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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 63+64/15
vom
12. August 2015
in dem Erinnerungsverfahren
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als
Einzelrichter am 12. August 2015
beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April
2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.
2
Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).
3
Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich
und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2
mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von
dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von
120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist.
4
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 66 Abs. 8 GKG).
Wöstmann
- 3 -
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 17 C 5137/14 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.01.2015 - 11 S 6540/14 -