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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 156/14
vom
22. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 22. Juni 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar
2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die nach § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieser Verpflichtung ist
der Senat nachgekommen. Er hat in der Beratung am 12. Februar 2015 den
von der Anhörungsrüge umfassten Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich aus ihm die Zulässigkeit
des Rechtsmittels ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Ausführungen
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat seinen die Beschwerde verwerfenden Beschluss begründet. Insbesondere hat der Senat seiner Entscheidung auch den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, das Berufungsgericht habe in der Verhandlung geäußert, eine endgültige Entscheidung bedürfe weiterer
Aufklärung des Sachverhalts, doch hat der Senat aus diesem zur Kenntnis genommenen Vortrag rechtlich andere Schlüsse gezogen als der Kläger, indem er
diesen darauf verwiesen hat, er habe dennoch mit einer Endentscheidung
rechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht einen "Termin zur Verkün-
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dung einer Entscheidung" anberaumt hat. Es mag sein, dass das Berufungsgericht nicht ohne Erteilung eines weiteren Hinweises von seiner einmal geäußerten Rechtsansicht hätte abweichen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni
2011 - X ZB 3/10, BPatGE 52, 296; vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO
2014, 1679 Rn. 7). Das ändert aber nichts daran, dass es am 22. Juni 2006 ein
wirksames Urteil verkündet hat, das der Kläger nicht innerhalb der Fristen des
§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO angefochten hat.
2
Der Senat hat auch den Vortrag des Klägers zu den erfolglosen Sachstandsanfragen des Beklagtenvertreters zur Kenntnis genommen. Der Kläger
stellt in der Anhörungsrüge aber nicht in Abrede, dass er selbst sich erstmals
am 3. April 2009 darum gekümmert hat, den Inhalt der am 22. Juni 2006 verkündeten Entscheidung in Erfahrung zu bringen, mithin fast drei Jahre nach
dem Verkündungstermin. Weiter hat der Senat seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers zu seinen weiteren erfolglosen Akteneinsichtsersuchen und
Sachstandsanfragen zugrunde gelegt. Er hat nur auch hier andere Schlüsse
aus diesem Sachverhalt gezogen als der Kläger. Dieser ist nämlich nicht innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO tätig geworden.
Weder hat er beim Richter oder der Geschäftsstelle angerufen, um den Inhalt
der Entscheidung zu ermitteln, noch hat er das Gericht aufgesucht und Akteneinsicht genommen noch das Rechtsmittel in Unkenntnis der eingelegten Entscheidung eingelegt. Auch die einfache Bitte um Überlassung der verkündeten
Entscheidung innerhalb der genannten Fristen hätte ihm gegebenenfalls die
Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO eröffnet. Damit hat er nicht
alles Zumutbare unternommen, um den Inhalt der verkündeten Entscheidung in
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Erfahrung zu bringen, weswegen auch sein Anspruch auf Gewährung effektiven
Rechtsschutz nicht verletzt ist.
Kayser
Vill
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 30.05.2005 - 5 O 3114/04 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.06.2006 - 15 U 132/05 -