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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 33/16
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vom
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13. Juli 2017
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in dem Insolvenzverfahren
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ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZB33.16.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
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und den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 13. Juli 2017
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
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des Landgerichts Berlin vom 26. April 2016 wird auf Kosten des
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weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 1.044 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Am 15. September 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
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Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter
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bestellt. Die Schuldnerin ist aufgrund eines schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Mietverhältnisses Mieterin einer Wohnung. Hierfür leistete sie vor Insolvenzeröffnung eine Mietkaution in Höhe von 1.044 €.
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Der weitere Beteiligte gab gegenüber dem Vermieter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ab. In seinem Schlussbericht vom
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6. Oktober 2015 beantragte der weitere Beteiligte, im Rahmen des Schlusstermins anzuordnen, dass der Anspruch der Schuldnerin auf Rückerstattung der
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Mietkaution bis zum Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287
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Abs. 2 InsO einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleibe. Mit Beschluss vom
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8. Februar 2016 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, bestellte
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den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode und
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wies den Antrag zurück, hinsichtlich der Mietkaution eine Nachtragsverteilung
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anzuordnen. Die gegen die Zurückweisung seines Antrags gerichtete sofortige
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Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom
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Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren
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weiter.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, wenn der Insolvenzverwalter
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oder Treuhänder eine Enthaftungserklärung gegenüber dem Vermieter des
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Schuldners abgebe, seien sämtliche Ansprüche aus dem bestehenden Mietverhältnis der Insolvenzmasse entzogen. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung erlange der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
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über das Mietverhältnis in vollem Umfang zurück. Gerade der Schutz des Vermieters gebiete es, die Enthaftungserklärung auch auf die Kaution zu erstrecken. Andernfalls könne der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
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nicht mit etwaigen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Kautions-
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rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Der Wille des Gesetzgebers
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stehe einer solchen Lösung nicht entgegen.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Eine Nachtragsverteilung kann nach der hier allein in Betracht kommenden Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet werden, wenn nach
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dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie der Senat mit Beschluss vom 16. März 2017
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(IX ZB 45/15, ZInsO 2017, 875) entschieden und näher begründet hat, scheidet
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auch der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur
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gesetzlich zulässigen Höhe (§ 551 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 BGB) aus der Insolvenzmasse aus, wenn der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis
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des Schuldners eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgibt. So liegt der Streitfall.
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b) Die mit der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO verbundene
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Freigabe erstreckt sich auf dasjenige Vermögen des Schuldners, das der weiteren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist. Vom Insolvenzbeschlag frei
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werden deshalb insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des Schuldners, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung entstehen. Der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution entsteht zwar aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung der
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Kaution. Nach Sinn und Zweck der Mietkaution ist der Anspruch auf Rückzahlung jedoch der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Wirksamwerden
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der Enthaftungserklärung zuzuordnen (BGH, aaO Rn. 10). Eine solche Auslegung der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, deren Reichweite nicht zur
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Disposition des Insolvenzverwalters steht, widerspricht nicht den in den Geset-
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zesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers (BGH, aaO
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Rn. 11).
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Kayser
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Gehrlein
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Möhring
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Grupp
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Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 08.02.2016 - 35 IK 81/14 LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2016 - 19 T 31/16 -
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