Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ix_za__17-02.pdf.txt

57 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/02
vom
18. Dezember 2002
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen - 3 T 307/02 - vom 4. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind
nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen
Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte
Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb
zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht außerdem keinen Erfolg
(§ 114 ZPO), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung
- 3 -
der Beiordnung rechtsfehlerfrei damit begründet, besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeiten weise das eröffnete Insolvenzverfahren nicht auf,
weil der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erziele und weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhanden sei. Es hat folglich die Erforderlichkeit der Beiordnung gemäß § 4 a Abs. 2
Satz 1 InsO aufgrund fallbezogener Umstände verneint. Ob ein Insolvenzplan
"in der Regel" komplizierter sein wird als ein Schuldenbereinigungsplan, wie
der Antragsteller geltend macht, ist nicht zu entscheiden. Die Auffassung des
Beschwerdegerichts, das eröffnete Insolvenzverfahren zeige keine besonderen
Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich
erscheinen ließen, ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt,
in dem Masse nicht zu verwerten ist.
Kreft
Kirchhof
Raebel
Fischer
Bergmann