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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERZICHTSURTEIL
III ZR 452/04
Verkündet am:
2. Juni 2005
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 306, 555 Abs. 1 n.F.
Zur Urteilsformel bei einem Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz.
BGH, Verzichtsurteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 452/04 - LG Duisburg
AG Mülheim/Ruhr
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 25. Mai 2005 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres
Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1
ZPO).
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Schlick
Wurm
Dörr
Kapsa
Herrmann