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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 50/16
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vom
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30. März 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB50.16.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter sowie die
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Richterinnen Pohl und Dr. Arend
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
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12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2016
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- I-12 U 51/16 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 64.200 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 64.200 € nebst
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Zinsen. Das Landgericht hat die Klage mit dem Prozessbevollmächtigten der
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Klägerin am 1. März 2016 zugestellten Urteil abgewiesen. Hiergegen hat er
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mit Schriftsatz vom 1. April 2016 Berufung eingelegt, der am selben Tag um
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14:42 Uhr per Telefax bei dem Landgericht einging. Von dort wurde eine Weiterleitung an das Berufungsgericht verfügt, wo die Akte am 6. April 2016 eintraf.
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Nachdem die Klägerin mit am 18. April 2016 ihrem Prozessbevollmächtigten zugegangenem gerichtlichen Schreiben auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war, hat dieser mit am 2. Mai 2016 bei Gericht
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eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Zur Begründung hat er vorgetragen, der Berufungsschriftsatz sei ihm am
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1. April 2016 gegen 17:00 Uhr von seiner Mitarbeiterin O.
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, die über
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13 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte verfüge und sich
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bisher als sehr zuverlässig erwiesen habe, zur Unterschrift vorgelegt worden.
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Dabei habe er bemerkt, dass als Adressat fälschlicherweise das Landgericht
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angegeben gewesen sei. Auf seine Anweisung hin sei dies korrigiert worden.
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Die Mitarbeiterin habe dann allerdings versehentlich den an das Landgericht
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adressierten Schriftsatz gefaxt und den an das Oberlandesgericht gerichteten
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vernichtet. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und der Bürofachangestellten O.
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vorgelegt. Diese versicherte zudem, sie könne sich die Verwechs-
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lung der Schriftsätze nur so erklären, dass sie mit den Gedanken bei ihrer plötzlich erkrankten einjährigen Tochter gewesen sei.
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Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Berufungsschriftsatz
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bereits um 14:42 Uhr bei dem Landgericht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vortrag dahingehend ergänzt, er und Frau
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O.
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hätten den Sachverhalt fast drei Wochen später aus dem Gedächtnis
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rekonstruiert. Da sie seit November 2015 eine Vielzahl ähnlicher Verfahren zu
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bearbeiten gehabt hätten und in der Regel Schriftsätze in diesen Verfahren die
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Kanzlei kurz vor Büroschluss verlassen hätten, seien sie dem Irrtum aufgesessen, dass dies auch in diesem Fall so gewesen sei.
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Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
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II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
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Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer für die Zulässigkeitsprüfung
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allein maßgeblichen Beschwerdebegründung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
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29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142 und vom 18. Mai 2006
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- IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 sowie Hk-ZPO/Koch, 7. Aufl., § 574 Rn. 17)
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weder Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der
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Rechtssache ergeben könnte, noch erfolgreich dargetan, dass die Fortbildung
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des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe
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das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft
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gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen der Bürofachangestellten und
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des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gäben jedenfalls die zeitlichen Abläufe am 1. April 2016 unzutreffend wieder. Dass diese lediglich rekonstruiert
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worden seien, lasse sich den Erklärungen gerade nicht entnehmen. Vielmehr
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werde der Zeitraum von der Vorlegung des Schriftsatzentwurfs bis zu dessen
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Versendung ohne Einschränkung mit 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr angegeben und
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versichert, weshalb ihnen kein derartiger Beweiswert zukomme, dass die vorgetragenen Tatsachen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen seien. Dass
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die fehlerhaften Angaben nicht die für das Vorliegen eines Verschuldens maßgeblichen Tatsachen beträfen, sei dafür ohne Belang. Dies gelte umso mehr,
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als die Bürofachangestellte die Verwechslung der Schriftsätze konkret mit der
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plötzlich aufgetretenen Erkrankung ihrer Tochter in Bezug gesetzt habe. Es sei
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daher nicht nachvollziehbar, dass ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt des Geschehens der dargestellte Irrtum unterlaufen sein solle.
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2.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefoch-
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tene Beschluss den Justizgewährungsanspruch der KIägerin aus Art. 2 Abs. 1
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GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip oder ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist nicht hinreichend glaubhaft
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gemacht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht
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die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht in einer die Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzenden Weise überspannt.
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Zu Unrecht wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Beurteilung
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des Berufungsgerichts, es stehe einer hinreichenden Glaubhaftmachung entgegen, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die zeitlichen Abläufe unzutreffend wiedergegeben hätten; es verstoße gegen die Denklogik, wenn
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die Glaubhaftmachung deshalb verneint werde, weil Widersprüche zu Tage getreten seien, die nicht das Verhalten des Prozessbevollmächtigten als solches,
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sondern lediglich Begleitumstände beträfen.
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Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen ist eine Tatsache
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dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft
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gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie
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zutrifft (Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015,
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3517 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ
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156, 139, 142 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136
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Rn. 7 jew. mwN). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das
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Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Die Würdigung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO Aufgabe des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob er sich entsprechend dem
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Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung
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also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10. September 2015 aaO sowie BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, IBRRS
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2013, 2857 Rn. 12 jew. mwN).
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Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu
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bemängeln; insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
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kein Verstoß gegen die Denklogik vor. Zwar trifft es zu, dass die Uhrzeit, zu
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dem der Berufungsschriftsatz an das Landgericht gefaxt wurde, nicht zu den für
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die Beurteilung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
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bedeutsamen Kerntatsachen gehört. Dennoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der nach § 294 Abs. 1 ZPO
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vorzunehmenden umfassenden Würdigung des Prozessstoffs durchgreifende
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Zweifel an der Richtigkeit der zum Wiedereinsetzungsgesuch behaupteten Tatsachen dem Umstand entnommen hat, dass die Angaben des Rechtsanwalts
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und seiner Mitarbeiterin in ihren eidesstattlichen Erklärungen zur Uhrzeit der
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Übermittlung der Berufungsschrift mit dem objektiv feststehenden Sachverhalt
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in Widerspruch standen, und es deshalb nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Tatsachen ausgegangen ist. Der Tatrichter
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darf auch solche Angaben in seine Würdigung einbeziehen, die nicht die maßgeblichen Vorgänge als solche betreffen, sondern mit diesen lediglich im Zusammenhang stehen. Auch daraus können sich Anhaltspunkte ergeben, die für
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oder gegen das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden tatsächlichen Behauptungen sprechen, etwa weil sie - wie
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hier - für den Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung als Ganzes
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begründen.
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Auch im Übrigen ist die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts
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nach dem obigen Maßstab nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es rechtsfehlerfrei, dass das Berufungsgericht die auf seinen Hinweis abgegebene ergänzende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht für durchgreifend gehalten hat, die unzutreffende Angabe der Uhrzeit der Übermittlung
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der Berufungsschrift beruhe darauf, dass die Vorgänge nach fast drei Wochen
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hätten rekonstruiert und eine Vielzahl ähnlicher Verfahren habe bearbeitet werden müssen. Dies mag zwar - die Berücksichtigungsfähigkeit des nachträglichen Vorbringens unterstellt (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2010
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- III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn.14 und vom 20. Dezember 2012
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- III ZB 47/12, juris Rn. 9) - eine Verwechslung nachvollziehbar machen, spricht
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andererseits aber gerade gegen die Verlässlichkeit der Erinnerung des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiterin.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzu-
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lassen. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Veranlassung zur Aufstellung von Leitsätzen für die
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Gesetzesauslegung gibt.
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Herrmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.02.2016 - I-1 O 275/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2016 - I-12 U 51/16 -
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