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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 120/04
vom
23. Juni 2004
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 300 €
Gründe:
Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere
greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Umfang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenzrechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM
2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-
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nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft
Fischer
Kayser
Ganter
Vill