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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 120/18
vom
10. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZR120.18.0
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die
Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und
Dr. Böttcher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss
vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf
Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe
des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend
erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als der
Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
2
Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der
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Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR
2006, 63, 64).
Seiters
Reiter
Arend
Liebert
Böttcher
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 22.05.2017 - 1 O 1070/15 (2) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 4 U 1215/17 -