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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 195/13
vom
22. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Mai 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil vom 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts
vom 26. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu
230.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2013 war die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht öffentlich. Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Protokollberichti-
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gung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist erfolglos geblieben.
3
Gemäß § 165 Satz 1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die Öffentlichkeit der Verhandlung (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 165 Rn. 3;
Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3 und 9). Die Beweiskraft des Protokolls kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden
(§ 165 Satz 2 ZPO). Diesen Nachweis tritt die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht an. Der Senat kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des
absoluten Revisionsgrunds des § 547 Nr. 5 ZPO die Revision zuzulassen ist.
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4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vill
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2011 - 328 O 617/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 6 U 5/12 -