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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 49/12
vom
27. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 12. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
17.342,64 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.
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2
Der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte und mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte Antrag war darauf gerichtet, den Kläger im
Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 14. April
2003 ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 11 übertragen erhalten hätte. Hierbei
handelt es sich um eine Klage, die auf wiederkehrende Leistungen, die Zahlung
der Gehalts- beziehungsweise Ruhegehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11, gerichtet ist.
3
Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung dieser auf die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung
gerichteten Klage bemisst sich nach § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom
30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2 und vom 27. Januar
2000 - III ZR 304/99, BeckRS 2000, 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai
2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 15). Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach A 10 und nach A 11
maßgebend. Der monatliche Gehaltsunterschied beträgt nach Angaben des
Klägers 334,80 €. Der 3½-fache Jahresbetrag beläuft sich auf 14.061,60 €, wobei zugunsten des Klägers unberücksichtigt bleibt, dass er mit Wirkung zum
1. Juni 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert wurde. Ebenfalls
zugunsten des Klägers bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht, dass er
mit Ablauf des 30. April 2006 mit Ruhegehaltsbezügen auf der Grundlage der
Besoldungsgruppe A 10 in den Ruhestand getreten ist, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Schaden nur in Höhe von 75 % des Gehaltsunterschieds zwischen
den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 besteht (siehe insoweit auch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 aaO). Von den 14.061,60 € ist ein Abschlag von
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20 % vorzunehmen, da der Kläger mit seinem Antrag keinen vollstreckbaren
Leistungstitel erlangen kann, so dass er in der Sache eine Feststellungsklage
erhoben hat. In diesen Fällen sind von dem Wert des verfolgten Anspruchs
20 % in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn
auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils Berücksichtigung finden
(Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 und vom 27. Januar 2000 sowie BGH,
Beschluss vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer
des Klägers von 11.249,28 €.
4
Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG
statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 aaO Rn. 3).
5
Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren
allerdings hat der Senat § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG herangezogen und insoweit
- wiederum zugunsten des Klägers - die Beförderung zum 1. Juni 2005 und die
Pensionierung zum 30. April 2006 berücksichtigt. Der Zeitraum von Mai 2003
bis zur Beförderung am 1. Juni 2005 (= 25 Monate) ist danach mit 334,80 € pro
Monat anzusetzen, und die restlichen 53 Monate sind mit jeweils 251,10 € zu
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berechnen. Unter Berücksichtigung des 20 %-igen Feststellungsabschlags
ergibt dies 17.342,64 € [= (25 x 334,80 + 53 x 251,10 €) x 0,8].
Schlick
Herrmann
Tombrink
Hucke
Remmert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 O 93/05 OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 - 16 U 55/11 -