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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 322/13
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Verkündet am:
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10. September 2014
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ: nein
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BGHR: ja
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VVG § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1
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Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz
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des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.
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BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 - OLG München
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LG Landshut
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
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mündliche Verhandlung vom 10. September 2014
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des
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Oberlandesgerichts
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München
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- 25.
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Zivilsenat -
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vom
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1. August 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versich erung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien
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besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden
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Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22. Dezember 2009 stellte
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der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der
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unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach
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in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die
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Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009
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erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit
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Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am
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1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der
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Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem
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Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, g elagert würden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
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die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
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an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23
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Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers
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ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzün dliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3
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der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen s owie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willen tliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherung snehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis
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eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22. Dezember 2009 gegen
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10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag
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desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere
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Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert
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würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die
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Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn
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dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu
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entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
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auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26
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Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begrü ndung nicht stand.
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1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes
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Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung
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nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.
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a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach
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Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers
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keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen
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Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23
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Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden
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Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erfo rderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982,
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793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385,
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387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/
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Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23
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Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in
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Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski,
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2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände
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hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus
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der früheren Nutzung befanden.
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b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß
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§ 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der
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Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.
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aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom
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17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von
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§ 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in
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Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt
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und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18
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Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei
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für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich.
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Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in
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sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
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diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe entha lten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das
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Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Ge-
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fahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune,
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vorgenommen habe.
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bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis
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des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass
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der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung
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zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf dies en
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Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1
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VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.
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Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da
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bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine
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Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung
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schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; MatuscheBeckmann
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in
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Bruck/Möller,
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VVG
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9. Aufl.
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§ 26
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Rn. 10;
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HK-VVG/
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Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl,
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Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKommVVG/Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig
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mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der
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Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein
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Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert h aben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
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Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden
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Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in
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§ 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der
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Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG
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a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR
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171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR
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523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet
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nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerhe blichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinl icher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren
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Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25
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Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in
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dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im
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Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistu ngen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
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entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das
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Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus
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§ 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei,
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wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in
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Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).
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An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem
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Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Rel evanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er i rrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Ma ßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über
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das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung
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des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei
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Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss
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in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).
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cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der
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Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären
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kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht
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fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers
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in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen
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Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung
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des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
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Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und
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Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der
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objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend
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hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden,
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eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden
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Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile
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vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom
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27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23
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Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob
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er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.
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2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe
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die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der
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Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerh öhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter B eweis gestellten Vortrag gehalten haben.
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Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit
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geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine G efahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahre rhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr
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mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage
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eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt
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des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom
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16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004
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- IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV
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ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni
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2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerh ö-
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hung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom
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16. Juni 2010 und 27. Januar 1999 je aaO).
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Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Vorausse tzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper
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lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune
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abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für
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eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Tr ecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann
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abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das A bstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündl iche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenz ustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein
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könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers
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entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren U mstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrer-
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höhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.
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Mayen
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Wendt
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Dr. Karczewski
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Landshut, Entscheidung vom 06.06.2012 - 74 O 2994/10 OLG München, Entscheidung vom 01.08.2013 - 25 U 2756/12 -
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