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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 158/12
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vom
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31. Juli 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richter
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Wendt,
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Felsch,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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am 31. Juli 2013
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beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberla ndesgerichts in Jena vom 11. April 2012 zugelassen.
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Nach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Streitwert: 25.000 €
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Gründe:
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I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Darlehensvertrag auf
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Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 25.000 € in Anspruch.
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Im Juli 1999 gründeten die Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen
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Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung mehrerer Grun dstücke war. Den in dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Juli 1999 ver-
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einbarten Kaufpreis von 140.000 € zahlte der Kläger in mehreren Teilzahlungen auf ein Notaranderkonto. Am 1. Mai 2000 unterzeichneten die
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Parteien einen Darlehensvertrag, wonach der Kläger dem Beklagten ein
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Darlehen in Höhe von 63.750 DM zu einem Zinssatz von 6% gewährte.
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Der Kläger hat behauptet, Anlass für das Darlehen sei der gemei nsame Erwerb der Grundstücke gewesen. Der Beklagte habe keine fina nziellen Mittel gehabt, um seinen Kaufpreisanteil bezahlen zu können.
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Der Beklagte hat vorgetragen, der vom Kläger gezahlte Kaufpreis
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sei die Einlage in die Gesellschaft gewesen. Hilfsweise hat er in Höhe
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von 20.451,68 € die Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfe rtigter Bereicherung erklärt.
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Das Landgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch verneint und die Klage abgewiesen.
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Der Beklagte hat erstmals im Berufungsverfahren die Einrede der
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Verjährung erhoben.
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Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen
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Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung mindestens in Höhe der
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streitgegenständlichen 25.000 € bejaht. Mit der Verjährungseinrede sei
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der Beklagte präkludiert, da die den Verjährungseintritt begründenden
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Tatsachen streitig seien. Bei Zugrundelegung des Vortrags des Bekla gten wäre der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom
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1. Mai 2000 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB
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mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Anders läge es nach dem
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bestrittenen Vortrag des Klägers, dass der Beklagte am 28. Juni 2002
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eine Barzahlung von 20.000 DM vorgenommen und danach bis Ende
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2008 im Wege der Aufrechnung weitere Tilgungsleistungen erb racht habe. Mit diesen Teilzahlungen hätte die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
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jeweils erneut zu laufen begonnen. Der Beklagte habe keine Tatsachen
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dargelegt, die gegen eine Nachlässigkeit i.S. des § 531 Abs. 2 Satz 1
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Nr. 3 ZPO sprächen.
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Die in der Berufungsinstanz erstmals mit einem nach Schluss der
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mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erklärte Hilfsaufrechnung sei verspätet. Diese sei nicht Gegenstand der Berufungserwiderung
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gewesen, da eine zumindest pauschale Bezugnahme auf das ersti nstanzliche Vorbringen gefehlt habe.
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Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
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zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der
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Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt
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den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
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(Art. 103 Abs. 1 GG).
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1. Die Zulassung der Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint,
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geboten, soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen des vom
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Kläger geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs bejaht hat.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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2. Die Revision ist aber zur Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen, weil
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das Berufungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des B eklagten seine Verjährungseinrede und die von ihm erklärte Hilfsaufrec hnung wegen Verspätung nicht berücksichtigt hat.
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a) Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Beklagten zur
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Verjährung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen.
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aa) Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom G ericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich
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gehalten worden ist. Die Parteien müssen in diesem Fall Gelegenheit erhalten, sich auf die gegenüber der Auffassung des erstinstanzlichen G erichts abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht
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einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs - und Verteidigungsmittel vorzubringen. Hierbei kann es sich auch um Gegenrechte handeln, deren Geltendmachung die Partei erst im Hinblick auf den
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neuen Gesichtspunkt für notwendig erachtet. Darauf, ob es ihr möglich
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gewesen wäre, das Gegenrecht schon in erster Instanz vorzubringen,
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kommt es nicht an. Die Parteien sollen nicht gezwungen sein, in erster
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Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus erken nbar unerheblich sind. Allerdings findet § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur
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unter der weiteren ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass
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die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzl ichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass de swegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden
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ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Di ese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn die Partei durch die
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Prozessleitung des Erstrichters davon abgehalten worden ist, zu b estimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen oder ein vorhandenes
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Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Gehörte ein bestimmter G esichtspunkt hingegen zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die
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Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten
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würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt ei nrichten (BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006,
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1292 Rn. 16 ff.; vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW -RR
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2005, 167 unter III 2 b aa; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03,
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NJW-RR 2004, 927 unter II 2 a; jeweils m.w.N.).
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bb) Der Beklagte wurde durch die Prozessleitung des Landgerichts
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davon abgehalten, zu Gegenrechten vorzutragen, etwa die Einrede der
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Verjährung zu erheben. Auf die Frage der Verjährung kam e s nach Auffassung des Landgerichts nicht an, da es einen Rückzahlungsanspruch
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des Klägers schon dem Grunde nach verneinte. Mit Beschluss vom
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8. Oktober 2010 hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass es eine
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Valutierung des Darlehens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für
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nicht erwiesen erachte. Mit Blick darauf bestand für den Beklagten kein
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Anlass, die Verjährungseinrede zu erheben und dazu vorzutragen.
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b) Zu Unrecht und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs hat
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das Berufungsgericht den Beklagten gemäß den §§ 525 Satz 1, 296a
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Satz 1 ZPO als mit der Hilfsaufrechnung ausgeschlossen angesehen, da
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diese mangels Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht
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Gegenstand der Berufungserwiderung gewesen sei. Mit seiner Auffa ssung, die Berufungserwiderung hätte mindestens eine pauschale Bezu g-
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nahme auf das erstinstanzliche Vorbringen enthalten müssen, hat das
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Berufungsgericht die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ve rkannt, nach der keine Regelung existiert, die es dem Berufungsbeklagten
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auferlegte, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder jedenfalls
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in Bezug zu nehmen. Dem Berufungsbeklagten obliegt es nur, seine Ve rteidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach der Prozesslage e iner sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Er darf sich in erster Linie darauf beschränken, die zu
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seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue A ngriffsmittel des Berufungsbeklagten abzuwehren (BVerfG NJW 2000,
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c) Das Berufungsurteil beruht auf den Gehörsverletzungen. Es
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kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem
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anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Verjährungseinrede des
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Beklagten sowie sein Vorbringen zur Hilfsaufrechnung berücksichtigt hätte.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Vorinstanzen:
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LG Erfurt, Entscheidung vom 21.04.2011 - 3 O 1520/09 OLG Jena, Entscheidung vom 11.04.2012 - 7 U 390/11 -
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