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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 32/10
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vom
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20. Januar 2011
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
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Möhring
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am 20. Januar 2011
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
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der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2010 wird
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abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er in dem mit seinem Antrag
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auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis der Gläubiger
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und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig die weitere Beteiligte zu 1 und deren Forderung nicht aufgeführt habe (§ 290 Abs. 1
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Nr. 6 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
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- 3 -
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II.
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2
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
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nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe
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zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine
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Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder
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zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher
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Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
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3
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Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen,
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von der weiteren Beteiligten zu 1 während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)
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hat das Beschwerdegericht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH,
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Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 m.w.N.). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht
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auf. Auch Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht tatsächliches
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Vorbringen des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
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- 4 -
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erwogen und dadurch den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör
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(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hätte.
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Gehrlein
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 09.02.2010 - 74 IK 144/07 LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2010 - 1 T 130/10 -
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