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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/18
vom
14. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:140119BIXZA5.18.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 14. Januar 2019
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2018 den Antrag der
Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts abgelehnt. Die
dagegen gerichtete Eingabe der Antragstellerin vom 4. Januar 2019 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
2
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist
nicht gesetzwidrig. Die Beurteilung, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig
nicht in Betracht kommt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist zwar Prozesskostenhilfe beantragt, aber dem Antrag keine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
- 3 -
etwa BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230
Rn. 7; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7; je mwN).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in Betracht kommen, wenn
der verspätete Eingang der Unterlagen unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom
2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Ein fehlendes Verschulden ergibt sich jedoch weder aus dem ursprünglichen Antrag noch aus
dem Vortrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2019. Ein mögliches Verschulden
ihres Anwalts muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
(BGH, Beschluss vom 10. November 2016, aaO).
Kayser
Gehrlein
Möhring
Grupp
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2017 - 20 O 263/15 OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2018 - 16 U 79/17 -