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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 124/16
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vom
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30. Mai 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR124.16.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
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am 30. Mai 2017
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
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28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2016
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gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 32.044,11 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte,
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die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt
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haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3,
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eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf
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Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiva und
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Aktiva ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten
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zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist.
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Der in Deutschland lebende Kläger ist als selbständiger Maler- und Lackiermeister in Kirchhundem tätig, seit 2002 zusammen mit seinem Vater in der
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Rechtsform einer GmbH, wobei er und sein Vater jeweils 50 v.H. der Gesellschaftsanteile hielten. Seit 2007 hält der Kläger die Anteile an der Gesellschaft
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alleine. Er legte aufgrund von Vermögensverwaltungsverträgen ab 2002 im eigenen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32
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Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Im Jahr 2006 kündigte der Kläger die Verträge, erhielt aber nur einen Teilbetrag der eingezahlten
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Gelder zurück. Deswegen beauftragte er seine Rechtsanwälte, die neben ihm
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60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der
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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Spätestens im Sommer
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2010 wurde den klägerischen Anwälten bekannt, dass über das Vermögen des
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Schweizer Unternehmens ein sogenanntes Nachlassverfahren nach Schweizer
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Recht anhängig war, das der Schuldensanierung dient. Deswegen fragten sie
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Ende 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im Schweizer
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Nachlassverfahren zu vertreten.
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten
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sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterneh-
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mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das
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Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter
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anderem an den Kläger. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter
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dem Datum des 11. Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1
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und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung
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in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte
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in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens des Klägers
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dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen
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und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu.
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Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger einen ehemaligen
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stellvertretenden Direktor und den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen, weil
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in Deutschland kein Gerichtsstand begründet sei. Die klägerische Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen; zwar seien die deutschen Gerichte
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international zuständig, doch sei die Klage unbegründet, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger,
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welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage
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vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.
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Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von
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den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 32.044,11 €. Das Landgericht hat
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durch Zwischenurteil festgestellt, dass es international zuständig ist. Die Berufung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Verwerfung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit erreichen.
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II.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht
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Siegen nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des LuganoÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007
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(künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen
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er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Internetauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet, als sie
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die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar
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2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und Vollmachtformulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbrauchergerichtsstand in Deutschland verklagt werden. Sie sei zwar nicht selbst Vertragspartner des Klägers geworden, habe den Vertrag jedoch durch Übernahme der
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Mandate der vorher bestehenden Anwaltsgesellschaft übernommen und könne
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deswegen als Rechtsnachfolgerin im Verbrauchergerichtsstand verklagt werden.
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III.
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Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1
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ZPO) ist zulässig. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1
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ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen,
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ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers
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ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der
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Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden
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hat.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten
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ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann
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der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die
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Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf
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Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten,
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um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.
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aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls
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schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätig-
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keit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche
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getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt
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des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte
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nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO
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substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f).
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Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite
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warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben
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Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon
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nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben
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die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus
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der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international
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ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen.
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Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der
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Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von
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Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl.
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BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die
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forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen
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Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien
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dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen.
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Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für
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sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder
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ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH,
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aaO Rn. 34 f mwN).
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bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1
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und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten
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begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit
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ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der
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Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie
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zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein
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ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in
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Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu
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motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Einen faktisch bereits ausgehandelten
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Anwaltsvertrag hat es ausweislich des Anschreibens vom 3. Januar 2011 nicht
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gegeben (BGH, aaO Rn. 40). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht
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deswegen verneint werden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch seine deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des
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Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich ist. Für das
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Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen
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oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend
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den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen
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Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein
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gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten.
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Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten
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zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit
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deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO
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Rn. 48 ff).
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b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass
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der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag
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schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
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werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der
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Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit
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dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser
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Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter
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Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine
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Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder
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Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die
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Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO Rn.
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13).
