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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 242/08
vom
20. Januar 2011
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 werden als unzulässig verworfen.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der weitere Beteiligte zu 1 65 % und die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren dem weiteren Beteiligten
zu 1 angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldnerin und der
weiteren Beteiligten zu 2 angefallenen außergerichtlichen Kosten
trägt der weitere Beteiligte zu 1 jeweils 65 %.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten
jeweils selbst.
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Der Gegenstandswert beträgt für die Rechtsbeschwerde des
weiteren Beteiligten zu 1 195.935,60 € und für die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2
113.880,88 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu
1
1 und 2 sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1,
§ 64 Abs. 3 InsO zwar statthaft, sie sind aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
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1. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zeigt nicht auf,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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a) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Beschwerdebefugnis der weiteren Beteiligten zu 2 rügt, hat er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht
dargelegt. Das Beschwerdegericht hat ersichtlich das Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis genommen; es hat nur im Hinblick auf die noch ausstehende Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, die der Masse vorrangig zu entnehmen sein wird, andere Schlussfolgerungen für die Prognose, ob dieser Vergütungsanspruch die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 beeinträchtigen
kann, gezogen als der weitere Beteiligte zu 1. Darin liegt kein Gehörsverstoß
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(vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZB 23/06, NJW-RR 2007,
638 Rn. 7).
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b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde
der Schuldnerin als zulässig zu betrachten, wirft keine klärungsbedürftigen
Grundsatzfragen auf. Die Annahme einer wirksamen Vertretung durch einen
schon im Eröffnungsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten entspricht
der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die im Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insolvenzverfahren nicht durch den Eröffnungsbeschluss gemäß § 117 Abs. 1 InsO
erlischt (OLG Dresden, ZIP 2002, 2000; HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 117
Rn. 1, 2, 4, 5; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 117 Rn. 6; Braun/Knoth,
InsO 4. Aufl. § 117 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. § 117 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. § 117 Rn. 8; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO,
§ 117 Rn. 7; Hess, InsO, § 117 Rn. 9).
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Jedenfalls haben die im Beschwerdeverfahren neu durch die Schuldnerin
beauftragten Prozessbevollmächtigten durch ihre Schriftsätze die Beschwerdeeinlegung durch die angeblich nicht mehr bevollmächtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin nachträglich genehmigt und dadurch einen etwaigen Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung von
Anfang an geheilt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die
Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte
Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92,
Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283).
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2. Ebenso sind die Beschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Beurteilung, ob und
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in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt zuvörderst dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher
Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008
- IX ZB 181/04, NZI 2008, 391 Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.
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3. Von weiterer Begründung zu den genannten Rechtsmitteln wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 abgesehen.
Kayser
Raebel
Grupp
Gehrlein
Möhring
Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 12.03.2008 - 5 IN 190/06 LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 T 131/08 -