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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 307/04
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Verkündet am:
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16. November 2005
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VVG § 6 Abs. 3; VGB 88 § 20 Nr. 1d
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Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst
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auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und
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Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des
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Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.
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Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: WohngebäudeVersicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer
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Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer
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der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
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BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04 - OLG Frankfurt am Main
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LG Wiesbaden
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
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Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
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Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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17. November 2004 aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in H.
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. Sie unterhalten seit dem
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Jahre 1993 bei der Beklagten eine zum Neuwert abgeschlossene Wohngebäude-Versicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde. Am
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29. Dezember 1999 brannte das Gebäude infolge Brandstiftung vollständig nieder; ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
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Der
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Regulierungsbeauftragte
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der
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Beklagten
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verhandelte
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am
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23. März 2000 mit dem Kläger zu 1) über den Schaden und fertigte über
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das Ergebnis eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift. Darin ist unter Ziff. 3 folgendes vermerkt:
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"Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offene Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht
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bezahlt haben. Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung an
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Umsatzsteuer von 10.000 DM für drei Monate (Mitarbeiter
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von Finanzamt hatte Unterlagen verschlampt)."
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3
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Das
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Grundstück
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war
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damals
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mit
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einer
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Grundschuld
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von
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320.000 DM belastet. Diese besicherte ein - im Frühjahr 2001 getilgtes Darlehen, das die Kläger in monatlichen Raten von 3.437,50 DM und
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1.621 DM zurückführten. Auf dem Miteigentumsanteil des Klägers zu 1),
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der im Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte,
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lasteten zudem Zwangssicherungshypotheken von rund 35.000 DM.
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Die Beklagte lehnte mit am 13. November 2002 beim Bevollmächtigten der Kläger eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf § 12
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Abs. 3 VVG Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich unter anderem
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wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger zu
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1) unvollständige und unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.
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Die Kläger machen ihre Ansprüche gegen die Beklagte zur gesamten Hand geltend. Sie verlangen den Neuwertschaden in Höhe von
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311.636,04 € nebst Zinsen, hilfsweise Zahlung von 85.405,19 € nebst
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Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte den gesamten zur Beseitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und die Kosten der
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Wiederherstellung des Gebäudes zu übernehmen hat. Das Landgericht
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hat ihre am 14. Mai 2003 dort eingegangene Klage abgewiesen, weil die
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Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt sei. In der Berufungsinstanz haben die Kläger in erster Linie Zahlung an die Gläubiger der Sicherungshypotheken und im Übrigen an sich verlangt; ihr Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sie sich mit der Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
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zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat ausgeführt: Zwar dürfe sich die Beklagte auf die
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Fristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG nicht berufen, weil die Kläger
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daran kein Verschulden treffe. Mit einer Postlaufzeit von vier Tagen hätten sie - trotz des darin eingeschlossenen Wochenendes - nicht rechnen
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müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe daher auch keine
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Pflicht gehabt, sich beim Landgericht nach dem fristgemäßen Eingang
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der Klageschrift zu erkundigen.
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Die Beklagte sei aber wegen Verletzung der Auskunftspflichten
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durch den Kläger zu 1) leistungsfrei (§ 20 Nr. 1d VGB 88, § 6 Abs. 3
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VVG). Dessen Fehlverhalten sei dem Kläger zu 2) zuzurechnen, weil
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Gegenstand der Sachversicherung das einheitliche, gleichgerichtete Interesse am Erhalt der Sache sei.
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Der Versicherer sei berechtigt, seinem Versicherungsnehmer nach
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Eintritt des Versicherungsfalles zur Aufklärung des subjektiven Risikos
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- auch unangenehme - Fragen zu stellen, die dieser wahrheitsgemäß beantworten müsse. Der Kläger zu 1) habe indes verschwiegen, die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, und stattdessen durch die
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Erwähnung der Stromkostenforderung und der Umsatzsteuernachforderung nur auf offene Forderungen geringen Umfangs hingewiesen. Im Übrigen habe er sich auf die zusammenfassende Bezeichnung seiner Verhältnisse als "geordnet" beschränkt. Das sei nicht zutreffend gewesen,
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weil die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Kreditwürdigkeit
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nachhaltig beeinträchtige und im Allgemeinen darauf schließen lasse,
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dass ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen könne. Die Offenbarung der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem
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Regulierungsbeauftragten hätten die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet. Mit diesem Vorbringen seien sie nach § 531 Abs. 2
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ZPO ausgeschlossen, weil schon das Landgericht - unbeschadet der
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späteren Klagabweisung wegen Fristversäumnis - darauf hingewiesen
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habe, es komme auf die Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall an.
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Ob die Formulierung, die Vermögensverhältnisse seien geordnet,
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vom Kläger zu 1) selbst oder vom Regulierungsbeauftragten stamme, sei
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unerheblich, denn der Kläger zu 1) habe sie sich durch seine Unterschrift
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zu Eigen gemacht. Die Vorsatzvermutung habe der - über den möglichen
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Verlust des Versicherungsschutzes auch bei folgenloser Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrte - Kläger zu 1) nicht widerlegt. Die
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von ihm verschwiegenen Umstände seien geeignet, die Interessen der
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Beklagten zu gefährden, denn sie hätten diese von weiteren Nachfor-
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schungen abhalten können. Angesichts der allgemeinen Bedeutung, die
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der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Beurteilung der
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Vermögensverhältnisse zugemessen werde, könne dem Kläger zu 1)
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kein lediglich geringes Verschulden zugute gehalten werden.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Der Inhalt einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG, deren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist, ergibt
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sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den
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diesem zugrunde liegenden Bedingungen (Senatsurteil vom 1. Dezember
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1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1).
