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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 209/09
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Verkündet am:
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7. Oktober 2010
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Kluckow
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 9 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 143
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Abs. 1; BGB § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 2
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a) Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen
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ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen Lastschrifteinzug selbst genehmigt.
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b) Allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen
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Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners
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vom Eröffnungsantrag gegen den Schuldner.
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BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09 - OLG Köln
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LG Köln
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
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Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2009, berichtigt durch Beschluss
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vom 17. November 2009, wird zurückgewiesen.
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Auf die Anschlussrevision des Beklagten werden das vorbezeichnete Urteil und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
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Köln vom 27. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 25.298,67 € nebst Zinsen
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verurteilt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der i.
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nerin). Diese unterhielt bei der Stadtsparkasse W.
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GmbH (fortan: Schuld(fortan: Spar-
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kasse) ein Girokonto, für das die Schuldnerin und die Sparkasse einen vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten.
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Der Beklagte zog im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 14. März 2007
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Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 25.298,67 € aufgrund einer ihm erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Am 12. April 2007
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zog er einen weiteren Betrag von 12.251,63 € ein.
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Die Schuldnerin beantragte am 3. Mai 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger wurde am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 19. Juli 2007
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forderte er den Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrags der Lastschriften
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(37.550,30 €) auf.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte nur wegen der Buchung vom 12. April 2007 Erfolg.
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Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt
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der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte möchte mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Anschlussrevision des
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Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe wegen der Buchung vom 12. April 2007 weder ein Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1
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Nr. 2 InsO noch aus Bereicherungsrecht zu. Eine Insolvenzanfechtung scheitere daran, dass die in der Genehmigung der Belastungsbuchung liegende
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Rechtshandlung erst durch den Kläger als (endgültiger) Insolvenzverwalter erfolgt sei und Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nicht anfechtbar seien.
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Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB scheide aus,
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weil die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2
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BGB scheitere zum einen daran, dass der Beklagte als Forderungsinhaber nicht
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als Nichtberechtigter angesehen werden könne und zum anderen der Kläger
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zugleich Berechtigter und Leistender im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB wäre.
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Die Genehmigung der Belastungsbuchungen aus dem Zeitraum vom
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12. Februar bis zum 14. März 2007 stelle hingegen eine nach §§ 143, 130
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung dar. Diese sei in dem
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Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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vorgenommen worden. Eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin
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bis zum Eröffnungsantrag scheide mangels besonderer Anhaltspunkte hierfür
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aus. Entweder sei die Genehmigung durch die Genehmigungsfiktion in Nr. 7
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Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (a.F.; fortan
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AGB-SpK) erfolgt, oder aber der Kläger habe die Belastungsbuchungen konkludent dadurch genehmigt, dass er mit dem Schreiben vom 19. Juli 2007 anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche geltend gemacht habe. Hierdurch
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sei die Verfügung der Schuldnerin nach §§ 184, 185 Abs. 2 BGB ex tunc wirksam geworden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung Mitte Mai 2007
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habe der Beklagte aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung
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eines vorläufigen Verwalters Kenntnis von dem Eröffnungsantrag gehabt.
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II. Zur Revision
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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
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1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung wegen der Belastungsbuchung vom 12. April
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2007 nicht in Betracht kommt, weil eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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wirksam gewordene Rechtshandlung fehlt. Im Ergebnis mit Recht hat es auch
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einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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verneint, wobei es allerdings hierfür nicht darauf ankommt, ob die Belastungsbuchung genehmigt worden ist. Bei Annahme einer Genehmigung wäre die
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Leistung mit Rechtsgrund erfolgt, denn hierdurch wäre die Steuerforderung des
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Beklagten erfüllt worden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07,
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WM 2009, 958, Rn. 13). Bei Nichtgenehmigung hätte die Beklagte nichts auf
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Kosten der Schuldnerin erlangt, weil die Buchung auf dem Konto der Schuldnerin mangels eines Anspruchs der Sparkasse auf Aufwendungsersatz (§ 670
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BGB) rückgängig gemacht werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2009,
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aaO). Die Revision erinnert auch nichts gegen diese Ausgangspunkte.
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2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausscheidet.
