301 lines
14 KiB
Text
301 lines
14 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
IV ZR 217/09
|
|||
|
vom
|
|||
|
6. Juli 2011
|
|||
|
in dem Rechtsstreit
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
|
|||
|
und die Richterin Dr. Brockmöller
|
|||
|
|
|||
|
am 6. Juli 2011
|
|||
|
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
|
|||
|
5. Zivilsenats
|
|||
|
|
|||
|
des
|
|||
|
|
|||
|
Saarländischen
|
|||
|
|
|||
|
Oberlandesgerichts
|
|||
|
|
|||
|
vom 7. Oktober 2009 durch Beschluss nach § 552a ZPO
|
|||
|
auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
|
|||
|
|
|||
|
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
|
|||
|
|
|||
|
4 Wochen
|
|||
|
|
|||
|
Stellung zu nehmen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
|
|||
|
vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
|
|||
|
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
I. Der Kläger, selbständiger Juwelier und Goldschmied, fordert
|
|||
|
Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
1. Er leidet an einer Limbusstammzellen-Insuffizienz mit Hornhautdegeneration am linken Auge, in deren Folge er seit 1981 behandelt und
|
|||
|
mehrfach operiert wurde. Mit Blick darauf wurde in den Versicherungsvertrag auf Verlangen des beklagten Versicherers folgende von ihm vorformulierte Zusatzklausel aufgenommen:
|
|||
|
"Es gilt als vereinbart, dass die unten bezeichnete Gesun dheitsbeeinträchtigung und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar d amit ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der B erufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bedingt und bei
|
|||
|
der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus a nderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt.
|
|||
|
Art der Gesundheitsbeeinträchtigung: Erkrankung des linken Auges"
|
|||
|
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
Nach Vertragsschluss verringerte sich infolge einer anderen E rkrankung auch das Sehvermögen des Klägers auf seinem rechten Auge.
|
|||
|
Die Beklagte bestreitet einen Versicherungsfall. Infolge der Zusatzklausel müsse die Erkrankung des Klägers auf seinem linken Auge bei der
|
|||
|
Ermittlung des Grades der Berufsunfähigkeit außer Betracht bleiben,
|
|||
|
mithin dieses Auge als gesund betrachtet werden. Die Beeinträchti gung
|
|||
|
des rechten Auges führe für sich genommen nicht zu einem für die bea ntragte Versicherungsleistung zumindest vorausgesetzten Grad der B erufsunfähigkeit von 33%.
|
|||
|
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
Der Kläger meint, dieser Grad der Berufsunfähigkeit werde selbst
|
|||
|
dann überschritten, wenn man unterstelle, sein linkes Auge sei gesund.
|
|||
|
Im Übrigen habe er die Zusatzklausel so verstehen dürfen, dass lediglich
|
|||
|
sein linkes Auge unversichert, er also wie ein "Einäugiger" gegen den
|
|||
|
Verlust der Sehkraft auf seinem rechten Auge versichert sei. An deren-
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
falls sei die Ausschlussklausel intransparent und benachteilige ihn una ngemessen.
|
|||
|
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
2. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, dass er zu
|
|||
|
jedenfalls 33% berufsunfähig sei. Die Sehschwäche des linken Auges
|
|||
|
müsse ungeachtet des Umstandes, dass auch sie sich seit Vertrag sschluss verschlechtert habe, bei der Bemessung der Berufsunfähigkeit
|
|||
|
insgesamt außer Betracht bleiben und stattdessen unterstellt werden,
|
|||
|
das linke Auge des Klägers sei gesund.
|
|||
|
|
|||
|
7
|
|||
|
|
|||
|
Das ergebe die Auslegung der Ausschlussklausel. Die Erkrankung
|
|||
|
eines Organs unberücksichtigt zu lassen, zwinge im Umkehrschluss d azu, es als nicht erkrankt anzusehen. Die Zusatzklausel sei wirksam , halte
|
|||
|
insbesondere der AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
|
|||
|
|
|||
|
8
|
|||
|
|
|||
|
Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Selbst
|
|||
|
wenn die Beklagte beim ihm falsche Vorstellungen über den Umfang des
|
|||
|
Versicherungsschutzes erweckt haben sollte, habe er nicht behauptet,
|
|||
|
dass er bei einem anderen Versicherer die Mitversicherung seiner Erkrankung des linken Auges hätte erreichen können.
|
|||
|
|
|||
|
9
|
|||
|
|
|||
|
II. Das Berufungsgericht hat die Revision gestützt auf § 543 Abs. 2
|
|||
|
Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache mit der
|
|||
|
Erwägung zugelassen, dass sie die Auslegung einer in ähnlichen Versicherungsverträgen häufiger verwendeten Klausel betreffe.