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a) Nach § 20 Nr. 1d VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem
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Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
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seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu geben. Diese Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung sich der
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Versicherer in § 20 Nr. 2 Satz 1 VGB 88 Leistungsfreiheit nach Maßgabe
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des § 6 Abs. 3 VVG ausbedungen hat, ist weit gefasst. Ihr Zweck besteht
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- für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den
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Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des
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Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich
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- etwa nach § 61 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versiche-
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rungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1997
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- IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975
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- IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer
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hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der
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Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem
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Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl.
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Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 3).
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b) Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben
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er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter
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Tatsachengrundlage treffen zu können (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 34 Rdn. 15). Dazu können auch Fragen nach den
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Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören (Prölss in
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Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 34 Rdn. 6), weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es nach dem Inhalt der in § 20 Nr. 1d VGB 88 vereinbarten Obliegenheit, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten
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Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich
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sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben
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nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht
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tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999
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aaO unter II 2).
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2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden
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Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 1) die ihn nach § 20
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Nr. 1d VGB 88 treffende Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Allein anhand der Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 lässt sich dies
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nicht beurteilen.
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a) Der Versicherungsnehmer braucht Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, nicht unaufgefordert abzugeben.
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Er muss den Versicherer nicht von sich aus über alle für Grund und Höhe
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des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände in Kenntnis setzen.
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Er darf vielmehr abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die
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Informationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des
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Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht benötigt (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 1;
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vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 b, in BGHZ
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122, 250 ff. insoweit nicht abgedruckt). Das folgt hier unmittelbar aus
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§ 20 Nr. 1d VGB 88 selbst, wonach dem Versicherer Auskünfte nur auf
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dessen Verlangen zu geben sind. Mithin bestimmt sich erst nach Art,
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Reichweite und Sinn der gestellten Fragen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Angaben zu machen hat (vgl. Senatsurteil vom
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21. April 1993 aaO).
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b) Die Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 gibt nicht hinreichend wieder, welche Angaben vom Kläger zu 1) zur Aufklärung des
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Sachverhalts verlangt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher
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aufzuklären haben, welchen Gang die zwischen dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten und dem Kläger zu 1) geführten Schadensverhandlungen genommen haben, was und mit welcher Genauigkeit der
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Kläger zu 1) im Einzelnen gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang die Fragen gestellt waren und wie sie der Kläger zu 1) vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte.
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Nur dann lässt sich abschließend beurteilen, ob der Kläger zu 1), dessen
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eidesstattliche Versicherung immerhin schon zwei Jahre zurücklag und
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der trotz dieses Umstandes gemeinsam mit dem Kläger zu 2) zumindest
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das durch die Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgemäß bedienen konnte, seine Vermögensverhältnisse als "geordnet" bezeichnen
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durfte oder ob er damit den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat,
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weil es der Beklagten darauf ankam, seine Vermögensverhältnisse möglichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf dem Miteigentumsanteil des Klägers zu 1) ruhenden Sicherungshypotheken.
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c) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am
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23. März 2000 vorzutragen, ist zunächst Sache der Beklagten, denn für
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die objektive Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer darlegungsund beweisbelastet (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 NJW-RR 1996, 981 unter 2 a); die Zurückverweisung gibt ihr hierzu Gelegenheit. Zu dem bisher fehlenden Vortrag der Beklagten können die
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Kläger umfassend und ohne die Beschränkungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1
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ZPO Stellung nehmen. Das gilt insbesondere für ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Kläger zu 1) habe dem Regulierungsbeauftragten
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der Beklagten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung offenbart.
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Erst wenn der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gegeben ist, muss der Versicherungsnehmer das Vorliegen von Vorsatz oder
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grober Fahrlässigkeit entkräften (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO
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unter 2 c).
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III. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht
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nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob der Kläger zu 1) seine Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat und die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG gegeben sind. Es wird dabei
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zu beachten haben, dass der Versicherer auch bei vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt, wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden
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trifft (BGHZ 84, 84, 87). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu
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prüfen haben, ob aus anderen Gründen eine Leistungsfreiheit der Beklagten in Betracht kommt. Diese beruft sich auf die Verletzung weiterer
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vertraglicher Obliegenheiten sowie auf eine nach Vertragsabschluss eingetretene, aber seitens der Kläger nicht angezeigte Gefahrerhöhung wegen Leerstandes und Verwahrlosung des Wohn- und Geschäftsgebäudes.
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IV. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger zu 2) müsse sich Obliegenheitsverletzungen des Klägers zu 1) zurechnen lassen. Zwischen den
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Klägern und der Beklagten besteht ein Versicherungsverhältnis, das sich
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auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht; dieses gemeinschaftliche, gleichgerichtete und ungeteilte Interesse am Erhalt der versicherten Sache ist kennzeichnend für die Sachversicherung (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II
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5; Senatsbeschluss vom 30. April 1991 - IV ZR 255/90 - RuS 1992, 240).
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Demgemäß besteht bei ihr nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch, der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und deshalb nur
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ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. O II Rdn. 16, H IV Rdn. 75; Prölss, aaO § 6 Rdn. 39;
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Römer in Römer/Langheid, aaO § 6 Rdn. 74). Daher ist der Revision
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auch nicht darin zu folgen, dass der Kläger zu 2) ebenfalls über die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung hätte belehrt werden müssen. Denn es geht nicht um eine eigene Obliegenheitsverletzung des
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Klägers zu 2), sondern um seine Teilhabe an der Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 1), die sich ausschließlich aus dem unteilbaren Versicherungsanspruch und damit aus dem unteilbaren rechtlichen Schicksal des Versicherungsvertrages begründet.
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Seiffert
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Dr. Schlichting
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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Vorinstanzen:
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.03.2004 - 8 O 87/03 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2004 - 7 U 82/04 -
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