten
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ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann
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der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die
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Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf
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Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten,
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um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.
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aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls
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schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit - wenn vielleicht auch nicht auf Deutschland - so doch auch auf Mandanten
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aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat die Klägerin mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen
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Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten
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(BGH, aaO Rn. 30 f).
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Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite
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warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben
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Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon
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nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben
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die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus
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der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international
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ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen.
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Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der
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Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von
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Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl.
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BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die
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forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen
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Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien
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dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen.
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Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für
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sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder
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ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH,
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aaO Rn. 34 f mwN).
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bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1
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und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten
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begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit
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ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der
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Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie
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zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein
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ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in
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Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu
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motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch
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nicht deswegen verneint werden, weil die Klägerin den Anwaltsvertrag mit den
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Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und
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Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch
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die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich
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ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner
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eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu
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beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind
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vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten
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und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte,
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die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen,
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weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (BGH,
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aaO Rn. 48 ff).
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b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass
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die Klägerin Verbraucherin im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag
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schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
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werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der
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Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit
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dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser
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Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter
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Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine
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Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder
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Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die
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Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO
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Rn. 13).
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bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin
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den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken
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mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil sie den dem Anwaltsvertrag
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zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen,
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dass die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag im eigenen Namen ohne
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gewerblichen Zusatz und unter Angabe der privaten Email-Anschrift geschlossen habe. Gegen die Annahme, die von der Klägerin in der Schweiz angelegten
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Gelder seien in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit angelegt worden, spreche die Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren, weil dort das
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Formularfeld für den Gläubiger nur mit den persönlichen Daten der Klägerin
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ohne einen Firmenzusatz oder einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit
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ausgefüllt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem
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in der Schweiz angelegten Geld um Einnahmen der Klägerin aus einem Geschäftsbetrieb handele, stehe dies der Stellung der Klägerin als Verbraucherin
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nicht entgegen. Maßgebend sei eine objektive Sichtweise mit Blick auf die Stel-
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lung der Person in dem konkret abgeschlossenen Vertrag, nicht hingegen die
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Herkunft des eingesetzten Kapitals.
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Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts
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zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung
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kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der
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Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den
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Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach.
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Sie macht mit einer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO und eine Gehörsrüge
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(Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis,
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dass sie den Vertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 als Verbraucherin geschlossen habe, nicht geführt und solches auch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt. Von Seiten der Klägerin habe es nichts als die schlichte Behauptung gegeben, die angelegten Gelder hätten ihr gehört und nicht im Zusammenhang
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mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gestanden. Konkrete Umstände, die die schlichte Behauptung hätten stützen können, gebe es nicht. Es könne richtig sein, dass die Klägerin private Gelder angelegt habe. Aussagekräftige
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Unterlagen habe sie jedoch nicht vorgelegt.
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Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat
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den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der
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Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Berufungsgerichts trifft auch zu. Selbst wenn die Klägerin das Geld für die Kapitalanlagen entsprechend dem Vortrag der Beklagten aus den (unversteuerten) Einnahmen ihrer Handelsvertretung genommen haben sollte, um dieses selbst in
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eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfolgte der seinen Wortlaut und
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Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der
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Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes
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für die Zweckbestimmung unerheblich (BGH, aaO Rn. 17). Das Berufungsgericht durfte aus den von ihm aufgezählten Umständen - Vertragsschluss in eigenem Namen ohne gewerblichen Zusatz und unter Angabe der privaten EmailAnschrift; Art der Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren - schließen,
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dass der Anlagevertrag aus objektiver Sicht zu privaten, nicht beruflichen, nicht
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gewerblichen Zwecken geschlossen worden ist. Gegenindizien, die diese Würdigung in Frage stellen könnten, weist die Revision nicht nach. Diese setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, aaO Rn. 16).
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Die Geschäfte der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen sie nicht zur Unternehmerin werden. Insbesondere
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steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als
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Verbraucherin nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer
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Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf die Klägerin
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nicht zutrifft (vgl. BGH, aaO Rn. 18).
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c) Der
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Verbrauchergerichtsstand
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nach
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Art. 15
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Abs. 1
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Buchst. c
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LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3
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erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht
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originär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Doch
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hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T.
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, Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und
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Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur
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Folge, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den Beklagten zu 1 und 2 als
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Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen
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Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den
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Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c
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EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen
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ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).
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Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem LuganoÜbereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für
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die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten
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Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen
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Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach
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den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach
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dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es
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nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht,
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die einschlägigen Behauptungen der Klägerin zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).
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3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der
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vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung
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durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom
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15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl.,
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§ 552a Rn. 3).
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Kayser
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Lohmann
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Möhring
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Pape
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Meyberg
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
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worden.
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Vorinstanzen:
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LG Dresden, Entscheidung vom 22.02.2016 - 1 O 2737/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2016 - 13 U 441/16 -
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