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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 61/15
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vom
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25. Februar 2016
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in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 127
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Dem Antragsgegner steht gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen
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Beschluss, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht eines anderen
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Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu.
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GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6
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Die Bestimmungen über die Rechtsmittel bei einer Rechtswegentscheidung nach
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§ 17a GVG sind im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar.
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BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - OLG Hamburg
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LG Hamburg
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ECLI:DE:BGH:2016:250216BIXZB61.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
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und den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 25. Februar 2016
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
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des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T.
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bei-
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geordnet. Der Antragsteller hat keine Raten und keine Beträge
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aus dem Vermögen zu leisten.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
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der I.
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mbH & Co. KG (fortan: Schuld-
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nerin). Die Schuldnerin schloss mit der Antragsgegnerin einen Anstellungsvertrag, aufgrund dessen die Schuldnerin die Antragsgegnerin als Rechtsanwältin
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beschäftigte. Zwischen Januar 2008 und April 2010 zahlte die Schuldnerin der
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Antragsgegnerin 70.046,44 € als Entgelt.
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Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückgewähr des der Antragsgegnerin gezahlten Entgelts gemäß § 133 Abs. 1, § 143
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Abs. 1 InsO. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle. Auf die
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Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Beschluss des
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Landgerichts geändert, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht Hamburg verwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der landgerichtlichen
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Entscheidung erstrebt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen. Jedoch ist eine solche Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkungslos und das Rechtsbeschwerdegericht hieran nicht gebunden, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren eine
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Beschwerdemöglichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss
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vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; vom 1. Oktober 2002
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- IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003,
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211; vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03‚ FamRZ 2004, 869; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung, die
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vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen,
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weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel
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zu schaffen.
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Allerdings kann die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH, Beschluss vom
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22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 10 mwN). Hierzu
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zählt auch die Frage, ob im Prozesskostenhilfeverfahren eine bindende Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtswegs möglich ist. Für die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ist darüber
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hinaus jedoch erforderlich, dass das Gesetz eine Anfechtbarkeit gerade für den
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Beschwerdeführer eröffnet. Sieht die Verfahrensordnung nur für bestimmte Parteien ein Rechtsmittel vor, ist die Entscheidung für Parteien, denen das Gesetz
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kein Rechtsmittel zugesteht, unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7). Dabei bleibt es auch dann,
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wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt.
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So liegt der Fall hier. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt. Beschwerde kann grundsätzlich nur die am
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Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte Partei einlegen (Zöller/Geimer, ZPO,
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31. Aufl., § 127 Rn. 12). Dies ist stets der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe
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begehrt. Hingegen steht dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren im
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allgemeinen kein Beschwerderecht zu (Zöller/Geimer aaO; Fischer in Musielak/
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Voit, ZPO, 12. Aufl., § 127 Rn. 16; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO,
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4. Aufl., § 127 Rn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rn. 11 f). Der
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Gegner ist nicht Partei des Prozesskostenhilfeverfahrens; die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen beeinträchtigen ihn regelmäßig nicht in seinen
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Rechten. Er wird durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht beschwert
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(BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554).
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Dies gilt auch für Entscheidungen über die der Prozesskostenhilfeentscheidung
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vorgeschaltete Frage, welches Gericht für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständig ist (LAG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2006
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- 2 Ta 275/05, nv; OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1772). Zwar hat das Gericht
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gemäß § 118 Abs. 1 ZPO dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Regelung verschafft dem Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei jedoch nicht die Stellung eines beschwerdebefugten Beteiligten des
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Prozesskostenhilfeverfahrens. Vielmehr soll ihm mit der Regelung nur rechtliches Gehör gewährt werden; sie soll zudem Gerichte und Staatskasse in die
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Lage versetzen, unbegründete oder aussichtslose Anträge zu erkennen (vgl.
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Zöller/Geimer aaO § 118 Rn. 1 f). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den
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§§ 114 ff ZPO ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur
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der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen
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(BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806
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mwN). Das Prozesskostenhilfeverfahren geht dem Hauptsacheverfahren voraus
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und richtet sich darauf, der bedürftigen Partei Rechtsschutz in einem bereits
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anhängigen oder beabsichtigten gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugänglich
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zu machen (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW
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2002, 3554). Eine Beschwerde steht daher im Hinblick auf Verfahrensfragen
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nur der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zu.