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
10
|
|||
|
|
|||
|
Das allein rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht (vgl.
|
|||
|
dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 36/09, VersR
|
|||
|
2010, 645 Rn. 4 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung der
|
|||
|
Klausel in Rechtsprechung und Literatur umstritten wäre (vgl. zu ähnlichen Klauseln: LG Düsseldorf VersR 2008, 1522 f.; OLG Nürnberg VersR
|
|||
|
1987, 249).
|
|||
|
|
|||
|
11
|
|||
|
|
|||
|
Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
|
|||
|
|
|||
|
12
|
|||
|
|
|||
|
III. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers von
|
|||
|
zumindest 33% lässt sich nicht feststellen, weil die Erkrankung des li nken Auges des Klägers bei der Bemessung des Grades der Berufsunf ähigkeit nach der von den Parteien wirksam vereinbarten Zusatzklausel
|
|||
|
außer Betracht bleiben muss und die Beweisaufnahme einen solchen
|
|||
|
Grad der Berufsunfähigkeit im Übrigen nicht ergeben hat.
|
|||
|
|
|||
|
13
|
|||
|
|
|||
|
1. Die vom Senat aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. nur BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16, 17
|
|||
|
m.w.N.) hat das Berufungsgericht beachtet.
|
|||
|
|
|||
|
14
|
|||
|
|
|||
|
a) Dem in erster Linie maßgeblichen Klauselwortlaut kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Erkrankung seines li nken Auges
|
|||
|
weder für sich genommen einen Leistungsanspruch begründen noch im
|
|||
|
Zusammenspiel mit anderweitigen Erkrankungen den Grad der Berufsu nfähigkeit beeinflussen, insbesondere erhöhen kann. Vielmehr soll die E rkrankung des linken Auges selbst im Falle einer möglichen Verschlechterung auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit keinerlei Einfluss haben.
|
|||
|
|
|||
|
-6-
|
|||
|
|
|||
|
Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur möglich, wenn
|
|||
|
man diese Erkrankung bei der Bestimmung des Grades der Berufsunf ähigkeit vollständig außer Betracht lässt und damit im Ergebnis unterstellt,
|
|||
|
das linke Auge sei gesund (vgl. LG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg
|
|||
|
aaO).
|
|||
|
|
|||
|
15
|
|||
|
|
|||
|
Die Einwände der Revision gegen dieses Verständnis des Kla uselwortlauts überzeugen nicht. Soweit sie meint, die Klausel könne
|
|||
|
ebenso gut dahin verstanden werden, dass die von der Erkrankung des
|
|||
|
linken Auges ausgehende Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit nach
|
|||
|
vorausgehender Bestimmung der aus der Erkrankung beider Augen in sgesamt folgenden Berufsunfähigkeit "abzuziehen" sei, führt dies zum
|
|||
|
gleichen Ergebnis. Eine Unklarheit der Klausel i.S. von § 305c Abs. 2
|
|||
|
BGB zeigt die Revision damit nicht auf.
|
|||
|
|
|||
|
16
|
|||
|
|
|||
|
b) Auch bei Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Zusatzk lausel nicht anders verstehen. Sie bezweckt eine Einschränkung des vom
|
|||
|
Versicherer übernommenen Risikos, welches bereits bei der Vertragsa nbahnung dadurch erhöht war, dass der Versicherungsnehmer am linken
|
|||
|
Auge erkrankt war. Die Beklagte war erkennbar nicht bereit, dieses erhöhte Risiko zu versichern, sondern wollte es vom Versicherungsschutz
|
|||
|
ausnehmen und damit eine dem Kläger nachteilige Regelung treffen. Eine Besserstellung des Versicherungsnehmers war demgegenüber ersichtlich nicht bezweckt; sie läge aber vor, wollte man die Klausel so
|
|||
|
verstehen, dass der Kläger als ein auf dem linken Auge Erblindeter (als
|
|||
|
"Einäugiger") versichert wäre. Denn das hätte zur Folge, bei Bemessung
|
|||
|
der Berufsunfähigkeit die Sehfähigkeit insgesamt allein anhand der Se hkraft des rechten Auges zu bestimmen. Dabei müssten sich Schäden am
|
|||
|
|
|||
|
-7-
|
|||
|
|
|||
|
rechten Auge ungleich stärker auf den Grad der Berufsunfähigkeit au swirken, zumal sogar ein - in Wahrheit nicht gegebener - vollständiger
|
|||
|
Verlust der Sehkraft des linken Auges in die Bemessung einf lösse.
