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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 312/11
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Verkündet am:
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18. Oktober 2012
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Bott
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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BBodSchG § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt
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Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs
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nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen
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voraus.
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BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11 - OLG Bremen
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LG Bremen
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 18. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
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Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
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für Recht erkannt:
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Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil
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des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. März 2011 werden zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 6 %
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und die Beklagte 94 % zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger macht als Eigentümer eines Grundstücks gegen die Beklagte
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Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG geltend. Die
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betroffene Liegenschaft hatte er von 1958 bis 1988 an die Beklagte vermietet,
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die dort eine Tankstelle betrieb.
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Im Jahr 2003 wurde eine durch Vergaserkraftstoff verursachte Kontamination des Bodens und eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt.
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Nachdem der Kläger zur näheren Bestimmung der Belastung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten eingeholt hatte, dessen Kosten
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- 3 -
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Gegenstand eines früheren Rechtsstreits zwischen den Parteien waren (BGH,
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Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137), gab der bremische
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Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai
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2004 auf, eine Grundwassersanierung vorzunehmen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, über den bislang nicht abschließend entschieden ist. In den
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Jahren 2004 bis Ende 2007 ließ der Kläger auf dem Grundstück Grundwassersanierungsarbeiten durchführen. Den hierfür und für Kontrollmessungen angefallenen finanziellen Aufwand verlangt er von der Beklagten ersetzt. Ferner fordert er Erstattung des für den Erlass der behördlichen Sanierungsanordnung in
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Rechnung gestellten Betrags und der für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten. Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit
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der einzelnen Aufwendungen und erhebt die Einrede der Verjährung.
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3
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Die zuletzt auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 77.406,44 €
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und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ausgleich aller weiteren Kosten für die
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Sanierung und Untersuchung des betroffenen Grundstücks gerichtete Klage hat
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das Landgericht wegen eines Teilbetrags von 35.772,81 € abgewiesen, die
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Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klageabweisung auf die Kosten für die Sanierungsanordnung sowie
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die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verwaltungsverfahren (3.018,25 €)
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reduziert. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung wegen
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weiterer 15.096,78 € gefordert hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
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- 4 -
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Entscheidungsgründe
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Die Revisionen sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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A.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts (NZM 2011, 745) hat der Kläger
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gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich aller durch
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die Grundwassersanierung auf seinem Grundstück angefallenen Kosten, soweit
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diese nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auszugleichen sind. Die von der Beklagten
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erhobene Einrede der Verjährung greife insoweit nicht durch. Die Frist für die
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Verjährung der Ansprüche des Klägers beginne im Falle der vorliegend einschlägigen zweiten Alternative des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG erst nach
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Beendigung der gesamten Maßnahmen, die der Verpflichtete zur Sanierung
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des Grundwassers oder Bodens habe durchführen müssen. Für dieses Ergebnis spreche bereits der Wortlaut der Regelung, nach der von der Beendigung
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der Maßnahmen im Plural die Rede sei. Dieser Formulierung lasse sich gerade
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nicht entnehmen, dass bereits nach Durchführung einer Teilmaßnahme, die zur
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Sanierung des Bodens oder des Grundwassers erforderlich sei, die Verjährung
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eines entsprechenden Teilkostenanspruchs beginne. Auch die teleologische
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Auslegung spreche für dieses Verständnis. Der Zweck des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sei insbesondere, einen Rückgriff gegen
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den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen. Die Zweckerreichung solle nicht durch zu enge Verjährungsregelungen behindert werden. Dies ergebe
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sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber bereits bei Einführung des Ausgleichsanspruchs eine eigenständige Regelung über Verjährungsbeginn und
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-dauer getroffen habe und zum anderen aus der mit Gesetz vom 9. Dezember
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2004 erfolgten Ergänzung, in der klargestellt worden sei, dass die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist auf den Ausgleichsanspruch nicht anzuwenden sei.