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Es ist unbedenklich, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die Anfechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im Prozesskostenhilfeverfahren von einer Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher
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Weise betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10,
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NJW 2011, 3371 Rn. 7 zum selbständigen Beweisverfahren). Es ist auch nicht
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erforderlich, dem Antragsgegner eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen. Denn
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er wird durch die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein anderes
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Gericht nicht beschwert. Er hat weder ein besonderes Interesse daran, dass ein
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bestimmtes Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet, noch hat
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eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein anderes Gericht für
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den Antragsgegner nachteilige Wirkungen. Denn die Entscheidung über das für
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das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wirkt nicht für das Hauptsacheverfahren (BGH, Beschluss vom 5. Juni 1991 - XII ARZ 14/91, NJW-RR
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1991, 1342, 1343; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209,
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Rn. 15 mwN).
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2. Eine Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nicht aus § 17a Abs. 4 Satz 3,
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4 GVG. Zwar sehen diese Vorschriften Rechtsmittel im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor. Diese Vorschriften gelten jedoch im Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - im Prozesskostenhilfeverfahren eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens entsprechend § 17a
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Abs. 2 Satz 1 GVG möglich ist oder ob nur eine - einen entsprechenden Antrag
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voraussetzende - einfache Abgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ARZ 263/11, GuT 2013, 150
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Rn. 13) an ein Gericht eines anderen Rechtsweges in Betracht kommt. Jedenfalls besteht selbst im Falle einer von Amts wegen auszusprechenden und für
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das Gericht, an das das Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen wird, hinsichtlich des Rechtswegs bindenden Verweisung durch das mit dem Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1, 3 GVG kein
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Grund, hinsichtlich der Verweisungsentscheidung die in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis
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6 GVG geregelten Rechtsmittel zu eröffnen. Vielmehr verbleibt es auch in diesem Fall bei den im Prozesskostenhilfeverfahren allgemein gegebenen
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Rechtsmitteln.
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a) Das in § 17a Abs. 4 GVG geregelte Rechtsmittelverfahren bezieht sich
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auf Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs in einem anhängigen Rechtsstreit. Diese Bestimmungen sind nach allgemeiner Meinung - die
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auch das Beschwerdegericht teilt - im Prozesskostenhilfeverfahren nicht unmittelbar anzuwenden. Das Verfahren der Rechtswegverweisung ist in §§ 17a, 17b
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GVG abschließend geregelt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB
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33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2
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Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist (BAG,
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NJW 2006, 1371 Rn. 17). Daran fehlt es bei einem bloßen Prozesskostenhilfeantrag.
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b) Die Bestimmungen des § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG sind im Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht entsprechend anzuwenden. Die in einem
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Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehenen Rechtsmittel sind vom Gesetzgeber
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bewusst eingeschränkt worden, wie sich aus § 127 ZPO ergibt. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren (BGH, Beschluss vom
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3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 mwN). Es zielt darauf, den
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unbemittelten Antragsteller möglichst zügig in die Lage zu versetzen, Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu erlangen. Angesichts dieses Zwecks
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des Prozesskostenhilfeverfahrens ist ein zusätzlicher Rechtsmittelzug allein für
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die Frage, das Gericht welchen Rechtswegs über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat, mit den gesetzlichen Wertungen nicht vereinbar (vgl.
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OVG Bautzen, VIZ 1998, 702, 703; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2007, 912,
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914).
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Bei Zweifeln über den zulässigen Rechtsweg im Prozesskostenhilfeverfahren geht es lediglich darum, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden und die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
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(§ 114 ZPO) - dies im Interesse des Antragstellers - nach den richtigen Maßstäben zu beurteilen. Ein besonderer Rechtsmittelzug ist hierfür nicht erforderlich. Die von § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorausgesetzte Interessenlage beruht auf dem Interesse beider Parteien an einer Entscheidung der Hauptsache
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durch das Gericht des richtigen Rechtswegs; die Frage, welches Gericht über
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das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat, ist hiermit nicht vergleichbar.
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3. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Zwar kann für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dies gilt jedoch nicht für eine
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Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung
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durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich
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ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW, 2003,
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1192).
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Kayser
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Gehrlein
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Möhring
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Grupp
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Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -
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