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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 18/15
vom
10. September 2016
in dem Insolvenzverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:100916BIXZB18.15.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 10. September 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni
2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
23. Juni 2016 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe
der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender
Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus
§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden
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soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung
zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es
eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden,
eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16;
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433;
vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005
- IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR
108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 264/04, nv; vom
12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 Rn. 2 mwN).
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2014 - 810 IN 279/14 S-1-7 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2015 - 2-09 T 88/15 -