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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 159/03
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Verkündet am:
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17. Februar 2005
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Preuß,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 551
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Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung
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einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegründung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und
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den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.
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BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - IX ZR 159/03 - OLG Düsseldorf
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LG Düsseldorf
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
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Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2003, berichtigt durch Beschluß vom 23. November 2004, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltshonorar.
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Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter
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die Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäftsführer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R.
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AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaften der sogenannten J.
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trennen wollte. Sie beabsichtigten, die-
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se mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen unterbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er
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gab am 3. August 2000 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitserklärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger for-
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mulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, "die Organisation des "Projektes J.
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" im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen,
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wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf.
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ergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir
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(Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.
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Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q.
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GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im August 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R.
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AG auf. Die Verhand-
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lungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte
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daraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen
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1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf
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600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die
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Beklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.
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Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß
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verurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Beklagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten
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zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und mit
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Beschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit
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der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem
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Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden,
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§ 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der
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Kläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die
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Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
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Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen
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worden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO
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auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Das Gesetz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine
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Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO
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inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision
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versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf
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die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.
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Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die Begründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält allerdings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO
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fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht
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unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs
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klar erkennen läßt (BGH, Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14
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zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöl-
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ler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl.
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§ 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der
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Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
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II.
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Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil
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den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.
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a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003
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geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden
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Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.
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b) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme
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der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGHZ 154, 99, 100; 156,
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216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425). Diesen
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Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
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c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559
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ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein-
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schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine
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revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind,
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daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 156, 216, 217; Urt. v.
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6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004,
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1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen
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nicht.
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d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht
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zunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag
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entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine
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Tatbestandsberichtigung kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden,
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wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen,
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Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichtigung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des
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Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil ergänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen
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hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des
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Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich
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(BGHZ 140, 335, 339). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Bedeutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht
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hat inzwischen am 23. November 2004 über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten
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auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß.
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2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Beklagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren
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Zweck die Durchführung des Projektes "J.
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" gewesen sei. Dieser Zweck
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sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs erfüllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des
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Aktienpakets der J.
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zu organisieren. Denn das Finden des
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Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewesen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätigkeit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R.
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AG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten,
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für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede,
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an der es fehle, nicht geschuldet sei.
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Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck
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der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen
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§ 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
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a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. September 2000 ergibt sich
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entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach vereinbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors
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erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich
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das gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche
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Würdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten
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zu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Widerspruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der Kaufverhand-
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lungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten.
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Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des
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Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vorteile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.
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Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Parteien beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verletzung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon
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aus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche
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Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des
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gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein
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(vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen
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von der Regel des § 706 BGB vereinbaren (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl.
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§ 706 Rn. 15).
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Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - wie die
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Beklagten zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt
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sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die
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Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte
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Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1
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tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus
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den konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der Gesellschafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler
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nicht erkennen.
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c) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der
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Beklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen
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war, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenverhältnis zu.
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Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gelten zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670
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BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im
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Sinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB
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64. Aufl., § 713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO § 713 Rn. 17, § 709
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Rn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der
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Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40,
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41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie
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wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
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Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie
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in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemessenem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. BGHZ 44, 40,
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41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.
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Fischer
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Ganter
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Neškovi
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Kayser
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Vill
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