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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 34/08
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vom
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2. Juli 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
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Dr. Franke
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am 2. Juli 2008
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beschlossen:
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1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Fristen für
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die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das genannte Urteil zugelassen.
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Die Sache wird unter Aufhebung dieses Urteils gemäß
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§ 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten
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des Revisionsverfahrens zurückverwiesen.
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Streitwert: 356.243 €
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Gründe:
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1
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I. Die Vorinstanzen haben die Stufenklage, mit der die Klägerin
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Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 31. März 1990 verstorbenen Ehe-
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mann verfolgt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 1933 Satz 1 BGB gestützt. Es hat nicht ausgeschlossen, dass
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für die Scheidung deutsches Recht maßgebend sei. Es hat ferner offen
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gelassen, ob die Klägerin der vom Erblasser beantragten Scheidung zugestimmt habe. Jedenfalls habe die Ehe nach mehr als einjähriger Trennung gemäß § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden müssen, weil sie
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gescheitert gewesen sei.
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Insoweit hat sich das Berufungsgericht wesentlich auf die eigene
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Darstellung der Klägerin in einer von ihr in Spanien am 18. Dezember
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1989 eingereichten so genannten Gegenklage (gegen die dort vom Erblasser erhobene Scheidungsklage) gestützt. Danach hätten sich die Ehegatten im Juli 1988 getrennt; die Klägerin habe ihre Bemühungen, die
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Ehe zu erhalten, im Hinblick auf das beleidigende und quälende Verhalten des Erblassers eingestellt.
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Mit der Beschwerde macht die Klägerin unter anderem geltend,
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das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinander
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gesetzt, nach Einreichen dieser Gegenklage hätten sich die Ehepartner
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dahin geeinigt, ihre Ehe fortzuführen und die eingeleiteten gerichtlichen
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Schritte zur Auflösung der Ehe nicht weiterzuverfolgen. Von dieser gemeinsamen Entscheidung (man habe sich nunmehr endgültig "zusammengerauft") habe der Erblasser mehreren (als Zeugen benannten)
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Freunden im Januar und März 1990 berichtet.
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat das Recht der Klägerin auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1
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GG) jedenfalls dadurch verletzt, dass es ihrem Vorbringen zu einer Ver-
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söhnung der Ehegatten in der Zeit nach Einreichen der Gegenklage nicht
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nachgegangen ist.
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Das Berufungsgericht stellt zwar einleitend und am Ende seiner
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Ausführungen zu § 1933 BGB fest, dass die Ehe der Klägerin "im Zeitpunkt des Erbfalls" ... "ohne den Tod des Erblassers" geschieden worden
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wäre. Seine Begründung des Scheiterns der Ehe bezieht das Berufungsgericht dagegen auf den Zeitpunkt "bei Einreichung der Scheidungsklage
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am 07.09.1989" (BU 17 zu Beginn des zweiten Absatzes). Nach § 1933
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BGB kommt es indessen darauf an, dass die Voraussetzungen für eine
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Scheidung zur Zeit des Todes des Erblassers gegeben waren. Auch
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wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, sie
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schon mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben und einer von ihnen
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die Scheidung beantragt hat, setzt § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die
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Feststellung des Scheiterns dieser Ehe weiterhin voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden
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kann (BGHZ 128, 125, 129). Für diese Prognose, zu der das Berufungsgericht nicht näher Stellung genommen hat, war der Vortrag der Klägerin
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zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Zeit
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nach dem 18. Dezember 1989 von Bedeutung. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin, sie habe schon in der Zeit seit Juli 1988
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bis zum Einreichen der Gegenklage am 18. Dezember 1989 nur vorübergehend vom Erblasser getrennt gelebt, im Hinblick darauf keinen Glauben geschenkt hat, dass sie den Sachverhalt in ihrer Gegenklage anders
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dargestellt und die Abweichung nicht erklärt habe, spielt diese Würdigung keine Rolle für die Frage, wie sich die Beziehungen der Ehepartner
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nach dem 18. Dezember 1989 weiterentwickelt haben. Die dazu von der
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Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen insbesondere zu Äußerungen des Erblassers gegenüber Dritten Anfang des Jahres 1990 sind
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hinreichend substantiiert; wenn sie als wahr unterstellt würden, könnte
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nicht von einem Scheitern der Ehe ausgegangen werden, das die Beklagten zu beweisen haben.
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Im Übrigen fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, von
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welchen subjektiven Vorstellungen die konkrete Lebensgemeinschaft
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hier geprägt war (vgl. BGHZ 128, 125, 128). Deshalb ist fraglich, ob außereheliche Beziehungen des Erblassers, obwohl sie nach dem Vortrag
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der Klägerin "nicht weiter ernstzunehmen" waren, hier als Anhaltspunkt
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für ein Scheitern der Ehe gewertet werden können.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Felsch
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Wendt
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Münster, Entscheidung vom 27.05.1999 - 15 O 144/99 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2006 - 10 U 109/99 -
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