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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 232/06
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vom
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21. Februar 2008
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof.
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Dr. Gehrlein
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am 21. Februar 2008
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
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des Landgerichts Itzehoe vom 13. November 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 5.468,12 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom
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21. Juli 2004 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
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Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin betrieb den "S.
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" und beschäftigte - unter Einschluss von Teilzeitkräften einschließlich
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Schüleraushilfen - zuletzt 14 Angestellte. Der Rechtsbeschwerdeführer hat im
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Rahmen des Insolvenzverfahrens das wertausfüllend belastete Einfamilienhaus
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der Schuldnerin veräußert; in vier Fällen hat er jeweils gegenüber gesetzlichen
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Krankenkassen im Wege der Anfechtung Mittel zur Insolvenzmasse gezogen.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers mit
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Beschluss vom 16. Juni 2006 auf 15.189,21 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen
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wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer, der die Festsetzung eines Zuschlags
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in Höhe von 5.468,12 € beansprucht.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64
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Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO), jedoch unzulässig, weil die geltend gemachten
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Zulässigkeitsgründe nicht durchgreifen.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrten Zuschläge in Höhe von insgesamt 45 % seien nicht erfüllt. Der mit dem Verkauf des Hausgrundstücks verbundene Arbeitsaufwand,
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der bei jeder freihändigen Veräußerung anfalle, gehöre auch unter Berücksichtigung der dabei geführten Verhandlungen und der Bemühungen um die Suche
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eines Käufers zu den Regeltätigkeiten eines Insolvenzverwalters in einem Verfahren der vorliegenden Art. Ebenso gehöre die Anfechtung von Rechtshandlungen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, die eine Erhöhung der
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Gebühren nur rechtfertige, wenn nachweislich Besonderheiten aufgetreten seien. Besondere Schwierigkeiten könnten nicht allein aus dem Hinweis hergeleitet
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werden, dass sich der Insolvenzverwalter mit den Akten eines Altverfahrens
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befasst habe und im Betrieb der Schuldnerin eine geordnete Buchhaltung nicht
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vorhanden gewesen sei.
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2. Die dagegen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe verhelfen der
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Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die
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Versagung eines Zuschlags sowohl hinsichtlich der Grundstücksveräußerung
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als auch hinsichtlich der Anfechtung von Rechtshandlungen unter dem Aspekt
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der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) jeweils eigenständig
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eine Zulässigkeitsfrage formuliert, ist bereits den Darlegungsanforderungen
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nicht genügt, weil keine Ausführungen gemacht werden, aus welchen Gründen,
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in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind
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(BGHZ 152, 182, 191). Davon abgesehen ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts im Blick auf die konkrete Bemessung der Vergütung weder
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unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) angezeigt. Die Vordergerichte
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haben die Anforderungen an die Verwirklichung von Zuschlagstatbeständen
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entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht überspannt.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV ist für den Insolvenzverwalter ein
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Zuschlag zur Regelvergütung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nur festzusetzen, wenn diese einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat. Für eine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem
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Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO geführt hat, erhält er nichts (BGH,
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Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, WM 2007, 2303, 2304 f). Eine erhebliche Beschäftigung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsgegenständen liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli
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2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, 1687, 1692; BGH, Beschl. v. 14. Dezember
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2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532 f). Ausschlaggebend ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006
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aaO; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603 f).
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Eine nicht nur nennenswerte, sondern erhebliche Befassung des
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Rechtsbeschwerdeführers ist bei der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungsrechten nicht ersichtlich. Nahezu wortgleich mit seinem Beschwerdevorbringen
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macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, seine Tätigkeit habe sich auf "die
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Bewertung des Grundvermögens, die Klärung, welche Grundpfandrechte in
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welcher Höhe valutierten, die Beauftragung eines Maklers und dessen Kontrolle, die Verhandlung mit der Grundpfandrechtsgläubigerin und die Wahrnehmung eines Notartermins zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages" erstreckt. Dieses rein wertende Vorbringen lässt eine konkrete Schilderung von
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Tatsachen, welche die behaupteten "besonderen Schwierigkeiten" hervorgerufen haben sollen, vermissen. Zu den Belastungen und dem Wert des Grundstücks hatte sich bereits die Schuldnerin in dem Insolvenzantrag geäußert. Sichere Kenntnis der Belastungen hat der Rechtsbeschwerdeführer nach Einblick
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in das Grundbuch gewonnen; über den Marktwert des Grundstücks wurde der
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Rechtsbeschwerdeführer durch den von ihm beauftragten Makler unterrichtet,
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dessen Einschaltung zudem eigene Verkaufsbemühungen erspart hat. Nicht
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zuletzt ist die Wahrnehmung eines Notartermins notwendigerweise mit jeder
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Grundstücksveräußerung verbunden. Schließlich ist auch nicht vorgetragen,
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dass sich die Verhandlungen mit der H.
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AG als Grundpfandrechts-
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gläubigerin besonders kontrovers und langwierig gestalteten, so dass eine Einigung etwa erst nach wiederholten Gesprächen zu erzielen war. Da sich die Verkaufsbemühungen bei dieser Sachlage innerhalb des üblichen Rahmens bewegten, kann von einer erheblichen Befassung keine Rede sein.
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b) Die Bearbeitung weniger, einfacher Anfechtungsfälle ist durch die Regelvergütung abgegolten (Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting, InsO § 3 InsVV
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Rn 25). Da sich die Rechtsbeschwerde zu dem tatsächlichen und rechtlichen
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Hintergrund der lediglich vier Anfechtungsfälle nicht näher äußert, können eine
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Erhöhung der Vergütung rechtfertigende Besonderheiten nicht festgestellt werden. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines
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Rechtsanwalts zur Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses entwickelten
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Maßstäbe (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 f) sind
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entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall nicht einschlägig,
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weil davon auszugehen ist, dass es sich um einfach gelagerte Sachverhalte
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handelt.
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Gehrlein
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Vorinstanzen:
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AG Pinneberg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 71 IN 316/04 LG Itzehoe, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 T 321/06 -
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