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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 36/05
vom
30. März 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 30. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.170 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Zweibrücken
vom 20. März 2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Im Handelsregister wurde eingetragen, dass die
Schuldnerin aufgelöst sei; am 25. September 2003 wurde die Bestellung des
jetzigen Liquidators eingetragen.
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Am 6. Dezember 2004 stellte der Liquidator erneut Insolvenzantrag. Er
verwies darauf, dass die Schuldnerin aus einem Prozess einen Betrag von
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25.170 € erhalten habe, der nun ordnungsgemäß verteilt werden müsse. Mit
Beschluss vom 7. Dezember 2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3
Der (weitere) Beteiligte zu 1 ist aufgrund einer Abtretung vom
18./21. November 2004 Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 25.896,72 € (einschließlich Kosten und Zinsen bis 10. November 2004). Die Zedentin hatte zuvor die Vorpfändung der Forderung der
Schuldnerin bewirkt, auf welche der Betrag von 25.170 € gezahlt worden ist.
Am 13. Dezember 2004 hat der Beteiligte zu 1 "Rechtsmittel" gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt. Seiner Ansicht nach steht die Rechtskraft des die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnenden Beschlusses
vom 20. März 2003 dem jetzigen Eröffnungsbeschluss entgegen. Die Vermögenslage der Schuldnerin habe sich seither nicht geändert. Insbesondere sei
die Forderung, die nun im Prozesswege beigetrieben worden sei, seinerzeit
schon bekannt gewesen und bei der Entscheidung darüber, ob eine die Kosten
des Verfahrens deckende Masse vorhanden sei, berücksichtigt worden. Das
Landgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde
verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und Zurückweisung des Eröffnungsantrags weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft.
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1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-
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schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten
Rechtszug sie zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine
Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde
setzt daher grundsätzlich voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war
(BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Das war hier nicht der Fall. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel,
in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 InsO). Gemäß
§ 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde
gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu.
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2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus
Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und
Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei
einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter
welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924;
BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der
Gläubiger ist nach der Insolvenzordnung - wie schon gemäß § 109 KO - nicht
berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines
Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers hat der Beteiligte zu 1 hinzunehmen.
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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
ändert trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die
Zulassungsentscheidung nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455;
Beschl. v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212). Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich ge-
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macht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber
nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, aaO; für die Revision bereits BGHZ 3, 244, 246 ff). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.
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4. Die Rechtsbeschwerde führt schließlich nicht deswegen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil diese unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen
wäre. Zwar hätte die Einzelrichterin das Verfahren wegen der von ihr angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2
Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Auf
eine erfolgte oder unterlassene Übertragung allein kann ein Rechtsmittel jedoch
nicht gestützt werden (§ 568 Satz 3 ZPO). Eine dem Kollegium vorbehaltene,
den Senat bindende Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) liegt
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nicht vor, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (zum ähnlichen Fall der
Zulassung einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde vgl. BGH,
Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 f).
Ganter
Kayser
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.12.2004 - IN 120/04 LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 T 230/04 -