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BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 140/01
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BESCHLUSS
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vom
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20. Dezember 2001
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter,
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Raebel und Kayser
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001
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wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 61.506,37 DM.
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Gründe
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I.
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Der Beklagte zu 1 (im folgenden: der Beklagte) hat gegen ein seinem
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erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 21. März 2001 zugestelltes TeilVersäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts vom 16. März 2001 persönlich
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mit Telefax vom 21. April 2001 Berufung eingelegt. Zugleich hat er mit der Begründung, er sei "auf PKH angewiesen", um Zuweisung eines Anwalts gebeten.
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Am Ende des Faxschreibens hieß es, ein Formular für die Prozeßkostenhilfe
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einschließlich der erforderlichen Anlagen liege dem Originalschreiben bei, welches "heute noch auf den Postweg" gehe. Die Erklärung über die persönlichen
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und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2-4 ZPO) gingen am 21. Mai
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2001 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluß
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vom 28. Juni 2001 gemäß § 78 b ZPO einen Notanwalt beigeordnet. Dieser hat
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Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und
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zugleich Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom
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29. Oktober 2001 die Wiedereinsetzung versagt und das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen
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Beschwerde.
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II.
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Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO).
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Zugunsten des Beklagten mag unterstellt werden, daß eine schuldhafte
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Säumnis bis zum 20. April 2001 (einem Freitag) nicht vorgelegen hat. An diesem Tage erhielt er Kenntnis davon, daß die Rechtsanwälte Dres. H. und F.
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das ihnen angetragene Mandat ablehnten.
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Dem Beklagten gereicht aber zum Verschulden, daß er danach nichts
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unternommen hat, um einen anderen am Oberlandesgericht zugelassenen und
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zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. Bis zum Ablauf
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der Frist verblieben ihm - abgesehen vom Wochenende - noch 1½ Werktage.
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Der Beklagte räumt ein, daß er in dieser Zeit in der genannten Richtung keine
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Bemühungen entfaltet hat. Er habe nicht damit gerechnet, am Freitagnachmittag noch etwas zu erreichen, und am Montag habe er wegen anderweitiger
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Verpflichtungen keine Zeit gehabt, um sich der Sache anzunehmen. Welcher
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Art diese Abhaltungen waren, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
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Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß es dem Beklagten
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unmöglich war, sich über Telefon oder Fax beim Anwaltsverein oder der Anwaltskammer nach beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwälten zu erkundigen und mit diesen Kontakt aufzunehmen. Daß er gegebenenfalls keinen
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Erfolg gehabt hätte oder daß er zwar einen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte, daß es diesem aber nicht mehr möglich
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gewesen wäre, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist nicht glaubhaft gemacht.
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Aufgrund einer entsprechenden Belehrung durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in dessen Fax vom 18. April 2001 war dem Beklagten bekannt, daß er persönlich keine wirksame Berufung einlegen konnte.
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Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift vom 21. April 2001 angedeutet, Prozeßkostenhilfe beantragen zu wollen. Das ist jedoch unerheblich,
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weil er nach seinem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht davon
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ausgegangen ist, die Berufungsfrist auf diesem Wege ("mittelbar") wahren zu
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können.
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Kreft
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Stodolkowitz
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Raebel
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Ganter
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Kayser
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