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a) Die Revision meint hierzu, ein Anspruch ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB. Der Kläger habe den Lastschrifteinzug
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lediglich im Hinblick auf die vermögenswerte Buchposition genehmigt und könne von dem Beklagten hierfür nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangen.
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Der Beklagte sei hinsichtlich der Buchposition materiell Nichtberechtigter, weil
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der Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens auf die insolvenzrechtlich vorgesehenen Verfahren verwiesen sei (§§ 87, 88, 89 Abs. 1 InsO).
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b) Es kann offen bleiben, ob überhaupt eine gesonderte Genehmigung
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der Buchposition des Beklagten vorliegt; der Kläger hat sich erstmals nach dem
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Schluss der Berufungsverhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom
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14. Oktober 2009 auf eine gesonderte Genehmigung der Buchposition berufen.
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Jedenfalls ist die bislang offen gelassene Frage, ob eine solche rechtliche Konstruktion tragfähig ist (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO Rn. 17; Beschl. v.
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16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, Rn. 10) zu verneinen.
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aa) Die von der Revision gezogene Parallele zu § 816 Abs. 2 BGB geht
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bereits im Ansatz fehl. Im direkten Anwendungsbereich des § 816 Abs. 2 BGB
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begibt sich der Genehmigende der Möglichkeit, gegen den nicht befreiten
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Schuldner vorzugehen. Damit ist die Genehmigung der Buchposition des Empfängers nicht vergleichbar. Durch diese Genehmigung verliert der Insolvenzverwalter nicht das Recht, gleichwohl auch von der Zahlstelle die Rückbuchung
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der ihr gegenüber noch nicht genehmigten Buchung zu verlangen. Die Genehmigung würde also zu einem Anspruch führen, ohne dass damit auch der Verlust einer Rechtsposition verbunden wäre.
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bb) Eine analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB ist entgegen der
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Auffassung der Revision nicht insolvenzrechtlich geboten. Mit der Genehmigung der Buchposition des Empfängers könnte der Insolvenzverwalter sich ohne Weiteres einen Anspruch gegen den Empfänger verschaffen, ohne dass
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hierfür die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorliegen müssten und
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könnte insbesondere auch die Einschränkungen durch § 142 InsO (vgl. BGH,
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Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482 Rn. 13 ff) umgehen. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, der Insolvenzverwalter würde, hielte
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man die Konstruktion nicht für tragfähig, immer notwendigerweise einen Insolvenzgläubiger gegenüber den anderen bevorzugen, ganz gleich, für welche
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Handlungsalternative er sich entscheide. Bei Genehmigung würde der Lastschriftgläubiger durch die vollständige Befriedigung seiner Forderung bevorzugt. Bei Nichtgenehmigung würde allein die Schuldnerbank bevorzugt, weil sie
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die vormals nur als Buchposition bestehende Lastschrift korrigiere und so den
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Sollstand des Kontos zurückführe. Hierbei übersieht die Revision, dass es sich
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bei der Rückführung um einen reinen Buchungsvorgang handelt, durch den lediglich der zutreffende Kontostand wiederhergestellt wird, ohne dass darin eine
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Verrechnung oder Aufrechnung liegt (BGHZ 161, 49, 59). Hierdurch erfolgt kein
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Zahlungseingang bei der Zahlstelle. Diese kann vielmehr im Anschluss an die
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Berichtigung entweder - soweit zeitlich noch möglich - im Rahmen der SechsWochen-Frist nach der Belastungsbuchung die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des Abkommens über den Lastschriftverkehr) oder gegenüber dem Empfänger den bei Nichtgenehmigung einer Lastschrift entstehenden Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
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Fall 2 BGB (vgl. BGHZ 167, 171 Rn. 16 ff) geltend machen.
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III. Zur Anschlussrevision
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Die Anschlussrevision ist hingegen begründet. Ein Anspruch aus §§ 143,
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130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitert an der fehlenden Kenntnis des Beklagten
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von dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung.
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1. Im Falle einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung
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liegt die Rechtshandlung in der Genehmigung des Schuldners, die einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (BGHZ 161, 49, 56; 174, 84 Rn. 44; BGH,
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Urt. v. 29. Mai 2008, aaO S. 483 Rn. 11; v. 2. April 2009, aaO S. 958 Rn. 6).
