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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 176/07
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vom
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17. April 2008
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in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 17. April 2008
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss
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der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. August
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2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts Bielefeld vom 4. Januar 2007 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
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der Beschwerdeverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
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Der
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Wert
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des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens
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wird
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auf
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200.000 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG).
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Gründe:
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I.
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1
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Am 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gut-
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achter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der
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Erstattung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.
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Der
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Gutachter
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ermittelte
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Verbindlichkeiten
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des
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Schuldners
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von
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200.000 Euro. An Vermögensgegenständen fand er ein Konto mit einem Guthaben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner gehörendes bebautes Grundstück, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein Überschuss
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von mehr 250.000 Euro zu erwarten.
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Am 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren
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über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des
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Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsantrag für begründet
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gehalten. Der Gläubiger habe titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt
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33.882,66 Euro glaubhaft gemacht. Der Schuldner sei zahlungsunfähig, weil er
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nicht in der Lage sei, diese Forderungen zu begleichen. Das ihm gehörende
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Grundstück ändere daran nichts, weil der Schuldner wegen des eingetragenen
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Zwangsversteigerungsvermerks darüber nicht verfügen könne.
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2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig.
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Sie lassen außer Acht, dass für den Gläubiger eine Zwangshypothek auf dem
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Grundstück des Schuldners eingetragen ist.
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a) Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof
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nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH, Beschl. v.
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29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227). In einem solchen Fall fehlt
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dem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung verlangen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner
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auch persönlich haftet. Zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse sind sie jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung
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verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§
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190 Abs. 1 InsO).
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b) Für den Gläubiger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom
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21. November 2003, auf der die Forderung von 30.000 Euro beruht, am 1. September 2004 eine Sicherungshypothek über einen Betrag von 30.028,50 Euro
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eingetragen worden. Aus diesem Recht betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung. Das Recht ist voll werthaltig, weil der Gutachter aus der Verwertung
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des Grundstücks einen Überschuss von 250.000 Euro erwartet.
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III.
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Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist
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aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO); die Sache wird - da auch das Insolvenzgericht
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sich nicht mit der Frage der ausreichenden dinglichen Sicherung des Gläubigers befasst hat - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4,
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§ 572 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Bei der erneuten Entscheidung
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wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Gläubiger den Eröffnungsantrag auf eine weitere titulierte Forderung in Höhe von 3.882,66 Euro
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stützt, die im Falle der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellen würde.
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Ganter
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Gehrlein
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Fischer
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Lohmann
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Pape
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Vorinstanzen:
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AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.01.2007 - 43 IK 513/05 LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2007 - 23 T 47/07 -
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