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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 172/03
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vom
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15. Juli 2004
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in dem Insolvenzverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 34 Abs. 2
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Wird auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dem
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Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Antrags mangels Masse grundsätzlich nicht abgesprochen werden.
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BGH, Beschluß vom 15. Juli 2004 - IX ZB 172/03 - LG Flensburg
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AG Niebüll
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
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Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
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am 15. Juli 2004
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der
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5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. Juni 2003
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht
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zurückverwiesen.
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Gegenstandswert: 24.560,97 €.
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Gründe:
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I.
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Mit Beschluß vom 30. April 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht auf Antrag einer Gläubigerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
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Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, eine für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse sei nicht vorhanden, so daß der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO
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abzuweisen gewesen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 34
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Abs. 2 InsO) und zulässig (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde für unzulässig
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gehalten, weil die Schuldnerin durch den angefochtenen Beschluß in ihrer
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Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werde und somit materiell nicht beschwert
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sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
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a) Die von der Rechtsbeschwerde in den Vordergrund gestellte Frage,
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ob der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers materiell beschwert ist, wenn er mit der sofortigen Beschwerde
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die Abweisung des Antrags mangels Masse erstrebt, ist zweifelsfrei zu bejahen. Mit dem Eröffnungsbeschluß ist stets eine materielle Beschwer des
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Schuldners verbunden (MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 28; MünchKommInsO/
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Schmahl, § 34 Rn. 69 m.w.N.). Beruht die Eröffnung auf einem Fremdantrag,
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dem der Schuldner entgegengetreten ist, folgt daraus sogar dessen formelle
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Beschwer (HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 9).
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b) Fraglich ist nur, ob in einem solchen Fall für eine Beschwerde des
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Schuldners ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis besteht (zum Unterschied
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von Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 6
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Rn. 26, 35), wenn er lediglich die Abweisung des Antrags mangels Masse erreichen will. In Rechtsprechung und Literatur wird diese Frage zumeist nur
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- und zwar überwiegend verneinend - für den Fall eines Eigenantrags erörtert.
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Umstritten ist auch, was bei einem Gläubigerantrag gilt. Teils wird das Rechtsschutzbedürfnis verneint (LG Mönchengladbach
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ZIP 1997, 1384; FK-InsO/
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Schmerbach, 3. Aufl. § 34 Rn. 24; Hess, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 22), teils bejaht
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(HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 9).
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c) Nach Auffassung des Senats kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die auf einen Gläubigerantrag zurückzuführende Verfahrenseröffnung, die nach Meinung des Schuldners mangels
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Masse hätte unterbleiben müssen, grundsätzlich nicht abgesprochen werden.
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aa) Vielfach wird die Unzulässigkeit der Beschwerde damit begründet,
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die Erwartung des Schuldners, das Insolvenzgericht werde das Verfahren mangels Masse nicht eröffnen, sei nicht schutzwürdig. Ob diese Argumentation für
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Fälle eines Eigenantrags stichhaltig ist, mag dahinstehen. Auf Fälle, in denen
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ein Gläubiger die Eröffnung beantragt hat (§ 14 Abs. 1 InsO), ist sie jedenfalls
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nicht übertragbar.
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bb) Ist - wie im vorliegenden Fall - Schuldnerin eine Kommanditgesellschaft, so ergibt sich deren rechtliches Interesse an einer Abweisung des
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Fremdantrags mangels Masse aus Folgendem: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich auf den
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Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Wird hingegen die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird - falls keiner der persönlich haftenden
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Gesellschafter eine natürliche Person ist - die Gesellschaft mit Rechtskraft des
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Abweisungsbeschlusses aufgelöst (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Die
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Gesellschaft ist regelmäßig durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren
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abzuwickeln (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB). In ihrer Eigenschaft als Liquidatoren
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sind die Gesellschafter nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Sie haben das vorhandene Vermögen selbst zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen. Schwebende Geschäfte können sie zu Ende führen.
