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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 102/04
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vom
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30. März 2006
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in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
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Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
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am 30. März 2006
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2004 wird auf Kosten
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der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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4.537,80 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin), die ihren Wohn-
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1
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sitz
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in
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Belgien
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hat,
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wurde
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durch
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Urteil
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des
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Kantonsgericht
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Maast-
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richt/Niederlande vom 23. April 2003 verurteilt, an die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) 4.537,80 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen.
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Die Gläubigerin möchte gegen die Schuldnerin, die in Deutschland arbeitet, hier
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vollstrecken.
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Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des
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Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss
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- 3 -
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eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet
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sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
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Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Der Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 15 Abs. 1
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AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu,
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wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
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Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
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kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291;
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159, 135, 137 f; BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 7/04, NJW-RR
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2006, 143, 144). Dabei prüft das Rechtsbeschwerdegericht bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der
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Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005
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- IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf
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zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte
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Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur hinsichtlich einer der beiden Begrün-
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dungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v.
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29. September 2005 aaO).
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1. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 66
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Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 35 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen ist,
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dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer nach Inkrafttreten der
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EuGVVO erlassenen Entscheidung auch dann nach den Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II der EuGVVO beurteilen, wenn die Klage im
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Ursprungsmitgliedstaat vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben wurde, ist mit
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dem Beschwerdegericht zu verneinen. In Rechtsprechung und Literatur ist sie
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nicht ernsthaft umstritten.
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a) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist gemäß ihres Art. 76 Abs. 1 am 1. März
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2002 in Kraft getreten. Sie findet gemäß Art. 66 Abs. 1 auf solche Klagen Anwendung, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis nicht
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erfüllt. Soweit die Rechtsbeschwerde dazu hinreichende Feststellungen vermisst, fehlt es an der Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes. Die Antragstellerin
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hat vorgetragen, die Klageschrift sei der Antragsgegnerin durch Gerichtsvollzieher unter dem 5. September 2001 einschließlich deutscher Übersetzung mit
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Terminsladung zum 24. Oktober 2001 zugestellt worden. Dies hat die Schuldnerin nicht bestritten. Damit ist von der Klageerhebung vor dem 1. März 2002
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auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 250/90, WM 1992,
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87, 88, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 77; Geimer in Geimer/Schütze,
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Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rn. 3).
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b) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser
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Verordnung erhoben, die Entscheidung jedoch erst danach erlassen worden,
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richtet sich gemäß Art. 66 Abs. 2 EuGVVO deren Anerkennung und Vollstreckung nach Kapitel III der Verordnung, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) oder
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das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im
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Anerkennungsstaat in Kraft getreten war (Buchst. a) oder das Gericht aufgrund
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von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Anerkennungsstaat in
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Kraft war (Buchst. b).
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Nach Art. 35 Abs. 1 des Kapitels III der Verordnung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind. Zum Abschnitt 4 gehören die Vorschriften über die
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Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Diese sind jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar. Der dem Art. 15 Abs. 1
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EuGVVO zeitlich vorausgehende und hier im Erkenntnisverfahren anwendbare
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Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist nicht verletzt.
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Nach Art. 66 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 54 Abs. 2 EuGVÜ und
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Art. 54 Abs.2 Luganer Übereinkommen bzw. den Parallelvorschriften in den vier
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EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen ist die Anerkennung von Urteilen, die in Verfahren ergangen sind, in denen das jeweilige Abkommen noch nicht anwendbar
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war, nach Maßgabe des Titels III jeweils davon abhängig gemacht worden,
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dass die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates vom Gericht des Anerkennungsstaates überprüft wird und aufgrund von Vorschriften vorlag, die mit
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bestimmten Vorschriften des Titels II der Abkommen oder mit Vorschrift eines
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Abkommens zwischen Urteils- und Anerkennungsstaat übereinstimmten, das im
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Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war.
