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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 23/11
vom
6. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 6. Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision
gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers
müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung
standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der
Revision vorliegen.
2
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus
den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur
Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe
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keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des A rbeitsverhältnisses.
3
II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaf tlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen
Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senat surteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom
3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG,
BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu
verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. Se ptember 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Au slegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Ei nzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09,
VersR 2010, 517 Rn. 10).
4
Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der
Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit
sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
5
2. Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht
nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch
dieses geht - nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor
dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade
mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war - davon aus,
-4-
dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber
dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn. 37).
6
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier
vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich.
Mayen
Wendt
Lehmann
Felsch
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 23.11.2010 - 30 C 235/09 LG Kleve, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 S 187/10 -