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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 70/06
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 18. Januar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 2006 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
10.592,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der weitere Beteiligte war in der Zeit vom 26. Januar bis 1. März 2005
vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem
Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin, die an acht verschiedenen Standorten mit Farben, Tapeten, Teppichen, Gardinen und Werkzeugen handelte und Bodenbeläge verlegte. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt.
2
Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 22.896,68 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer
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festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage hat er einen Wert des verwalteten
Vermögens von 902.167,57 € angegeben. Darin enthalten waren 691.000,00 €
für den Warenbestand. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf
die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss
vom 19. April 2006 die Vergütung auf 13.765,87 € herabgesetzt, weil der Warenbestand nicht zu berücksichtigen sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt
der weitere Beteiligte die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.
II.
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
.
4
1. Zur Begründung seiner Auffassung, dass der Warenbestand nicht in
die Berechnungsgrundlage einzustellen ist, hat das Beschwerdegericht darauf
hingewiesen, der weitere Beteiligte habe entgegen § 8 Abs. 2 InsVV nicht hinreichend dargelegt, welchen Umfang der Warenbestand am Ende des Eröffnungsverfahrens gehabt habe. Er habe sich lediglich auf die letzte Inventur der
Schuldnerin berufen, die zum 31. Dezember 2004 einen Warenbestand von
ungefähr 691.000,00 € ausgewiesen habe, wovon ein Teil im Wert von ca.
390.000,00 € am Stammsitz in P.
eingelagert gewesen sei. Weiter
habe er auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Auswertung behauptet, der
gesamte Bestand sei auch noch am 1. März 2005 vorhanden gewesen. Tatsächlich seien Anfang April 2005 in P.
nur noch Waren im Wert
- 4 -
von rund 69.000,00 € eingelagert gewesen. Was mit den übrigen geschehen
sei, habe der weitere Beteiligte nicht angeben können. Es komme hinzu, dass
nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang am Warenbestand Aus- oder Absonderungsrechte bestünden und welche nennenswerten Tätigkeiten der weitere Beteiligte insoweit entfaltet habe.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt der vorliegende Fall
5
dem Senat keine Veranlassung, Leitlinien für die Auslegung von § 8 Abs. 2
InsVV aufzustellen. Insbesondere braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob der vorläufige Insolvenzverwalter den in die Berechnungsgrundlage
seiner Vergütung aufzunehmenden Warenbestand in der Weise darlegen kann,
dass er von dem Ergebnis der letzten Inventur ausgeht und aus der fortgeführten Buchhaltung die Warenzugänge und -abgänge rechnerisch ermittelt. Jedenfalls dann, wenn die bekannten Tatsachen sich mit dem rechnerischen Ergebnis
auch nicht annähernd in Einklang bringen lassen, ist dieses Verfahren untauglich. So verhält es sich hier. Eine von dem weiteren Beteiligten selbst in Auftrag
gegebene Untersuchung hat für Anfang April 2005 ergeben, dass in
P.
nur noch Waren im Wert von ca. 69.000,00 € vorhanden waren.
Der weitere Beteiligte führt dies darauf zurück, dass entweder die vorangegangene Inventur nicht das in den Büchern ausgewiesene Ergebnis gehabt haben
könne oder dass die Geschäftsführer der Schuldnerin später Waren heimlich
weggeschafft hätten. Wenn es aber selbst nach Auffassung des weiteren Beteiligten möglich ist, dass der Warenbestand Ende des Jahres 2004 weit unterhalb
des dafür angesetzten Wertes von 691.000,00 € gelegen hat, fehlt es an der
Grundlage für seine darauf aufbauenden Berechnungen.
6
3. Da die Nichtberücksichtigung des Warenbestandes durch das Beschwerdegericht somit vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu korrigieren ist,
- 5 -
kommt es auf die Frage, in welchem Umfang hieran Aus- und Absonderungsrechte bestanden haben und ob der weitere Beteiligte sich in erheblichem
Maße damit befasst hat, nicht an.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Fischer
Ganter
Kayser
Raebel
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.04.2005 - 43 IN 147/05 LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2006 - 23 T 150/06 -