Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/iv_zr_136-05.pdf.txt

54 lines
2 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 136/05
vom
24. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 24. Oktober 2007
beschlossen:
1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
2. a) Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Erledigungserklärung 600 €, danach Gesamtbetrag der bis
dahin entstandenen Kosten.
b) Streitwert für die Vorinstanzen: 10.500 €
Gründe:
1
Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten
des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
2
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt
werden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen
-3-
Teil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 €
als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zahlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers
fällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen
zum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Auskünfte zurückzuführen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden
-4-
Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) über den Umfang seines Leistungsanspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Abschlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung).
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2003 - 11 O 143/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - I-4 U 27/04 -