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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 159/03
Verkündet am:
17. Februar 2005
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 551
Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung
einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegründung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und
den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - IX ZR 159/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2003, berichtigt durch Beschluß vom 23. November 2004, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltshonorar.
Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter
die Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäftsführer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R.
AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaften der sogenannten J.
trennen wollte. Sie beabsichtigten, die-
se mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen unterbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er
gab am 3. August 2000 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitserklärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger for-
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mulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, "die Organisation des "Projektes J.
" im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen,
wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf.
ergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir
(Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.
Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q.
GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im August 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R.
AG auf. Die Verhand-
lungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte
daraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen
1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf
600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die
Beklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß
verurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Beklagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten
zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und mit
Beschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem
Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden,
§ 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der
Kläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen
worden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO
auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Das Gesetz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine
Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO
inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision
versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf
die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.
Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die Begründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält allerdings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO
fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht
unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs
klar erkennen läßt (BGH, Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14
zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöl-
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ler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl.
§ 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der
Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
II.
Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil
den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.
a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003
geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.
b) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme
der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGHZ 154, 99, 100; 156,
216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425). Diesen
Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559
ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein-
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schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine
revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind,
daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 156, 216, 217; Urt. v.
6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004,
1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen
nicht.
d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht
zunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag
entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine
Tatbestandsberichtigung kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden,
wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen,
Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichtigung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des
Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil ergänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen
hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich
(BGHZ 140, 335, 339). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Bedeutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht
hat inzwischen am 23. November 2004 über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten
auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß.
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2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Beklagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren
Zweck die Durchführung des Projektes "J.
" gewesen sei. Dieser Zweck
sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs erfüllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des
Aktienpakets der J.
zu organisieren. Denn das Finden des
Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewesen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätigkeit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R.
AG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten,
für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede,
an der es fehle, nicht geschuldet sei.
Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck
der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen
§ 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. September 2000 ergibt sich
entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach vereinbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors
erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich
das gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche
Würdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten
zu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Widerspruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der Kaufverhand-
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lungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten.
Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des
Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vorteile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.
Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Parteien beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verletzung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon
aus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche
Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des
gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein
(vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen
von der Regel des § 706 BGB vereinbaren (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl.
§ 706 Rn. 15).
Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - wie die
Beklagten zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt
sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die
Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte
Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1
tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus
den konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der Gesellschafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler
nicht erkennen.
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c) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der
Beklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen
war, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenverhältnis zu.
Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gelten zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670
BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im
Sinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB
64. Aufl., § 713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO § 713 Rn. 17, § 709
Rn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der
Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40,
41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie
wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie
in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemessenem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. BGHZ 44, 40,
41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.
Fischer
Ganter
Neškovi
Kayser
Vill