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Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger Ersatz der im Verwaltungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten und der vom Senator für
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Bau, Umwelt und Verkehr berechneten Gebühr verlange. Diese Positionen fielen nicht unter den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die
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Rechtsanwaltsgebühren stellten keine Maßnahme zur Abwehr eines Schadens
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an einem Schutzgut des Bundes-Bodenschutzgesetzes dar. Gleiches gelte für
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die Gebührenrechnung der Behörde. Eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten
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nach § 683 BGB scheitere an ihrer insofern durchgreifenden Verjährungseinrede.
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B.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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I. Revision der Beklagten
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1.
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Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, ist sie als frühere Betreiberin
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der Tankstelle auf dem betroffenen Grundstück dem Kläger gemäß § 24 Abs. 2
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Satz 1 und 2 BBodSchG zum vollständigen Ausgleich der für die Sanierung des
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Bodens und des Grundwassers notwendigen Aufwendungen verpflichtet.
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2.
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Mit Recht hat das Berufungsgericht die gegen die auf dieser Anspruchs-
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grundlage beruhenden Forderungen gerichtete Verjährungseinrede der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG beträgt die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1
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BBodSchG drei Jahre. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist, wie
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der Bundesgerichtshof in dem dieselben Parteien betreffenden Urteil vom
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1. Oktober 2008 (XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137) entschieden hat und inzwischen auch in § 24 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BBodSchG ausdrücklich geregelt
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ist, auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht anwendbar.
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Führt, wie hier, nicht die Behörde, sondern der Verpflichtete selbst die Sanierungsmaßnahmen durch, beginnt die Verjährung seines Ausgleichsanspruchs
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gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG "nach Beendigung der Maßnahmen". Das Berufungsgericht hat diese Regelung zutreffend dahin ausgelegt,
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dass entscheidend nicht die Beendigung der einzelnen unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen ist. Vielmehr sind die Maßnahmen im Sinne des § 24
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Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG erst beendet, wenn der nach dem BundesBodenschutzgesetz geforderte Zustand hergestellt ist beziehungsweise alle
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dem Verpflichteten abverlangten Maßnahmen zur Sanierung oder Vorsorge
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gegenüber schädlichen Bodenveränderungen durchgeführt sind.
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a) Es ist umstritten, ob es bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder
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einer langjährigen Grundwasserreinigung für den Verjährungsbeginn des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
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BBodSchG auf die Beendigung der einzelnen Maßnahme oder den Abschluss
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aller Maßnahmen ankommt. Nach Auffassung von Versteyl (Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35) und Bickel (BundesBodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 21 f) beginnt die Verjährung in diesen
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Fällen schrittweise mit Abnahme der einzelnen Maßnahmen gemäß § 640
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Abs. 1 BGB oder einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß der - inzwischen
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durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
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S. 2022) wieder aufgehobenen - Vorschrift des § 641a BGB beziehungsweise
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mit Erteilung von Jahresrechnungen. Demgegenüber wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend auf den Abschluss aller notwendigen Sanierungsmaßnahmen abgestellt (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2011 - 1 O
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20/07, juris Rn. 129 f; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Mai 2010 - 8 O 465/07, juris
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Rn. 110; Frenz, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 42; Hilf in Giesberts/
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Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Edition 24, Stand 1. Juli 2012, BBodSchG
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§ 24 Rn. 47; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 27;
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Schoeneck in Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32;
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Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423 ff; Wagner/Vierhaus in Fluck/Fischer/
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Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24
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BBodSchG, Rn. 150, Stand Oktober 2004), wobei nachfolgende Kontroll- und
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Überwachungsmaßnahmen nicht mehr maßgeblich sind (Hilf; Landel/Vogg/
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Wüterich; Schoeneck; Vierhaus und Wagner/Vierhaus jew. aaO).
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b) Der Senat hält mit dem Berufungsgericht die letztgenannte Auffassung
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für überzeugender.
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aa) (1) Allerdings ist, wie der Beklagten zuzugeben ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (so auch LG Düsseldorf aaO Rn. 129) der Verwendung der
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Pluralform des Worts "Maßnahme" in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG
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noch kein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für
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den Beginn der Verjährung der Abschluss der gesamten Arbeiten notwendig ist.
