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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 25/11
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vom
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19. Januar 2012
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
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Möhring
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am 19. Januar 2012
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85
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des Landgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird auf Kosten
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des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt.
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Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen
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Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an
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den Schuldner durchzuführen. Mit seinem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen
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hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
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Er kündigte an, diese Rechnung aus der Masse zu begleichen. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 auch für die Wohlverhaltensperiode zum Treuhänder, äußerte aber Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit der eingereichten Rechnung. Im Folgenden stellte sich heraus, dass der
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weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung bereits vollumfänglich aus der Masse beglichen hatte, obwohl von den abgerechneten zwölf Zustellungen nur drei Zustellungen von dem Drittunternehmer, die übrigen aber vom weiteren Beteiligten
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zu 1 selbst ausgeführt worden waren. Der Aufforderung des Insolvenzgerichts,
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den bezahlten Betrag bis auf einen Betrag von 2,70 € je Zustellung zu erstatten,
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kam der weitere Beteiligte zu 1 nicht nach.
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Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine
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Entscheidung damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amtspflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der
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Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2, § 59
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Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und
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auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder
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pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei
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der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und
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dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall,
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weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit
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über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO
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übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von
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Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst
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und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in
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zahlreichen anderen Verfahren entlassen.
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2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu
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beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht
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seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht
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auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt,
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sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris
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Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch-
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Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6
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Rn. 33).
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b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus
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(§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht
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gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
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aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn
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eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr
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vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss
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vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009
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- IX ZB 35/09, ZVI 2009, 404 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZVI
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2011, 167 Rn. 18).
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bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters
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nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss
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vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842
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Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann,
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wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches
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Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des
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Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf
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Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 8. Dezem-
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ber 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09,
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WM 2009, 1662 Rn. 6). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre
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Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung
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schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds
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eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6).
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Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass
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die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde.
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Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB
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192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).
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cc) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit
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ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen
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dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass
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es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere
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sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.
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3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen
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Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des
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Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteilig-
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ten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.
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a) Vieles spricht dafür, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als
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Treuhänder bereits dadurch verletzt hat, dass er mit der Durchführung der ihm
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übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen haben dürfte. Die Kosten für
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die Ausführung einer Zustellung durch eigenes Personal des Insolvenzverwalters hat Graeber (ZInsO 2007, 204 f) mit rund 2,80 € je Zustellung ermittelt. Die
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Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8
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Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der
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Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu
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marktüblichen Konditionen erfolgen.
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b) Pflichtwidrig war jedenfalls, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren
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Beteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass
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der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil
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vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277). Zu § 42 ZPO
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ist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer beteiligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO,
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29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl.
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auch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368). Entspre-
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chend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänders Vorstand des von
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ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist, die Besorgnis der Befangenheit des Treuhänders begründen. Er muss deshalb vom
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Treuhänder dem Insolvenzgericht angezeigt werden.
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c) Zusammen mit seinem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte
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zu 1 die Rechnung des Drittunternehmers dem Insolvenzgericht vor. Damit genügte er der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 InsVV. Pflichtwidrig verschwieg er
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aber, dass der Drittunternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen
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abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 ausgeführt worden waren. Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass
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der weitere Beteiligte zu 1 die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den
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Drittunternehmer bezahlte.
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d) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschrif-
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ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.
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Kayser
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Raebel
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 19.10.2010 - 34 IK 177/06 LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 85 T 449/10 -
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