|
|||
|
|
|||
|
17
|
|||
|
|
|||
|
2. In der genannten Auslegung hält die Klausel einer Kontrolle a nhand der §§ 305c, 306, 307 bis 309 BGB stand.
|
|||
|
|
|||
|
18
|
|||
|
|
|||
|
a) Sie ist kontrollfähig, weil sie nach Wortlaut und erkennbarem
|
|||
|
Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen le diglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (Senat surteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 13
|
|||
|
m.w.N.).
|
|||
|
|
|||
|
19
|
|||
|
|
|||
|
b) Die Zusatzklausel ist keine überraschende Klausel i.S. des
|
|||
|
§ 305c Abs. 1 BGB, weil ihr kein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie
|
|||
|
weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des
|
|||
|
Versicherungsnehmers ab, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 30. September
|
|||
|
2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 6. Dezember 1995
|
|||
|
- IV ZR 363/94, VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR
|
|||
|
137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03,
|
|||
|
juris Rn. 25; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter
|
|||
|
II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18).
|
|||
|
Vielmehr ist sie - individuell auf die Erkrankung des Klägers bezogen - im
|
|||
|
Zuge der Vertragsanbahnung als zusätzliche Bedingung in den Vertrag
|
|||
|
aufgenommen worden. Schon dadurch war das Augenmerk des Klägers
|
|||
|
in besonderer Weise auf diese Vereinbarung gelenkt, ohne die die Beklagte nicht zum Vertragsabschluss bereit war und mit der sie erkennbar
|
|||
|
bezweckte, die Erkrankung des linken Auges vom Versicherungsschutz
|
|||
|
|
|||
|
-8-
|
|||
|
|
|||
|
auszunehmen. Die Herausnahme individueller gesundheitlicher Risiken
|
|||
|
aus dem Versicherungsschutz stellt in der Personenversicherung auch
|
|||
|
keinen ungewöhnlichen, sondern Versicherungsnehmern weithin geläuf igen Vorgang dar.
|
|||
|
|
|||
|
20
|
|||
|
|
|||
|
c) Dass die Klausel auch der Kontrolle nach den §§ 306, 307 bis
|
|||
|
309 BGB unterliegt, folgt aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Obwohl der Kläger
|
|||
|
hier das Risiko versichert hat, seine selbständige berufliche Tätigkeit aus
|
|||
|
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, ist er Ve rbraucher i.S. der § 310 Abs. 3 Satz 1, § 13 BGB. Eine solche Absicherung zählt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge zur privaten Sphäre
|
|||
|
und ist deshalb nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen
|
|||
|
Tätigkeit des Klägers i.S. des § 13 BGB zuzurechnen (Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl. § 13 Rn. 3; Martinek in jurisPK, BGB 5. Aufl. [2010]
|
|||
|
§ 13 Rn. 51).
|
|||
|
|
|||
|
21
|
|||
|
|
|||
|
aa) Die Zusatzklausel führt nicht zu einer Beweislastverschiebung
|
|||
|
zu Lasten des Versicherungsnehmers i.S. von § 309 Nr. 12 BGB. Sie belässt es vielmehr dabei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, VersR 1988, 234 unter 2 c, in BGHZ 102,
|
|||
|
194 ff. nicht abgedruckt; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2010 - IV ZR
|
|||
|
111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3). Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich darauf, die Erkrankung am linken Auge für die Begründung der Berufsunf ähigkeit oder die Feststellung ihres Grades auszuschließen. Damit geht
|
|||
|
indes keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers einher, die V oraussetzungen des Risikoausschlusses dahin auszuräumen, dass ein
|
|||
|
bestimmter Grad der Berufsunfähigkeit nicht von der Erkrankung des li nken Auges herrühre. Denn dieser steht nicht von vorn herein fest, son-
|
|||
|
|
|||
|
-9-
|
|||
|
|
|||
|
dern ergibt sich erst aus der Gewichtung der vom Versicherungsne hmer
|
|||
|
darzulegenden und zu beweisenden Gesundheitsbeeinträchtigungen.
