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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 190/07
vom
4. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der
IX. Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
durch
die
Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 4. Februar 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 163.073,11 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2
1. Die Zulassung der Revision rechtfertigen Rechtsfragen wegen
Grundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig
und klärungsfähig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können (BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; 159, 135, 137). Klärungsbedarf besteht, wenn die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist oder wenn zu ihr
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich
noch nicht geklärt ist (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 543 Rn. 5a m.w.N.). Diese
Voraussetzungen müssen in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwer-
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de konkret dargelegt werden. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes
genügt nicht (BGHZ 152, 182, 185; 154, 288, 291). Insbesondere zum Klärungsbedarf ist vielmehr auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191;
154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Solcher Ausführungen bedarf es nur dann
nicht, wenn die Frage noch nicht Gegenstand veröffentlichter Entscheidungen
gewesen ist und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat, sie aber für die Allgemeinheit ersichtlich von tatsächlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist (BGHZ 159,
135, 138). Die Beschwerde enthält keine Darlegungen, ob und inwieweit die von
ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Verbots der Wahrnehmung
widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, § 356 StGB) umstritten und einer höchstrichterlichen Klärung bedürftig sind. Auch zu den
Rechtsfragen betreffend die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen jenes Verbot und den Umfang der anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei außergerichtlichen Verhandlungen über die Auseinandersetzung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 731 ff BGB wird Entsprechendes
nicht hinreichend ausgeführt.
3
2. Ein Bedarf an höchstrichterlicher Klärung besteht tatsächlich auch
nicht. Die im Mittelpunkt der Beschwerde stehenden Rechtsfragen sind im
Grundsatz geklärt.
4
a) Der in der Vergangenheit zum Tatbestand des Parteiverrats geführte
Meinungsstreit, ob die maßgeblichen Interessen mehrerer von einem einzelnen
Rechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv zu bestimmen sind oder nach deren subjektiv verfolgten Zielen, ist überholt. Es besteht im Grundsatz Einigkeit,
dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung
- 4 -
zukommt (vgl. nur BVerfGE 108, 150, 162). Selbst wenn sich deren Interessen
teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und
solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die
sie gemeinsam verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW
1981, 1211, 1212; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481).
Soweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv
bestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der Parteidisposition unterliegt (Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. § 356 Rn. 18;
SK-StGB/Rudolphi/Rogall,
§ 356
Rn. 31;
Maiwald
in
Maurach/Schröder/
Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. § 78 Rn. 11; Kudlich in
Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 356 Rn. 31; Kindhäuser, StGB, 3. Aufl.
§ 356 Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit zust. Anm. Geppert;
OLG Karlsruhe NJW 2002, 3561, 3562; ebenso Henssler/Prütting/Eylmann,
BRAO, 2. Aufl. § 43a Rn. 145 und Kilian WM 2000, 1366, 1368), begründet dies
keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit. Der Beklagte nahm disponible Interessen der Zedentin U.
wahr, denn es ging um einen bürgerlich-
rechtlichen Auseinandersetzungsanspruch.
5
Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz einer subjektiven
Interessenbestimmung ausgegangen und hat ihn auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
6
b) Die Reichweite der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines
Rechtsanwalts ist sowohl im Allgemeinen als auch im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen höchstrichterlich geklärt. Die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall im Übrigen schon
deshalb nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
im Zeitpunkt der Beratung und Vertretung weder von einem Interessengegen-
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satz zwischen seinen Mandanten ausgehen noch zu der Annahme gelangen
musste, dass die widerspruchslose Annahme der vom Kläger damals vorgeschlagenen Ausscheidensvereinbarung den Interessen der Zedentin entsprach.
7
3. Der Senat hat die von der Beschwerde erhobenen vielfältigen Gehörsund Divergenzrügen geprüft. Sie sind sämtlich unbegründet. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Raebel
Pape
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2006 - 25 O 4435/05 OLG München, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15 U 3680/06 -