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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 223/04
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vom
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22. September 2005
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 22. September 2005
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
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des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2004/10. September
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2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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1.000.000 €.
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Gründe:
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.
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§ 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
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Abs. 2 ZPO).
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Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 26. März
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2003 in Bezug genommenen Anlagen sind von der Antragstellerin ersichtlich
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zusammen mit der Antragsschrift, die sich allerdings auf mehrere Gesellschaften der S.
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-Gruppe bezog, beim Insolvenzgericht eingereicht worden. Dies
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- 3 -
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ergibt sich auch daraus, dass die Schuldnerin bereits in ihrer vor Verfahrenseröffnung zu dem Insolvenzantrag abgegebenen Stellungnahme vom 5. April
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2004 auf eine der in der Antragsschrift erwähnten Anlagen eingeht. Die weitere
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Aktenführung durch das Insolvenzgericht, die dadurch erschwert worden ist,
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dass ein Teil der Eröffnungsverfahren an ein anderes Insolvenzgericht wegen
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dessen örtlicher Zuständigkeit abzugeben war, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Diese steht nicht in Frage.
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Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit
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um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in
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dem Schreiben der Schuldnerin vom 11. Februar 2004 nebst den dort beigefügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, dass sich die Liquidität der
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Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts
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(10. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/
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Schmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18),
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fehlt jeder Anhalt.
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Für einen Gehörsverstoß durch das Beschwerdegericht, der für die Entscheidung, die Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht zu bestätigen,
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ursächlich geworden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, ZIP
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2005, 1426, 1428 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ist bei einer
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nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigenden Liquiditätslücke des Schuld-
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ners von 10 v. H. regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern
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nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig
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beseitigt werden wird. Dies war angesichts des von der Schuldnerin angemeldeten zusätzlichen Liquiditätsbedarfs spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall, zu
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dem die Gläubigerbanken die ausgereichten Kredite fristgerecht kündigen
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konnten. Dieser Zeitpunkt lag weit vor der Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten alternativen Wege der Liquiditätsbeschaffung vermögen daran nichts zu ändern. Soweit sich das Beschwerdegericht mit ihnen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, kann dies einen entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß nicht
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begründen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
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wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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