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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 152/10
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vom
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21. März 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
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Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann
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und die Richterin Dr. Brockmöller
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am 21. März 2012
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Streitwert: bis 9.000.000 €.
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Gründe:
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I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von
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der HEROS-Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Bedingungen auszugsweise
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im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte
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HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransporte II HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind, und aus einer ihr erteilten Versicherungsbestätigung.
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Sie ist eine deutsche Großbank, welche bundesweit ein Netz von über
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1000 Filialen unterhält, für die sie - nach Regionen aufgeteilt - im Jahre
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2004 mit Gesellschaften der HEROS-Gruppe mehrere Verträge über
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Werttransportleistungen abgeschlossen hatte. Aufgrund dieser Verträge
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ist sie Versicherte des vorgenannten Versicherungsvertrages. Nach ihrer
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Behauptung hat sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROSGruppe im Rahmen der Bargeldentsorgung und der Bargeldversorgung in
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der Zeit vom 8. bis 20. Februar 2006 Schäden in einer Gesamthöhe von
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ursprünglich 17.426.263,53 € erlitten, deren anteilige Erstattung sie
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- nach
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zwischenzeitlich
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eingegangenen
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Zahlungen
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des
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HEROS -
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Insolvenzverwalters - entsprechend der Beteiligungsquote der Beklagten
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von 62,5% in Höhe von noch 8.969.632,34 € von der Beklagten verlangt.
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Zusätzlich begehrt sie die Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe
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von 42.204,67 € erledigt sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
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die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
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II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
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Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der
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Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf
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die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a nkommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR
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386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).
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1. Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie abgewiesen,
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weil die Beklagte den unter der Police Nr. 7509 geführten Versiche-
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rungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS-Gruppe
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gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger
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Täuschung angefochten habe. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember
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2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor
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unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortl ichen der HEROS-Gruppe der Beklagten das von der HEROS-Gruppe seit
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langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen
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Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätsl ücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerde keine Rechtsfehler
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auf, die die Zulassung der Revision erfordern.
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a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb aren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff.) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend
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wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO
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Rn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht
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wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe rde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unz utreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember
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2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom
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5. November 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil
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vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat,
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nicht an.
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Auch mit der der Klägerin übersandten Versicherungsbestätigung
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hat die Beklagte nicht wirksam auf die Geltendmachung der Arglista nfechtung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt - ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB - in der Regel die
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Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB
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71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht
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feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht
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ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der B eklagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich.
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei
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für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerin den
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Anfechtungsgrund kannte. § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden.
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Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen voraus,
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dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und könn en daher nicht
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eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner
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- hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin - in Rede steht
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(vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH, Urteil
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vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.).
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c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den
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Versicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versich erungsnehmer
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bei
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Anbahnung
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des
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Versicherungsvertrages
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arglistig
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täuscht (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05, VersR
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2007, 96; vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2
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m.w.N.). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385,
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387) hat der Senat aufgegeben.
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Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arg listigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so
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kann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist
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erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter)
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nicht mehr geltend machen, der Versicherer habe seine Nachfrageobliegenheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Versicherer dagegen verstößt, richtet sich allein nach der Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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d) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die
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Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des
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Berufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum
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Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht
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lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages
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(Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der
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Revision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st ehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103
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Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin:
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aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal lumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet
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war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundlage zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden
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Vertrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd erung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, de s
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versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der
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Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September
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2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa
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ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682;
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OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in
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Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG
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2. Aufl. § 38 Rn. 6).
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bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den
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Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre ifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als
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neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen.
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Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisan gebote der
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Klägerin hat es - entgegen dem Vorwurf der Beschwerde - nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen
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einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter
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Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünschten
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Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde
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erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelfl ichen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere
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eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass ihr Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für
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den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertragswerkes se ien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des
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laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser U mstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtb etrachtung nicht entfallen lässt.
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cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen
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Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb esondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt
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der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera nlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung
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der früheren Police hindeuten.
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(1) Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen
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hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit
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1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police
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Nr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der
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Police Nr. 7509 getroffene "Sondervereinbarung Dänemark" spreche für
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eine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber ufungsgericht - ebenfalls nicht ganz unbedenklich - angenommen hat, die
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anlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen
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zusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu mstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt.
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Es gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherung sschutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der
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Geltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt
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aus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders
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behandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police
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Nr. 7509 gelangt wäre.
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(2) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang
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mehrfach, es sei angebotener Zeugenbeweis übergangen worden. Von
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einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1
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ZPO ab.
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e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W.
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und dazu, dass es nach § 166
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Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis
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der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a nkommt, setzen sich erkennbar mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Klägerin auseinander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit
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nicht vor.
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f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die
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HEROS-Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509
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ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 3540).
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g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde
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gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe En de
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2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts gewusst
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und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.
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aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla gten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür
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vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr
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die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung
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nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 - II ZR
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209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.).
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Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts
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aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.
