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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 212/08
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vom
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23. März 2011
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3
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Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden,
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so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der
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entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird.
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BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08 - OLG Hamm
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LG Dortmund
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
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Möhring
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am 23. März 2011
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
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I.
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Die Begründung des Rechtsmittels genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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1. Mit der Rüge von Rechtsfehlern und der Behauptung, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann ein Scha-
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densersatzanspruch gegen den Steuerberater entstanden sei (beispielhaftes
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Zitat von BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786 und
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BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386), grundlegend
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missverstanden, ist das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als Grund der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
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nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr einen bestimmten,
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entscheidungserheblichen Obersatz des Berufungsurteils herausarbeiten müssen, der, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund anderer
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Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht. In
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dieser Hinsicht gilt nichts anderes als für die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
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22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4). Auf den Obersatzvergleich stellt der Senat auch für die Einheitlichkeitssicherung in ständiger Rechtsprechung ab (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010
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- IX ZR 150/08, bei juris Rn. 2; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 56/09, bei juris
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Rn. 2; vom 16. September 2010 - IX ZB 203/09, bei juris Rn. 1).
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Diese Auslegung deckt sich mit dem von der Beschwerde selbst angeführten Beschluss des V. Zivilsenats vom 8. September 2004 (V ZR 260/03,
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NJW 2005, 154, 155 unter II. 2. a). Der V. Zivilsenat hat dort zwar zum Ausdruck gebracht, ebenso wie die Heranziehung eines unrichtigen Obersatzes
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erzeuge ein grundlegendes Missverständnis eine strukturelle Wiederholungsgefahr der fehlerhaften Rechtsanwendung (kritisch dagegen Hk-ZPO/Kayser,
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4. Aufl. § 543 Rn. 28). In der Sache bedeutet das jedoch nichts anderes als die
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Subsumtion unter einen Obersatz, welcher - hier infolge eines Missverständnisses - von der Vergleichsentscheidung abweicht. Sonst kann ein Missverständnis zwar schwerwiegend sein, es wäre aber nicht grundlegend.
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Im Sinne des Obersatzvergleiches hat auch der V. Zivilsenat seine ältere
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Zulassungsrechtsprechung klargestellt (grundlegend BGH, Beschluss vom
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18. März 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960, 1961 unter 2.a; aus jüngerer
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Zeit vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZA 5/09, bei juris; vom
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19. Juni 2008 - V ZR 190/07, bei juris Rn. 7). Ebenso verfahren andere oberste
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Bundesgerichte (vgl. etwa BFH/NV 2009, 1264 Nr. 792). Um nichts anderes als
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eine versteckte Obersatzdivergenz handelt es sich schließlich, wenn ein Gericht
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in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, was der V. Zivilsenat als Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung bezeichnet (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB
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11/02, BGHZ 151, 42, 46).
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Der Obersatzvergleich muss, ähnlich wie früher bei der Divergenzrevision, von der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachvollzogen werden (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, aaO S. 45;
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vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; Hk-ZPO/Kayser aaO
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§ 544 Rn. 18). Diesen Begründungsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Bezeichnung der ganz allgemeinen Rechtsfrage, wann der
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Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater entsteht, hier nicht genügt.
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2. Der von der Beschwerde weiter genannte Grund zur Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung, das Berufungsurteil habe unter Bezugnahme auf
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das Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (IX ZR 190/97, aaO) fehlerhaft angenommen, schon die belastenden Steuerbescheide beruhten auf pflichtwidrigem
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Verhalten des Beraters und die Versäumung der Einspruchsfrist habe diesen
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Schaden nur verfestigt, statt erstmals einen Schaden entstehen zu lassen, bezeichnet nur einen Subsumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision
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führen kann. Diese Abgrenzungsfrage mag der tatrichterlichen Würdigung
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Schwierigkeiten bereiten und häufiger zu Fehlern führen. Es ist aber nicht dargelegt, dass solche Subsumtionsergebnisse auf der Anwendung eines abweichenden Obersatzes beruhen. Unter diesen Umständen ist eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr durch das Berufungsurteil, die ohnehin nur
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indizielle Bedeutung für eine Obersatzabweichung haben können, nach der Zulassungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht begründet.
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II.
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Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall
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entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt
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und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden.
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1. Die Haftung des Steuerberaters für einen Veranlagungsschaden des
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Mandanten, den der Berater zu vertreten hat, beginnt mit der Bekanntgabe der
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entsprechenden Steuerbescheide (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR
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140/94, BGHZ 129, 386, 390; st.Rspr.). Als Bekanntgabe genügt diejenige an
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den Berater; auf die Kenntnis des Mandanten selbst kann es erst in Fällen ankommen, in denen § 68 StBerG aF, anders als hier, für den Verjährungsbeginn
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nicht mehr anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06,
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WM 2008, 613 Rn. 11; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612
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Rn. 29). Soweit es sich um einen Schaden aus Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt, reicht infolge der Bindungswirkung für die persönliche
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Steuerfestsetzung die Bekanntgabe der Grundlagenbescheide an die Gesellschaft oder ihren steuerlichen Berater aus (BGH, Urteil vom 12. November
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2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 11).
