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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 106/17
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Verkündet am:
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17. Oktober 2018
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Heinekamp
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Amtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VVG § 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 F.: 21. Juli 1994
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Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit
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der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche
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Ereignis hinreichend informiert.
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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17 - LG Köln
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AG Köln
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ECLI:DE:BGH:2018:171018UIVZR106.17.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
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die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 20. September 2018 eingereicht
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werden konnten,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 wird
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auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
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4.056,25 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung
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geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensvers icherung.
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Diese wurde nach den nicht angegriffenen Feststellunge n des Berufungsgerichts aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherung sbeginn zum 1. März 2002 im Wege des so genannten Antragsmodells
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des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im
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Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen.
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Der Versicherungsantrag enthielt unmittelbar über der Unterschri ftenzeile folgende fettgedruckte Belehrung mit der seitlichen fettgedruc kten Überschrift "Rücktrittsrecht":
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"Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und
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alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb
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einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages
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vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die
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rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Ve rsicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Vers icherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht
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belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch
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Unterschrift bestätigt hat. …"
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Mit Schreiben vom 21. August 2015 erklärte der Kläger den "W iderspruch/Rücktritt/Widerruf" und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte
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akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
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Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten
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Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts,
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insgesamt 4.056,25 €.
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Nach Auffassung des Klägers ist er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Er habe auch nach Ablauf der Frist des - gegen
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Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den
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Rücktritt erklären können, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Rüc ktrittsrecht belehrt worden sei. Der Beginn der Rücktrittsfrist sei durch die
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Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" nicht hinreichend klar b e-
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zeichnet worden. Außerdem fehle es an einer gesonderten Bestätigung
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der Belehrung durch Unterschrift.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
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hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im dargelegten Umfang
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weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger von dem
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im Wege des Antragsmodells abgeschlossenen Versicherungsvertrag
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nicht fristgerecht zurückgetreten. Er sei ordnungsgemäß über sein Rüc ktrittsrecht belehrt worden. Die Belehrung im Antragsformular werde den
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formalen Anforderungen gerecht. Der Fristbeginn sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" hinreichend bestimmt. Die Bele hrung gebe den Gesetzestext wieder, der durch den Versicherer nicht we iter erläutert werden müsse. Zudem habe der Kläger die Belehrung g emäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung
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durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen sei. Vielmehr genüge
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die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten sei.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht
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hat dem Kläger einen - mit der Revision allein weiterverfolgten - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB zu Recht versagt,
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weil der Kläger das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.
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nicht wirksam ausgeübt hat.
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1. Nach dieser Vorschrift konnte der Versicherungsnehmer bei der
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Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss
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des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8
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Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versich erungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte.
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2. Als der Kläger im August 2015 den Rücktritt erklärte, war die
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vierzehntägige Rücktrittsfrist längst abgelaufen. Sie begann mit Übe rsendung des Versicherungsscheins vom 5. Februar 2002. Durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags
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des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen.
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a) Entgegen der Rüge der Revision hat die Beklagte den Kläger
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ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt.
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aa) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung den formalen Anforderungen
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entspricht, wird von der Revision nicht angegriffen.
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bb) Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß.
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Insbesondere ist der Kläger mit der von der Revision beanstandeten
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Formulierung, dass der Versicherungsnehmer "innerhalb einer Frist von
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14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das
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für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend i nformiert worden. Der Versicherer musste den Versicherungsnehmer da rüber belehren, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten konnte. Auch wenn § 8
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Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste dieser über den
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Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (vgl. Römer in Römer/
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Langheid, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 61). Eine von der Revision vermisste Erläuterung, dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen war, in dem
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der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer zuging, war alle rdings nicht erforderlich (a.A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 U 51/15, juris Rn. 8). Der Versicherer war nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht
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über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (vgl. OLG Düsseldorf, U rteil vom 24. März 2016 - I-4 U 99/13, juris Rn. 35). So musste er, wie der
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Senat bereits entschieden hat, den Versicherungsnehmer nicht über eine
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etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht ve rlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des
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§ 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR
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24/14, r+s 2016, 556 Rn. 15 m.w.N.). In Belehrungen über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war der aus dieser Vorschrift entlehnte Begriff der "Textform" nicht erläuterungsbedürftig (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11).
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Ebenso wenig konnte vom Versicherer eine Erläuterung der dem Gese tzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. entsprechenden Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" gefordert werden.
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Dies gilt umso mehr, als die Annahmeerklärung des Versicherers
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nicht zwangsläufig erst in der Übersendung des Versicherungsscheins
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liegen oder mit dieser verbunden sein musste. Ferner hätte eine umfa ssende Erläuterung auch den Fall einer verspäteten Annahmeerklärung
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(§ 150 Abs. 1 BGB) sowie die Möglichkeit einer Annahme unter Erweit erungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§ 150 Abs. 2
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BGB) umfassen und dabei die Billigungsklausel des § 5 VVG a.F. einbeziehen müssen. Eine Belehrung, die all diese Eventualitäten des Ve rtragsschlusses abdeckte, hätte keine weitere Verdeutlichung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts bewirkt. Im Übrigen konnte der
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durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennen, dass
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jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und
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damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang
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gesetzt worden war.
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b) Ohne Erfolg rügt die Revision weiterhin, die Rücktrittsfrist habe
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nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Erhalt der Belehrung nicht
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durch Unterschrift bestätigt habe. Für eine solche Bestätigung hat das
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Berufungsgericht die Unterschrift des Klägers auf dem Antragsformular,
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in dem die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile entha lten war, als ausreichend angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist
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aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Revision, dass
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sich die Unterschrift auch noch auf den Erhalt bestimmter - hier in dem
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Feld über der Rücktrittsbelehrung bezeichneter - Unterlagen beziehen
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konnte (a.A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2015
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- 3 U 51/15, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom
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30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 283, 295 ff. [juris
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Rn. 47 ff.] zu § 1b Abs. 2 Satz 3 AbzG a.F.). Entscheidend ist, dass sich
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die Unterschrift jedenfalls auch auf die Belehrung über das Rücktrit tsrecht bezog. Eine gesonderte Bestätigung der Rücktrittsbelehrung war
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nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht erforderlich.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Lehmann
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 02.06.2016 - 140 C 43/16 LG Köln, Entscheidung vom 15.03.2017 - 26 S 16/16 -
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