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Vielmehr lässt sich der - nicht eindeutige - Gesetzeswortlaut sowohl dahin auslegen, dass die Verjährung nach Beendigung "aller" Maßnahmen beginnt, als
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auch dahin, dass die Frist nach Beendigung "der jeweiligen" Maßnahmen zu
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laufen anfängt.
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(2) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2
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Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anwendbar ist, nach gefestigter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren beginnt, in dem die Gesamtschuld begründet wird (z.B. BGH, Versäumnisurteil
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vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 mwN). Auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen, würde dies bedeuten,
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dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in
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dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen
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Maßnahmen ausführt, zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet
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ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1
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BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf
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die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr
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handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenverhältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten
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der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung
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trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass
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§ 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG nicht § 426 BGB insgesamt als
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entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestimmung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines
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von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die
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allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die boden-
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schutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch
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seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG
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entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleich bestehenden Regelungen angesehen werden.
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(3) Im Ergebnis unbehelflich ist der Hinweis der Revision darauf, dass in
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der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des BundesBodenschutzgesetzes ausgeführt ist, die Verjährung des Anspruchs werde "in
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Anlehnung an § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" geregelt (BTDrucks. 13/6701, S. 46 zu § 25 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 BBodSchGE = § 24 Abs.
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2 Satz 3, 4 und 5 BBodSchG). Zwar gilt (auch) für deliktische Schadensersatzansprüche der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der Anspruch einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge zu verjähren beginnt,
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sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden
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kann und mit späteren Schäden zu rechnen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom
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27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973; s. allgemein zum Grundsatz
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der Schadenseinheit BGH, Urteile vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM
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2008, 1612 Rn. 31; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078,
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1080 jew. mwN und vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f).
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Auch der Eintritt späterer, unvorhersehbarer Schäden hat lediglich zur Folge,
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dass die hieraus erwachsenen Ersatzansprüche gesondert verjähren (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 861,
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862 mwN), nicht aber, dass die Verjährung der zuvor fällig gewordenen Ansprüche (erneut) ab dem Zeitpunkt der Entstehung der späteren Forderungen
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zu laufen beginnt oder gar eine bereits eingetretene Verjährung wieder entfällt.
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Die Ansprüche des Klägers wären teilweise verjährt, wenn diese Grundsätze
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auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragbar wären. Dies
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ist aber nicht der Fall.
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Auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Ausgleichsanspruch über
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einen eigenen Rechtscharakter verfügt. Er stellt keine Schadensersatzforderung dar, so dass die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht ohne weiteres auf § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar sind. Vor allem aber ist der Verjährungsbeginn hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen in § 24 Abs. 2
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Satz 4 BBodSchG ausdrücklich abweichend von den für die Verjährung von
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Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden. Maßgeblich ist danach in der hier vorliegenden Konstellation, dass nicht die Behörde, sondern der Ausgleichsberechtigte die Sanierung durchführen lässt, nicht,
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wann sein Vermögen - etwa mit Werklohnforderungen - belastet ist, was mit
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dem Verjährungsbeginn im Schadensersatzrecht vergleichbar wäre. Vielmehr
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kommt es auf die Beendigung der Maßnahmen an, die unabhängig davon ist,
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wann der Ausgleichsberechtigte seinen Gläubigern Zahlung schuldet. Hieraus
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ergibt sich, dass sich die Bezugnahme auf § 852 Abs. 1 BGB in der Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundes-Bodenschutzgesetzes lediglich auf
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die seinerzeit gegenüber der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.)
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kürzere Frist, auf die kumulativ zu den objektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn hinzutretenden subjektiven Bedingungen sowie auf die von diesen unabhängige absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren bezog.