|
|||
|
Wird die Erkrankung am linken Auge davon ausgenommen, so muss die
|
|||
|
Berufsunfähigkeit anhand anderweitiger Gründe bemessen werden. Die
|
|||
|
Frage, ob und inwieweit sie auch auf der Erkrankung de s linken Auges
|
|||
|
beruht, stellt sich danach nicht mehr.
|
|||
|
|
|||
|
22
|
|||
|
|
|||
|
bb) Gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
|
|||
|
verstößt die Zusatzklausel nicht. Sie enthält eine klare Regelung, die
|
|||
|
dem Versicherungsnehmer den ihn treffenden Nachteil beim Nachweis
|
|||
|
der Berufsunfähigkeit ausreichend veranschaulicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 14; vom
|
|||
|
30. April 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn. 15 m.w.N.; vom
|
|||
|
26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16 ff.). Er erkennt, dass eine Erkrankung des linken Auges auch nicht ergänzend zur
|
|||
|
Erhöhung des Grades einer Berufsunfähigkeit herangezogen werden
|
|||
|
kann, er diesbezüglich nicht anders gestellt ist, als wäre sein linkes Auge
|
|||
|
gesund. Dass die Klausel den Nachweis erschwert, eine Störung des
|
|||
|
räumlichen Sehens (der Binokularfunktion) beruhe allein oder vorwiegend auf einer Beeinträchtigung des rechten Auges ist eine für den Versicherungsnehmer erkennbare Folge daraus.
|
|||
|
|
|||
|
23
|
|||
|
|
|||
|
cc) Die Frage, ob die Zusatzklausel wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefäh rdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Eine Leistungsbegrenzung begründet
|
|||
|
für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt
|
|||
|
grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versich erers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung
|
|||
|
|
|||
|
- 10 -
|
|||
|
|
|||
|
beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt ( Senatsurteil
|
|||
|
vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 19 m.w.N.).
|
|||
|
Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeit sversicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor einem da uerhaften krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit
|
|||
|
erzielten Einkommens. Dem wird die vom Kläger gehaltene Berufsunf ähigkeits-Zusatzversicherung trotz der hier in Rede stehenden Au sschlussklausel gerecht.
|
|||
|
|
|||
|
24
|
|||
|
|
|||
|
Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die
|
|||
|
Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in
|
|||
|
Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom
|
|||
|
11. Februar 2009 aaO Rn. 21 m.w.N.). In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solange das primäre Leistungsversprechen nicht angetastet wird. Hier bleibt
|
|||
|
jedwede Berufsunfähigkeit des Klägers versichert, solange sie ei nen
|
|||
|
Grad von 33% oder mehr erreicht und nicht von der Erkrankung des Klägers am linken Auge beeinflusst ist. Der Beklagten wiederum kann ein
|
|||
|
- auch mit Blick auf die übrigen Versicherten - berechtigtes Interesse
|
|||
|
nicht abgesprochen werden, außergewöhnliche und insbesondere in vo rvertraglichen Erkrankungen bereits angelegte Risiken vom Versich erungsschutz auszunehmen.
|
|||
|
|
|||
|
25
|
|||
|
|
|||
|
3. Dass sich allein aufgrund der Schädigung des rechten Auges
|
|||
|
des Klägers eine Berufsunfähigkeit von zumindest 33% nicht feststellen
|
|||
|
lässt, hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe ohne Recht sfehler dargelegt.
|
|||
|
|
|||
|
- 11 -
|
|||
|
|
|||
|
26
|
|||
|
|
|||
|
4. Gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen des Klägers hat die Revision im Übrigen nichts erinnert.
|
|||
|
|
|||
|
Dr. Kessal-Wulf
|
|||
|
|
|||
|
Wendt
|
|||
|
|
|||
|
Lehmann
|
|||
|
|
|||
|
Hinweis:
|
|||
|
|
|||
|
Das Revisionsverfahren
|
|||
|
erledigt worden.
|
|||
|
|
|||
|
Felsch
|
|||
|
|
|||
|
Dr. Brockmöller
|
|||
|
|
|||
|
ist
|
|||
|
|
|||
|
durch
|
|||
|
|
|||
|
Revisionsrücknahme
|
|||
|
|
|||
|
Vorinstanzen:
|
|||
|
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.01.2008 - 14 O 237/07 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 U 87/08-9 -
|
|||
|
|
|||
|
|