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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 248/02
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vom
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19. Dezember 2002
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
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am 19. Dezember 2002
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer
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des Landgerichts München I vom 10. Mai 2002 wird auf Kosten
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des Schuldners zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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33.800
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Gründe:
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Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom
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29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum aufgeführten
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Wohnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf ein
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Sachverständigengutachten, durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 DM
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festgesetzt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit der
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Begründung, die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht,
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wovon das Amtsgericht in seinem Wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei,
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von nur 54 qm. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,
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weil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig an-
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gegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung entsprechende.
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Mit einem am 21. Februar 2002, dem festgesetzten Tage des Versteigerungstermins, beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Schuldner
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unter Hinweis auf eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. Januar
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2001, der zufolge die Wohnung eine Größe von 72,85 qm hat, abermals die
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Änderung des Verkehrswertgutachtens beantragt. Gleichwohl hat das Amtsgericht im Versteigerungstermin das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen auf der Grundlage des festgesetzten Verkehrswerts festgestellt und
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das Wohnungseigentum zu dem Meistgebot von 169.000
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sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen.
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Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - vom Landgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und
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auch sonst zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.
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Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, kann
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mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht
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angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG). Grundsätzlich hindert die Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung nicht nur eine erneute
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Prüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch
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die Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes (Zel-
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ler/Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74a Anm. 9.7). Ob eine Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses dann möglich ist, wenn das Vollstreckungsgericht es trotz rechtzeitigen Nachweises neuer, für die Wertfestsetzung erheblicher Tatsachen
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unterlassen hat, den festgesetzten Wert von Amts wegen zu ändern (vgl. OLG
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Köln ZIP 1983, 999; Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer, Gerhardt/Muth, ZVG
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12. Aufl. § 74a Rn. 36; Zeller/Stöber, § 74a ZVG Anm. 7.20), braucht der Senat
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im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
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Denn eine neue Tatsache war dem Vollstreckungsgericht vor der Zuschlagserteilung nicht bekannt geworden. Um eine "neue Tatsache" handelt es
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sich nur dann, wenn sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für die
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Wertfestsetzung geändert haben. Bringt der Schuldner vor, bereits die Beschußfassung sei falsch, verpflichte dies das Vollstreckungsgericht nicht zur
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Überprüfung des rechtskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses (OLG Köln
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ZIP 1983, 999; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl. § 74a Rn. 120; Zeller/Stöber, § 74a
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ZVG Anm. 7.20 unter a).
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Im vorliegenden Fall wird nicht vorgebracht, daß sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für die Wertfestsetzung geändert haben. Der
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Schuldner hielt die Wertfestsetzung von Anfang an für falsch. Die Wohnungsgröße hat sich, seit das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, nicht
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verändert. Die Divergenz zwischen der Wohnungsgröße, die der Schuldner
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angibt, und derjenigen, die der Sachverständige und - ihm folgend - die Gerichte zugrunde gelegt haben, beruht auf angeblichen tatsächlichen (baulichen)
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Veränderungen (Einbeziehung der Podestfläche des Treppenhauses in die
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Wohnung), die in den Jahren 1979/1984 stattgefunden haben soll. Die Grundlagen für die Wertfestsetzung hätten sich nur geändert, wenn die rechtlichen
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Voraussetzungen geschaffen worden wären, um die Podestfläche zum Sondereigentum des Schuldners zu rechnen.
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Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist dies bis heute nicht geschehen, und deshalb war - und ist - die Wertfestsetzung auch in der Sache richtig.
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Der Schuldner hatte die seines Erachtens zutreffende Wohnungsgröße dem
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Vollstreckungsgericht zwar bereits vor Ergehen des Wertfestsetzungsbeschlusses vorgetragen. Er war aber - zu Recht - darauf aufmerksam gemacht
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worden, daß sein Vortrag nicht genüge, daß vielmehr - so lange die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht geändert sei - die nach seinen Angaben in die Wohnung mit einbezogene Podestfläche zum Gemeinschaftseigentum gehöre und den Wert seines Wohnungseigentums nicht erhöhe. Die anschließend ihm gebotene Gelegenheit, die Gemeinschaftsordnung zu ändern,
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hat der Schuldner bis heute nicht wahrgenommen. Das Erwirken einer neuen
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Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) reicht nicht aus, um
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dem jeweiligen Wohnungseigentümer ein gegen die Miteigentümer wirksames
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Recht auf die Podestfläche zu verschaffen. Dazu wäre vielmehr eine Vereinbarung aller Miteigentümer (§§ 3, 4 WEG) erforderlich gewesen.
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Ob die Vorschrift des § 100 Abs. 3 ZVG, wonach das Beschwerdegericht
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von Amts wegen die im § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu
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berücksichtigen hat, auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde gilt, braucht der
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Senat nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegenden
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Verfahren einer dieser Versagungsgründe vorliegt.
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Kreft
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Ganter
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Raebel
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Kayser
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Bergmann
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