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(4) Weiterhin lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem
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Grundsatz, dass der Beginn der Verjährung nicht in der Hand des Berechtigten
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liegen soll (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08,
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BGHZ 181, 310 Rn. 15; Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175,
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161 Rn. 24), kein durchgreifendes Argument für die von ihr bevorzugte Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ableiten. Zwar kann der Ausgleichsberechtigte, der die Sanierung selbst ausführen lässt, innerhalb des zeitlichen Spielraums, den ihm die Behörde zubilligt, steuern, wann die Maßnahmen durchgeführt und abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht nur hinsichtlich des Abschlusses der gesamten Maßnahmen. Vielmehr kann der Ausgleichsberechtigte auch das Ende der einzelnen Sanierungsabschnitte beeinflussen, etwa indem er die Abnahme verzögert. Wäre die
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Beendigung der jeweiligen Teilmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
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BBodSchG entscheidend, läge es somit ebenfalls in der Hand des Ausgleichsberechtigten, wann die Verjährung seiner Ausgleichsforderungen beginnt. Zwar
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mag es einfacher sein, den Gesamtabschluss der Arbeiten zu steuern als die
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Beendigung von Teilmaßnahmen. Insofern besteht aber allenfalls ein gradueller
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Unterschied, der für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG
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nicht ausschlaggebend ist.
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(5) Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gesetzessystematik überzeugt nicht. Zu Unrecht meint sie, mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 7
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BBodSchG enthaltene Legaldefinition der Sanierung hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendigung der Sanierung abzustellen, wenn der Abschluss aller Arbeiten für den Beginn der Verjährung hätte maßgeblich sein sollen. Dies verkennt, dass § 24
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Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur Kosten für die Bodensanierung erfasst. Die
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Regelungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den Kostenausgleich unter mehreren Verpflichteten knüpft an § 24 Abs. 1 BBodSchG an, der bestimmt, welche
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Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG
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nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 BBodSchG Bezug. Diese Vorschrift wiederum bestimmt, dass die zuständige Behörde Anordnungen zur Erfüllung unter
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anderem der sich aus § 7 BBodSchG ergebenden Verpflichtungen treffen kann.
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§ 7 BBodSchG regelt die unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Pflicht
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von Grundstückseigentümern und -besitzern zu Vorsorgemaßnahmen gegenüber Veränderungen der Bodenbeschaffenheit. Diese Maßnahmen fallen nicht
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unter den Begriff der Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG. Hiervon
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erfasst sind nur Maßnahmen, die der Beseitigung, Verminderung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen
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(vgl. z.B. Frenz, BBodSchG, § 2 Rn. 105; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG,
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§ 2 Rn. 97; Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl.,
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§ 2 Rn. 78 f). Hiernach regelt § 24 BBodSchG nicht nur die Kosten für Sanierungs-, sondern auch für die davon zu unterscheidenden Vorsorgemaßnahmen.
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Demnach wäre das Gesetz unvollständig, wenn in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
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BBodSchG auf die "Beendigung der Sanierung", statt auf die "Beendigung der
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Maßnahmen" abgestellt worden wäre.
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(6) Nicht durchschlagend ist weiter das in den Vorinstanzen vorgebrachte
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Argument der Beklagten, bei einer einheitlichen Verjährung der Ausgleichsansprüche könne es bei langandauernden Sanierungen zur Summierung hoher
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Forderungen aus der Vergangenheit kommen, deren Berechtigung zunehmend
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schwerer nachzuvollziehen sei. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
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von der herrschenden Meinung für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2
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Satz 4, 2. Alt. BBodSchG diese Folge haben kann. Dies ist jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bodenschutzrechts und dem Zweck des
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Bundes-Bodenschutzgesetzes (siehe hierzu sogleich bb) hinzunehmen. Dessen
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ungeachtet ist es in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ohnehin angelegt,
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dass es über einen langen Zeitraum zur Ansammlung beträchtlicher Ausgleichsforderungen kommen kann. Der Verjährungsbeginn hängt nicht nur von
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der Beendigung der Maßnahmen ab, sondern kumulativ auch von der Kenntnis
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des Gläubigers von der Person des Ersatzpflichtigen. Gerade bei der Sanierung
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von Altlasten, deren Verursachung oftmals lange Zeit zurückliegt, kann die Ermittlung des Ersatzpflichtigen beträchtlich dauern und so ebenfalls zur Summierung hoher Regressansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG führen. Das Berufungsgericht hat überdies zu Recht ausgeführt, dass die von der
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Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten in der Rechtswirklichkeit nicht unangemessen häufig auftreten werden, da die Ausgleichsberechtigten schon in
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ihrem eigenen Interesse nicht übermäßig lang mit den Aufwendungen in Vorlage bleiben werden, die sie ersetzt verlangen können. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle einer treuwidrigen
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Verzögerung der Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 242 BGB der
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Rechtsmissbrauch eingewandt werden kann.