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Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der
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Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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(BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Eine Genehmigung in diesem Zeitraum ist
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durch die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK erfolgt. Der Senat hat nach Erlass
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des Berufungsurteils entschieden, dass diese auch gegenüber dem vorläufigen
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Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt (BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.).
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2. Danach ist die Rechtshandlung Mitte Mai 2007 vorgenommen worden.
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Für diesen Zeitpunkt ist weder eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit noch
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vom Eröffnungsantrag vorgetragen. Die Kenntnis vom Eröffnungsantrag soll
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sich nach der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts aus
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§ 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO ergeben. Diese Auffassung trifft nicht zu.
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a) Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 und
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Abs. 3 InsO auch bei § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO Anwendung fänden und
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sich daher der Insolvenzgläubiger nach Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung von Sicherungsmaßnahmen so behandeln lassen müsse, als
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hätte er tatsächlich Kenntnis von dem Beschluss und damit auch von dem Eröffnungsantrag erlangt (LG Itzehoe ZInsO 2003, 809, 810; HmbKomm-InsO/
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Rogge, 3. Aufl. § 130 Rn. 26; Wagner NZI 2008, 401, 404).
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b) Nach anderer Ansicht wird die Publizitätswirkung als auf das Insolvenzverfahren beschränkt angesehen; für eine nach materiellem Recht verlangte Kenntnis stelle sie lediglich ein Indiz dar (OLG Schleswig DZWIR 2002, 514,
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515; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 9 Rn. 28a; MünchKomm-InsO/
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Kirchhof, aaO § 130 Rn. 56; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 9 Rn. 9; i.E. auch
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Adam DZWIR 2002, 515, 516 f).
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c) Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik ist die
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letztgenannte Auffassung zutreffend; teleologische Erwägungen stehen dieser
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Auslegung nicht entgegen.
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aa) Dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind kein Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Kenntnis des Eröffnungsantrags nach
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der öffentlichen Bekanntmachung von Sicherungsmaßnahmen vermutet oder
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gar fingiert werde.
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bb) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443,
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S. 158) hat der Verwalter die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung einer kongruenten Deckung zu beweisen; von einer Umkehr der Beweislast ist
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nur bei nahe stehenden Personen (jetzt § 130 Abs. 3 InsO) die Rede. Anhaltspunkte für Beweiserleichterungen nach der öffentlichen Bekanntmachung ergeben sich gleichfalls nicht.
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cc) In § 82 InsO (ggf. bei Leistungen im Eröffnungsverfahren i.V.m. § 24
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Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) ist ausdrücklich geregelt, dass bei nach Verfahrenseröffnung an den Schuldner bewirkten Leistungen der Leistende zu beweisen hat, ihm sei die Eröffnung des Verfahrens unbekannt gewesen, wenn die
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Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist. Nicht abgerufene
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Insolvenzbekanntmachungen begründen keine Kenntnis des Drittschuldners.
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Deswegen ist auch kein Entlastungsbeweis für sämtliche Mitarbeiter zu erbringen (BGH, Urt. v. 15. April 2010 - IX ZR 62/09, WM 2010, 940 Rn. 13 f, 16).
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Selbst eine § 82 InsO entsprechende Beweislastregelung fehlt in § 130 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 2 InsO. Umso weniger können dort an die Kenntnisvermittlung niedrigere Anforderungen als bei § 82 InsO gestellt werden.
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dd) Auch in der unterschiedlichen Verteilung der Beweislast bei § 130
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO und § 82 InsO liegt kein Wertungswiderspruch. Die
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unterschiedliche Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass es in den Fällen der
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Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie dessen Aufgabe
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ist, die künftige Masse zu sichern (Adam aaO S. 517). Dazu gehört es auch,
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durch rechtzeitige Information der Gläubiger sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorliegen.
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3. Das Berufungsurteil war danach auf die Anschlussrevision aufzuheben, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aufrechterhalten hat
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(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung
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bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
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die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur
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Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu
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treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
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Ganter
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Raebel
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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Köln, Entscheidung vom 27.01.2009 - 5 O 283/08 -
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OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 2 U 25/09 -
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Vill
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Pape
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