Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ix_zr_182-17.pdf.txt

59 lines
1.5 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 182/17
vom
29. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:290118BIXZR182.17.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 29. Januar 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den
die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die
Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt
werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung können aus der
verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
2
Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in
Höhe von 10.793,72 € zu verfügen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen
die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von
40.980,41 € auf lediglich 3.001,66 € (Gebühr VV-RVG 3508/3506 2.502,40 €,
Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 479,26 €). Gründe, welche dem
-3-
Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch
sonst ersichtlich.
Kayser
Gehrlein
Schoppmeyer
Lohmann
Meyberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.10.2016 - 6 O 274/16 OLG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 U 4634/16 -