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bb) Demgegenüber trägt die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
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BBodSchG, nach der für den Verjährungsbeginn die Beendigung der gesamten
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im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen entscheidend ist, den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung beziehungsweise Vorsorge und somit dem Gesetzeszweck Rechnung.
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Steht, wie hier, eine Bodensanierung in Rede, erfordert dies in technischer Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen. Liegen der
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Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung
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oder Altlast vorliegt, soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten
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Maßnahmen ergreifen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4
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Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1
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BBodSchG). Bei Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG sollen von einem
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zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Sanierungsuntersuchungen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1
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BBodSchG). Dasselbe gilt für die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
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(§ 15 Abs. 2 BBodSchG). Sodann sind die zur Sanierung notwendigen Arbeiten
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vorzunehmen, wobei die Behörde gemäß § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG
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die hierzu erforderlichen Einzelanordnungen treffen kann (siehe zum Ganzen
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BVerwGE 126, 1, 3; siehe auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR
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52/07, BGHZ 178, 137 Rn. 31). Die Einzelmaßnahmen sind regelmäßig vielschichtig und hochkomplex (vgl. die Vielzahl der nach § 20 BBodSchG vor Erlass von Rechtsverordnungen zu beteiligenden Kreise). Insbesondere in den
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Fällen sogenannter gestreckter Sanierungen, die bei den auch im vorliegenden
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Sachverhalt in Rede stehenden Altlasten mit Boden- und Grundwasserverunreinigungen an der Tagesordnung sind (Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423), ist
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eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen durchzuführen. Gleichwohl
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handelt es sich um einen bodenschutzrechtlich einheitlich zu beurteilenden Gesamtvorgang, der dem Ziel dient, die durch die Bodenveränderung verursach-
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ten Gefahren, Nachteile und Belästigungen zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1
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BBodSchG). Die Maßnahmen laufen teilweise parallel und umfassen aufeinander aufbauende Gewerke und sonstige Leistungen (vgl. Vierhaus, aaO S. 424).
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Vor allem aber ergibt sich die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahmen daraus, dass regelmäßig Sanierungspläne zu erstellen sind, §§ 13, 14
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BBodSchG (vgl. Vierhaus aaO). Deren Zweck ist es sicherzustellen, dass die
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verschiedenen (Teil-)Maßnahmen vollständig und aufeinander abgestimmt sind
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und so die Sanierung zielgerichtet auf den beabsichtigten Erfolg und "aus einem Guss" durchgeführt wird. Zur Bewirkung dieses Erfolgs und damit zur einheitlichen Ausführung dieses Gesamtvorgangs ist im öffentlich-rechtlichen "Außenverhältnis" der Ausgleichsschuldner ebenso wie der Ausgleichsberechtigte
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verpflichtet. Bei der von der Mindermeinung befürworteten Anknüpfung des Verjährungsbeginns für den Ausgleichsanspruch an den Abschluss der einzelnen
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Teilmaßnahmen würde der Gesamtvorgang im Innenverhältnis der Verpflichteten entgegen diesem Ansatz systemwidrig in verschiedene Teilabschnitte aufgespaltet.