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(1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran sportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf
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Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei stelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten,
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wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat,
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der Beweis für ihren behaupteten Irrtum.
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Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe igen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er
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sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er
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mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht
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gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N egativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99,
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NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123
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Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst
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mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ärungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur
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Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darz ulegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi egenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner,
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mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl egungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerin - an
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Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve rtrag herleiten will.
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(2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf einen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum
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berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war,
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substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer
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Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unterhaltenen Schneeballsystems kannte.
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(3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung,
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ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den
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Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und
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anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt,
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dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen
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ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schne eballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vo rtrag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der
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Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt a us, dass es
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- hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb eweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mus ste - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve rfahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter
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dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende
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Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache
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bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
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übergangen; er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen,
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Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl.
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BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266,
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270 f.).
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(4) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom
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21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten
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vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden
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war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS -Gruppe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt
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auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten
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vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG
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verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und
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die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Einen vergleichbaren, zur Zulassung der Revision führenden Ve rfahrensfehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin hier
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nicht in der nach den §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b
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ZPO gebotenen Form darlegen können.
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(a) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer
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Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich
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der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der
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angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht
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auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen
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Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3
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Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954
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- IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom
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11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 f. unter 1; vom
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- 13 -
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2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben,
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aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer Beschwerde, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers
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übergangen, ist es nicht nur geboten, das betreffende Beweisthema und
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das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine
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nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisa ntritt reicht dazu nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR
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666/05, NJW 2008, 540 unter B II 1 c bb (3) (a)).
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(b) Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom A nfechtungsgrund und die Beweisantritte der Klägerin dazu geht, hat die
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Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderungen nicht gen ügen können.
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Die Klägerin hat - in dem von ihrer Gehörsrüge in Bezug genommenen Schriftsatz vom 6. Februar 2008 - über viele Seiten und unter
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zahlreichen Beweisantritten vorgetragen. Unter anderem hat sie aus der
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Zeit nach 2001 eine Reihe von Vorfällen, insbesondere auch Straftaten
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einzelner HEROS-Mitarbeiter angeführt, ferner einzelne Schadensmeldungen von HEROS-Kunden. Damit hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und dargelegt, dass selbst dann, wenn man die behau pteten Tatsachen zugrunde legte, daraus kein Wissen der Beklagten um
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das HEROS-Schneeballsystem in seinen wahren Ausmaßen bei Vertragsschluss im Jahre 2001 folge. Darin liegt kein Verstoß gegen das
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Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör.
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bb) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung
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im Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat.
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(1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995
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(II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der
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ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss
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meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl.
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dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958,
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991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139).
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Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen
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Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z ugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen
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Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in
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Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b esonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de nnoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.
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(2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer einer Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä hren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern
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durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass
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diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen
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rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht
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hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa hrung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B eklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu
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BGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177;
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vom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995
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- V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).
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h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine
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Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des B eginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewürdigt und zu Unrecht eine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nach
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§ 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund,
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insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf. Insbesondere ergebe die unter Zeugenbeweis gestellte Kenntnis der Beklagten von erheblichen Zahlungsrückständen der HEROS-Gruppe im Jahre
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2005, welche Gegenstand einer Besprechung in H.
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gewesen sei-
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en, nicht zwingend, dass die Beklagte auch von dem bis zum Jahre 2001
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entwickelten Schneeballsystem, seinem Ausmaß und vor allem dem Umstand Kenntnis gehabt hätte, dass HEROS-Verantwortliche der Beklagten all dies schon Ende 2001 wissentlich verschwiegen hatten. Für de n
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Beginn des Fristlaufes nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht entscheidend, ob es bei der HEROS-Gruppe irgendwann Liquiditätslücken, Zahlungsschwierigkeiten, Geldentnahmen und Veruntreuungen gegeben hatte, sondern ob die Beklagte wusste, dass sie bei Abschluss der Police
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Nr. 7509 im Jahre 2001 über die Existenz des damals schon für Millionenschäden verantwortlichen Schneeballsystems getäuscht worden war.
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Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG dar, dass das Ber ufungsgericht die im Berufungsurteil erörterten Beweisantritte der Klägerin
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letztlich als nicht entscheidungserheblich angesehen hat.
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i) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der
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Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung
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beanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden
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Rechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche
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einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und
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im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg ericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.
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An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1
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Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei nzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der
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HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau ptung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit
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sämtlich
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um
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ehemalige
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der
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Versicherungsnehmerin
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(HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G eschädigten,
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weshalb
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sich
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Berufungsgericht
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entschiedene
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Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152,
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182, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen
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verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat da s Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt.
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Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des
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Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681),
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so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
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Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ägerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
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2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der
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Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als
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auch der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde
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keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. E rgänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV
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ZR 117/09 aaO Rn. 68).
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3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der
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Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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4. Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistanfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
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standhält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an.
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Wendt
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Felsch
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Lehmann
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Harsdorf -Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 27.02.2009 - 13 O 281/06 OLG Celle, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 117/09 -
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