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cc) Für die Fälle eines Eigenantrags wird selbst von Anhängern der Ansicht, daß der Schuldner gegen die Insolvenzeröffnung keine Beschwerde mit
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dem Ziel einer Abweisung mangels Masse einlegen könne, eine Ausnahme
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dann gemacht, wenn der Schuldner mit dem Antrag lediglich einer gesetzlichen
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Pflicht genügte (vgl. OLG Bamberg ZIP 1983, 200; OLG Karlsruhe ZIP 1989,
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1070 f; OLG Hamm ZIP 1993, 777 f). Da der Schuldner zur Stellung des Antrags kraft Gesetzes auch verpflichtet sei, wenn dieser mangels Masse nicht
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zur Eröffnung führen könne, dürfe ihm - falls das Verfahren wider Erwarten
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doch eröffnet worden sei - nicht die Möglichkeit genommen werden, die Unzulänglichkeit der Masse im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Diese Erwägung muß auch und erst recht dann gelten, wenn die Antragstellung durch
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einen Gläubiger und somit gänzlich außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners erfolgt.
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2. In dem angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht weiter
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die Ansicht vertreten, die sofortige Beschwerde hätte auch in der Sache keinen
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Erfolg haben können, weil eine zur Kostendeckung ausreichende Masse vorhanden sei. Dies ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
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a) Das Beschwerdegericht hat seine Auffassung, es sei eine die Kosten
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des Verfahrens deckende Masse vorhanden, auf das Gutachten der Insolvenzverwalterin gestützt. Diese hat die Verfahrenskosten mit 47.310,16 € und eine
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freie Masse von 124.560,97 € ermittelt. Maßgeblicher Bestandteil der freien
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Masse war dabei ein - "aus Vorsichtsgründen" lediglich mit 100.000 € bewerteter - Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung der Kommanditeinlage. Daß diese
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bereits gezahlt sei, hielt die Insolvenzverwalterin nicht für nachgewiesen.
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b) Die Schuldnerin hatte vorgetragen, sie sei im Wege formwechselnder
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Umwandlung
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aus
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der
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F.
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GmbH hervorgegangen. Deren Stammkapital von 1.000.000 DM sei in vollem
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Umfang erbracht gewesen, wie sich aus den testierten Jahresabschlüssen ergebe und im übrigen unter Zeugenbeweis gestellt werde. Laut Umwandlungsbeschluß habe die Kommanditeinlage des J.
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F.
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, des vormali-
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gen Alleingesellschafters der GmbH, durch das ihm zuzurechnende Eigenkapital der GmbH gedeckt sein sollen. Mit Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei damit die Kommanditeinlage erbracht gewesen.
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c) Das Beschwerdegericht ist diesem Vorbringen nicht nachgegangen,
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obwohl es schlüssig ist. Die Kommanditeinlage konnte durch den dem J.
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F.
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zuzurechnenden Kapitalanteil an der vormaligen GmbH mit
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Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses erbracht sein (vgl. Semler/Stengel/
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Ihrig, Umwandlungsgesetz 2003 § 234 Rn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz 3. Aufl. § 234 Rn. 4). Gegebenenfalls änderte daran auch
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nichts der durch einen Handelsregisterauszug belegte Umstand, daß J.
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F.
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im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags als Kommanditist ausge-
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schieden und statt seiner im Wege der Sonderrechtsnachfolge die 2. B.
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GmbH & Co KG mit einer Einlage von 999.000 € als Kommanditistin
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in die Gesellschaft eingetreten war. Denn im Falle einer Veräußerung und Abtretung eines Kommanditanteils verbleibt die Einlage üblicherweise bei der Gesellschaft.
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III.
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Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit geprüft wird, ob der Anspruch auf Erbringung der Kommanditeinlage tatsächlich
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noch offen steht.
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Den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat lediglich mit 24.560,97 € bemessen. Dies entspricht dem Wert der Masse,
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über den die Schuldnerin nach ihrem Vorbringen bei einer Abweisung des Eröffnungsantrags wieder frei verfügen kann.
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Cierniak
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