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Dabei kann es zudem zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Teilmaßnahmen kommen, insbesondere, soweit sie nicht nach § 640
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Abs. 1 BGB abgenommen werden können, weil ihnen kein Werkvertrag zugrunde liegt (Vierhaus aaO). Dies ist etwa denkbar, wenn der Ausgleichsberechtigte Gegenstände erwirbt oder anmietet, die ein von ihm beauftragter
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Werkunternehmer verwendet oder verarbeitet. Hierbei ist ungewiss, ob der Kauf
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oder die Anmietung durch den Ausgleichsberechtigten eine eigene Teilmaßnahme darstellt oder ob sie der anschließenden Werkleistung zuzurechnen
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sind.
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Schließlich widerspricht die Mindermeinung den Erfordernissen der Prozessökonomie. Bei der sich oftmals über viele Jahre erstreckenden Boden- und
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Grundwassersanierung wäre der Ausgleichsberechtigte zur Vermeidung der
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Verjährung seiner Ansprüche gezwungen, mehrere Prozesse zu führen (Vierhaus aaO, S. 423 f). Dies ist bei einem einheitlichen Verjährungsbeginn entbehrlich.
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II. Revision des Klägers
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Unbegründet ist auch die Revision des Klägers.
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1.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Kosten für die Inan-
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spruchnahme anwaltlicher Unterstützung im Verwaltungsverfahren seien nicht
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von dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG erfasst. Ergänzend zu der teleologisch ausgerichteten Begründung der Vorinstanz, diese Kosten seien nicht als eine Aufwendung zur Beseitigung der Gefahr für ein Schutzgut des Bundes-Bodenschutzgesetzes angefallen, ist folgender gesetzessystematischer Gesichtspunkt anzumerken:
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Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG bezieht sich nur auf die Kosten, für die der Ausgleichsberechtigte als Verpflichteter
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gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG herangezogen werden kann. Nach dieser Bestimmung haben die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14
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Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen die zu ihrer Durchführung Verpflichteten zu tragen. Die Tätigkeit von Anwälten im Verwaltungsverfahren, die der Kläger im Übrigen gerade zur Abwehr
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der ihm auferlegten Maßnahmen eingeschaltet hat, sind jedoch nicht Teil der im
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Verfahren angeordneten Sanierungsmaßnahmen selbst. Hinsichtlich der Anwaltskosten kommen daher zugunsten des Ausgleichsberechtigten allenfalls
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Ansprüche auf allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Grundlage in Frage, etwa aus
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§ 683 BGB. Insoweit greift im vorliegenden Fall jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und vom Kläger unbeanstandet ausgeführt hat, die Verjährungseinrede der Beklagten durch.
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2.
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Die vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Gebüh-
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renrechnung des Bausenators für die Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004.
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Allerdings mag insoweit in Betracht gezogen werden, die behördliche Anordnung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit diesen im Rechtssinn als Bestandteil der Maßnahmen selbst anzusehen. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn wenn die
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vom Kläger entrichteten Gebühren unter § 24 Abs. 1 BBodSchG fallen und damit von der Ausgleichforderung gemäß § 24 Abs. 2, Satz 1 und 2 BBodSchG
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erfasst worden sein sollten, wäre der Anspruch verjährt. Ist die Sanierungsanordnung als Bestandteil von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG zu
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werten, handelt es sich um eine von der Behörde selbst ausgeführte (Teil-)
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Maßnahme. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen der hierfür angefallenen Kosten beginnt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 1. Alt. BBodSchG mit deren
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(zwangsweiser) Beitreibung oder mit der (freiwilligen) Zahlung (vgl. Bickel, Bundes-Bodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 20; Frenz, BBodSchG, § 24 Rn. 41;
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Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 26; Schoeneck in
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Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32; Versteyl in Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35; Wagner/Vierhaus in Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht
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und Bodenschutzrecht, § 24 BBodSchG, Rn. 149, Stand Oktober 2004). Dies
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war im Jahr 2004 der Fall, so dass die 2009 erhobene Klage den Lauf der drei-
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jährigen Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG nicht mehr rechtzeitig gehemmt hat.
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Schlick
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Herrmann
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Seiters
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Hucke
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Remmert
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Vorinstanzen:
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LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2010 - 4 O 1078/09 OLG Bremen, Entscheidung vom 24.03.2011 - 5 U 32/10 -
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