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bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger
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den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken
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mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag
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zugrundeliegenden Kapitalanlagevertrag zu einem allein nichtberuflichen und
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nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen, dass der
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Kläger sowohl den Anwaltsvertrag als auch die Vermögensverwaltungsverträge
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im eigenen Namen ohne Bezug auf sein in der Rechtsform einer GmbH betrie-
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benes Malergeschäft als Privatperson geschlossen hat und nicht als Vertreter
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seines Unternehmens. Dem Vertragsschluss mit dem Schweizer Unternehmen
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war eine Anlageberatung vorausgegangen, in der nach der privaten Lebenssituation des Klägers und seinen Anlagezielen gefragt worden ist. Das Unternehmen beglückwünschte den Kläger nach Vertragsschluss dazu, einen wichtigen Schritt für seine "private Vermögensbildung" getan zu haben. Daraus hat
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das Berufungsgericht geschlossen, dass dieser Vertrag dazu diente, privates
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Vermögen des Klägers anzulegen und zu verwalten. Anhaltspunkte dafür, dass
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das nach dem Willen der Anleger über Jahrzehnte hinweg einzuzahlende Kapital letztlich wieder dem Betriebsvermögen hätte zugeführt werden sollen, lägen
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nicht vor und seien auch nicht plausibel. Das gelte auch, wenn die Behauptung
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der Beklagten zutreffe, der Kläger habe die Mittel für die Geldanlagen in der
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Schweiz aus den (unversteuerten) Einnahmen des Malerbetriebes gezahlt.
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Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts
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zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung
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kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der
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Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den
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Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach.
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Sie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag
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der Beklagten übergangen, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzusehen, weil er die Erlöse aus der unternehmerischen Tätigkeit seiner Gesellschaft
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bei dem Schweizer Unternehmen angelegt habe, die er als Bargeld am deutschen Fiskus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das angelegte Geld entstamme deswegen nicht seinem Privatvermögen und sei auch nicht aus dem
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Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt worden. Der Kläger hätte
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substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er die angelegten Gelder
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in sein Privatvermögen überführt und dann aus seinem Privatvermögen in die
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Schweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tragfähigen Grundlage.
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Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat
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den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der
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Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist auch richtig, weil der Vortrag unerheblich ist. Auch wenn der
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Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus dem (unversteuerten) Betriebsvermögen der Gesellschaft entnommen haben sollte, um dieses selbst am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfolgte der
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seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage
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ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten
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Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO
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Rn. 17).
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Soweit die Beklagten unter Hinweis auf § 286 ZPO rügen, dass das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis den Angaben des informatorisch angehörten Klägers habe glauben dürfen, das Geld für die Kapitalanlagen in der
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Schweiz stamme von seiner Ehefrau und aus der Veräußerung mehrerer amerikanischer Motorräder, beruht das Urteil hierauf nicht. Denn das Berufungsgericht hat alternativ den Vortrag der Beklagten zur Herkunft des Geldes unter-
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stellt und ist zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, auf die Herkunft des
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Geldes komme es aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Anwaltsvertrages und der Vermögensanlageverträge rechtlich nicht an. Soweit die Revision geltend macht, die fehlende Verbrauchereigenschaft des Klägers ergebe
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sich daraus, dass er im Vorprozess gebeten habe, die Gerichtskostenrechnung
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aus steuerlichen Gründen auf seinen Namen und seine Anschrift auszustellen,
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liegt der behauptete Verfahrensverstoß nicht vor. Denn auch in dem Vorprozess
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hat der Kläger unter eigenem Namen und nicht im Namen seiner GmbH geklagt.
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Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere
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steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als
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Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht
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zutrifft (vgl. BGH, aaO Rn. 18).
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Die Beklagten zu 1 und 2 können sich auch nicht darauf berufen, dass
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der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seinen künftigen Vertragspartnern
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bei diesen den Eindruck erweckt habe, er handele zu beruflich-gewerblichen
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Zwecken, und diese den nichtberuflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes
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deswegen nicht hätten erkennen müssen. Der Kläger ist ihnen gegenüber nie
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unter einer Berufsbezeichnung, sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso
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wenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit des Klägers. Die Beklagten
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zu 1 und 2 haben die Forderungen des Klägers aus den Anlageverträgen im
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Nachlassverfahren nicht unter der Firma des klägerischen Unternehmens an-
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gemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen
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können, von einem beruflichen Zweck des Anwalts- und des Anlagevertrages
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auszugehen (vgl. BGH, aaO Rn. 19).
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c) Der
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Verbrauchergerichtsstand
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nach
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Art. 15
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Abs. 1
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Buchst. c
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LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3
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erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht
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originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch
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hat der Kläger unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November
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2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der
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nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T.
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Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven.
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Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass
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die Beklagte zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch
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gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF,
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Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).
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Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem LuganoÜbereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für
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die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten
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Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen
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- 14 -
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Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach
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den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach
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dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es
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nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht,
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die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).
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24
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3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der
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vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung
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- 15 -
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durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom
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15. Februar 2017- IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl.,
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§ 552a Rn. 3).
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Kayser
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Lohmann
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Möhring
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Pape
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Meyberg
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
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worden.
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Vorinstanzen:
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LG Siegen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 2 O 224/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2016 - I-28 U 99/15 -
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