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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 267/04
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vom
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14. Dezember 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
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am 14. Dezember 2011
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beschlossen:
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45%
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und die Beklagte 55%
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Gründe:
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1
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I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt
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seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt , von
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der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
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Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von
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einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes
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Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger
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bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die
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Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitg eteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der
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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehega tten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten
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vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
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Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die
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Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse
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III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender
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Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen
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müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat
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die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat
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das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR
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1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des
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Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus
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Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer
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Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbli ebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben
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(VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
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Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei
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der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht
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abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).
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Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die
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Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des
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Klägers mit Werner D.
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diesem bei Ableben des Klägers eine sat-
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zungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu
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gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten
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(VersR 2010, 1207).
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Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der
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Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsb eschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss
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vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
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dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland
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dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.
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Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren
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beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der
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Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.
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II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nac hdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist.
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Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen
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Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil
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vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung
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der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des
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Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden
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Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat
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diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.
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Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128
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Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden
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(vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO
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29. Aufl. § 308 Rn. 10).
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Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1
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Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss
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vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon
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entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf
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den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der
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Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das
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Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des
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Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung
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seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil
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nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt
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erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläg er die
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Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die B eklagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom
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10. Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu
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unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner
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ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29
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Nr. 2
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GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren
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nicht zu entscheiden.
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Dr. Kessal-Wulf
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Lehmann
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Karczewski
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
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