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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 370/12
vom
23. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Wendt,
Felsch,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 23. Juli 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
19. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
2
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue
und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I
ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008
- 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
3
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1
GG liegen nicht vor. Ohne Erfolg machen die Beklagten zunächst ge l-
-3-
tend, der Bundesgerichtshof habe für die von ihnen geltend gemachte
Beschwer von einem Wert von 100.000 € ausgehen müssen. Zwar hat
das Berufungsgericht den Beschwerdewert für die Berufung der Bekla gten in seinem Beschluss vom 14. September 2011 auf 100.000 € festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung beruht aber darauf, dass die Beklagten
sich im Berufungsverfahren nicht nur gegen die Verurteilung zur Au skunftserteilung, sondern auch diejenige zur Wertermittlung gewandt haben. Die Beklagten selbst haben den von ihnen angegebenen Wert von
100.000 € im Wesentlichen damit begründet, dass Kosten in dieser Höhe
für die Wertermittlung, insbesondere der V.
und R.
GmbH
& Co. KG sowie ihrer Tochtergesellschaften, anfielen (Berufungsschrift
vom 8. Juli 2011 sowie Schriftsatz vom 3. August 2011). Auf diesen Angaben der Beklagten beruhte die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts. Die Verurteilung zur Wertermittlung ist allerdings nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da das Berufungsgericht die Klage
insoweit abgewiesen hat. Für den verbleibenden Auskunftsanspruch a llein haben die Beklagten innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtz ulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der Beschwer mehr
als 20.000 € beträgt.
-4-
4
Im Übrigen ist die Beschwerde, wie der Senat in seinem Beschluss
vom 19. Juni 2013 ausgeführt hat, ohnehin unbegründet. Insoweit e rschöpft sich das Vorbringen der Beklagten in der Anhörungsrüge in einer
Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung
berücksichtigt hat.
Mayen
Wendt
Harsdorf-Gebhardt
Felsch
Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 9 O 256/10 OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2012 - 2 U 834/11 -