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Demgegenüber sieht Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO eine solche
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Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates
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nicht vor. Voraussetzung ist hiernach allein, dass die Klage zu einem Zeitpunkt
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erhoben sein muss, in dem im Ursprungsmitgliedstaat und im Anerkennungsstaat das EuGVÜ in Kraft war. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in
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Art. 34 Abs. 2 des 1. EuGVÜ-Beitrittsübereinkommens bezüglich der Anerkennung zwischen den ursprünglich sechs Vertragsstaaten des EuGVÜ. Dennoch
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könnte im Falle des Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO vom Gericht des Anerkennungsstaates zu prüfen sein, ob vom Gericht des Urteilsstaates gegen die
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Vorschriften des EuGVÜ verstoßen wurde, die für die Anerkennung nach dem
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EuGVÜ erheblich gewesen wären. Dafür spricht, dass gemäß Art. 35 Abs.1, 3
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EuGVVO die Verletzung der dort genannten Bestimmungen zu überprüfen ist.
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Hierzu gehören die hier streitigen Bestimmungen über die Zuständigkeit in
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Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Nach der Vorgängerregelung in
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Art. 28 Abs. 1, 3 EuGVÜ waren die dort genannten entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften in Art. 13 bis 15 EuGVÜ maßgeblich. Es erscheint zweifelhaft,
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dass die Zuständigkeitsvorschriften in den Übergangsfällen bedeutungslos sein
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sollen.
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Die Frage kann jedoch offen bleiben. Das Beschwerdegericht hat die
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Vorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ in den Blick genommen und eine Verletzung verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies lediglich mit der Begründung
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an, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 ff EuGVÜ nicht gegeben
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gewesen wären, Feststellungen dazu fehlten, wonach eine andere Vorschrift
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die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte begründet hätte. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ (Art.
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35 Abs. 1 EuGVVO) ist abschließend. Steht fest, dass die dort genannten Vorschriften nicht verletzt sind, findet eine weitere Überprüfung der Zuständigkeit
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nicht statt (Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ, Art. 35 Abs. 3 EuGVVO). In diesem Rahmen
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ist eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hinsichtlich
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seiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen, gleichgültig, ob sie durch
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unzutreffende tatsächliche Feststellungen oder durch fehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist (BGH, Beschl. v. 15. November 2005 - IX ZB 27/02, zur
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Veröffentlichung bestimmt; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl.
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Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Wolf in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Art. 28 EuGVÜ Rn. 2; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 35
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EuGVVO Rn. 1; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis
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EuGVVO
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Rn. 30;
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Geimer
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in
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Geimer/Schütze,
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aaO
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Art. 35
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EuGVVO Rn. 13 f).
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2. Die Rechtsbeschwerde hält die Auffassung des Beschwerdegerichts
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für nicht tragfähig, die Schuldnerin habe sich auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht Maastricht ohne Rüge der internationalen Zuständigkeit eingelassen, so dass die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts
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gemäß Art. 24 EuGVVO begründet worden sei. Die Gläubigerin habe - so die
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Rechtsbeschwerde - eine rügelose Einlassung nicht hinreichend dargelegt.
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Damit werden keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemacht.
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Im Übrigen hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass sich die Schuldnerin, nachdem zunächst ein Zwischenurteil ergangen war, in einer weiteren Verhandlung zur Sache verteidigt hat. Dies ist von der Schuldnerin nicht bestritten
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worden. Sie hat sich lediglich auf § 15 Abs. 1 EuGVVO und eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO berufen, jedoch nicht behauptet, dass sie vor dem Gericht der Niederlande die fehlende internationale
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Zuständigkeit geltend gemacht habe. Unter diesen Umständen konnte das Beschwerdegericht das unbestrittene Vorbringen der Gläubigerin dahingehend
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verstehen, dass die internationale Zuständigkeit nicht gerügt worden sei und die
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Schuldnerin sich - nicht nur hilfsweise - zur Sache eingelassen habe. Nur eine
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hilfsweise Einlassung wäre für eine in erster Linie erhobene Rüge der fehlenden
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internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 24 EuGVVO unschädlich gewesen
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(EuGH, NJW 1984, 2760, 2761; BGH, Urt. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05, zur
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Veröffentlichung bestimmt; Kropholler, aaO § 24 EuGVVO Rn. 10 f).
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Ganter
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Kayser
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10 O 566/03 OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2004 - 16 W 39/03 -
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