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2. Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, beginnt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit die Anspruchsverjährung bereits, sobald irgendein Teilschaden entstanden
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ist. Das gilt auch im Hinblick auf nachträglich auftretende, zunächst nur drohende Folgen, die als möglich vorhersehbar sind. Haben sich dagegen mehrere
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selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährung
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regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen
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(BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, WM 2006, 148, 150 unter
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III. 2. a mwN).
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a) Im Beschwerdefall hat das Berufungsgericht bereits nach unstreitigem
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Sachverhalt angenommen, der Beklagte habe die mangelhafte Buchführung der
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von ihm betreuten Gesellschaften zu vertreten und damit den Schaden der auf
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Schätzungen des Finanzamts beruhenden Steuerbescheide vom 14. Oktober
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2003 schuldhaft verursacht. Die Beweislastfrage hat es in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen gelassen. Ein auf die Beweislast bezogener Zulassungsgrund eröffnet sich folglich nach dem Berufungsurteil nicht. Der Angriff
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der Beschwerde gegen die Subsumtion des Berufungsgerichts, nach welcher
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der Beklagte bereits aufgrund seiner vorangegangenen Pflichtverletzungen auf
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Ersatz des Veranlagungsschadens der Schätzungsbescheide vom 14. Oktober
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2003 gehaftet hat, könnte zwar revisionsrechtlich von Interesse sein, lässt aber
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gleichfalls keinen Grund zur Zulassung des Hauptrechtsmittels erkennen.
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b) Der Beklagte hat allerdings mit der verspäteten Einlegung der Einsprüche gegen die Steuerbescheide vom 14. Oktober 2003 erneut seine Pflichten verletzt. Er musste hierbei aber nur Nachteile seiner Mandanten aus der
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vorangegangenen Pflichtverletzung abwenden oder mindern, für die er nach der
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hier maßgeblichen Ansicht des Berufungsgerichts ohnehin einzustehen hatte.
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Ein solches Versäumnis enthält keine selbständige schadensursächliche
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Pflichtverletzung, welche die frühere schadensstiftende Handlung - als Schadenszurechnungsgrund - gleichsam aufgehoben hat und eine neue Verjährungsfrist hätte anlaufen lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember
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1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.).
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Der geltend gemachte Schaden war nach Annahme des Berufungsgerichts bereits aufgrund der älteren Pflichtverletzung des Beklagten vollen Umfanges entstanden. Dagegen rügt die Beschwerde zwar, der geltend gemachte
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Veranlagungsschaden beruhe ausschließlich auf einem groben Schätzungsfehler des Finanzamtes und sei deshalb dem Beklagten nicht als Folge der von
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ihm zu vertretenden Buchhaltungsmängel zuzurechnen. Sie beanstandet jedoch auch hier lediglich einen Rechtsfehler, ohne die grundsätzliche Bedeutung
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des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht im Hinblick auf das finanzverfahrensrechtlich drohende Risiko einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
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herauszuarbeiten. Das genügt zulassungsrechtlich nicht.
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Das Risiko einer fehlerhaften Schätzung gehört im Übrigen typischerweise in den Zurechnungszusammenhang einer Pflichtverletzung, nach welcher
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das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen durfte. Bestand der mögliche
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Fehler - wie hier - darin, dass das Finanzamt bei unklarer Verteilung der Gewinne zwischen einem Speiseeishersteller und einem Verkäufer dieser Produkte an Endverbraucher für beide Gesellschaften den wahrscheinlich insgesamt
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erzielten Gewinn als Besteuerungsgrundlage in Ansatz gebracht hat, statt eine
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immerhin fragwürdige Aufteilung vorzunehmen, so lag gerade diese Vorgehensweise nicht außerhalb jeder Erwartung, sondern verwirklichte nur das spezifische Schätzungsrisiko, welches nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes von dem Beklagten zu vertreten war.
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c) Für die nach den Schätzungsbescheiden vom 14. Oktober 2003 veranlagten Körperschaftsteuern der GmbH sind die Kläger als ihre Gesellschafter
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durch Haftungsbescheide vom 25. Januar 2007, die dem Beklagten am
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Folgetage zugegangen sind, persönlich in Anspruch genommen worden. Hieran
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will die Beschwerde für den Verjährungsbeginn anknüpfen, obwohl die Haftungsbescheide nur einen Teilschaden betreffen.
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Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, wann der Anspruch
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auf Ersatz eines Drittschadens der Geschäftsführer bei dem laufenden Buchführungs- und Steuerberatungsmandat einer GmbH verjährt, sofern sie in dessen Schutzbereich einbezogen sind und vom Finanzamt persönlich nach den
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§§ 34, 69, 191 AO für Steuernachforderungen gegen die GmbH in Haftung genommen werden. Diese Rechtsfrage hat die Beschwerde weder bezeichnet
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noch hat sie hieraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herzuleiten versucht, was freilich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR
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82/02, BGHZ 153, 254, 257). Für das Beschwerdegericht war die bezeichnete
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Frage nicht entscheidungserheblich, weil es als schadensbegründend auch insoweit bereits die Schätzungsbescheide vom 14. Oktober 2003 angesehen hat.
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Gehrlein
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2007 - 7 O 477/06 OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 114/07 -
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