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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 24/11
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vom
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30. Juni 2011
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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ZPO § 516 Abs. 1
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Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn
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der Verkündung des Berufungsurteils möglich.
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BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 24/11 - OLG Hamm
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LG Bochum
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
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Seiters
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beschlossen:
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Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
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die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung
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der Rechtsbeschwerde gewährt.
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Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
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11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember
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2010 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
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tragen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 266,25 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme des
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beklagten Landes.
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- 3 -
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Der Kläger macht im Rechtsstreit Ansprüche aus Amtshaftung wegen
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menschenunwürdiger Unterbringung in einer Haftanstalt gegen das beklagte
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Land geltend. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen das
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beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.895 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen hat das Land Berufung eingelegt und seinen Klageabweisungsantrag
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weiter verfolgt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 266,25 € nebst Zinsen sowie zur
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Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 272,87 € gegenüber
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seinen Anwälten begehrt. Das Berufungsgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. November 2010 bestimmt. Im Verkündungstermin - während der Verlesung des zu
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verkündenden Tenors des vom Berufungsgericht gefassten Urteils - hat der
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Prozessvertreter des beklagten Landes erklärt, dass er die Berufung zurücknehme. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Verkündung des Urteils abgebrochen. Nach dem Termin hat es durch Verfügung vom selben Tag die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der im
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Verkündungstermin mündlich erklärten Berufungsrücknahme im Hinblick auf die
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Einhaltung der Form habe. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes die Berufung mit Schriftsatz vom 30. November 2010 nochmals
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zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat sodann das beklagte Land des
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eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und es verpflichtet, die Kosten
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des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Anschlussberufung
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des Klägers zu tragen.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt
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der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die
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Zurückverweisung der Sache "in das Stadium der Verkündung".
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II.
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1.
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Dem Kläger ist nach Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und
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Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er ohne sein Verschulden
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gehindert war, diese Fristen einzuhalten.
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2.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
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gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufungsrücknahme
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des beklagten Landes am 30. November 2010 rechtzeitig gewesen sei. Im Verkündungstermin am 19. November 2010 habe der Vorsitzende des Senats bereits mit der Verlesung des zu verkündenden Urteiltenors begonnen, diese aber
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nach der mündlichen Erklärung der Berufungsrücknahme unterbrochen und
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anschließend nicht mehr fortgesetzt. Gemäß § 516 Abs. 1 ZPO könne die Berufung "bis zur Verkündung" des Berufungsurteils zurückgenommen werden,
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was der Senat dahin verstehe, dass die Berufungsrücknahme bis zur vollständigen Urteilsverkündung erklärt werden könne.
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b) Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis den Angriffen der
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Rechtsbeschwerde stand.
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aa) Allerdings trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rücknahme der Berufung könne bis zur vollständigen Urteilsverkündung erfolgen, nicht
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zu. Dies ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen.
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Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden. Nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird das Urteil
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durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Nach dem Wortsinn des § 516
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Abs. 1 und § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rücknahme nur bis zum Beginn der
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Verkündung und deshalb nur bis zum Beginn der Verlesung der Urteilsformel
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zulässig. Diese Auffassung wird in der Literatur überwiegend geteilt (Zöller/
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Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 516 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, ZPO,
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3. Aufl., § 516 Rn. 9; von Cube NJW 2002, 40; a.A. Baumbach/Lauterbach/
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Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 516 Rn. 10; Hartmann, NJW 2001, 2577,
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2591).
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bb) Gegen diese Auslegung wird angeführt, dass die Verkündung erst
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mit dem Ende der Verlesung der vollständigen Urteilsformel abgeschlossen und
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erst danach das Urteil existent geworden sei.
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Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 516 Abs. 1 ZPO für den Fall, dass das
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Berufungsverfahren durch die Verkündung eines Urteils nach §§ 525, 316 ZPO
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beendet wird, den Zeitpunkt für die Rücknahme der Berufung besonders festgelegt und dabei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt des Existentwerdens beziehungswiese der Wirksamkeit des Berufungsurteils abgestellt.
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cc) Gegen die oben genannte Auslegung lässt sich auch nicht einwenden, da das Interesse des Berufungsgegners allein in der Durchführung einer
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Anschlussberufung liegen könne und der Gesetzgeber dieses Interesse nicht
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als schützenswert anerkannt habe, dürfe der Berufungskläger das ihm nach
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§ 516 Abs. 1 eingeräumte Recht, das Rechtsmittel zurückzunehmen, "bis zur
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letzten Sekunde" des Berufungsverfahrens, dem Abschluss der Verkündung
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des Berufungsurteils, ausnutzen (in diesem Sinne Hartmann aaO). Zwar hat
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der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Rücknahmemöglichkeit bis zu Beginn
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der Verkündung des Berufungsurteils nach § 516 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu
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§ 515 Abs. 1 ZPO a.F., der noch vorsah, dass die Berufung nur bis zum Beginn
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der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen
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werden konnte, zum Ausdruck gebracht, dass er das Interesse des Berufungsbeklagten an der Durchführung der Anschlussberufung für nicht schützenswert
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hält. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass es sowohl der endgültigen Befriedigung der Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte diene,
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wenn der Berufungskläger die Berufung noch nach Beginn der mündlichen
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Verhandlung zurücknehmen könne. Dies wurde durch die neue Fassung des
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Absatz 1 des § 516 ZPO, der eine Berufungsrücknahme bis zur Verkündung
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des Berufungsurteils erlaubt, sichergestellt. Dabei wurde der späte Zeitpunkt
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der Rücknahmemöglichkeit deshalb gewählt, um den Berufungskläger in die
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Lage zu versetzen, im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht
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geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung noch nach deren Ende ohne zeitlichen Druck über die Rücknahme der Berufung zu befinden (vgl. BTDrucks. 14/4722 S. 94).
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Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeiten einer Berufungsrücknahme erweitert werden sollten, besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sich
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nach dem Willen des Gesetzgebers der Berufungsführer dieses Mittels - über
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den Wortlaut des Gesetzes hinaus - auch noch nach Beginn der Verkündung
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des Urteils bedienen können soll. Denn dies könnte nur so bewerkstelligt werden, dass durch einen in der Prozessordnung so nicht vorgesehenen (vgl.
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§§ 136, 137 ZPO) "Zwischenruf" die "in einem Zuge" erfolgende Verkündung
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des Urteils unterbrochen und anschließend die Berufung zurückgenommen
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wird.
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dd) Diese sich am Wortlaut der §§ 516, 311 ZPO orientierende Auslegung des § 516 Abs. 1 ZPO steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des
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Bundesarbeitsgerichts (NJW 2008, 1979), das für den Sonderfall der Zustimmung des Gegners - wie nach früherem Recht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
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21. November 1991 - V ZB 12/91, BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Berufungsverwerfung 1) - eine Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft für zulässig erachtet.
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c) Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde des Klägers gleichwohl keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat nämlich die Verkündung des Berufungsurteils abgebrochen und nicht zu Ende geführt. Es ist danach vielmehr
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wieder in das streitige Verfahren zurückgekehrt und hat den Parteien einen
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rechtlichen Hinweis erteilt. Damit war das Berufungsverfahren noch nicht beendet, was vorausgesetzt hätte, dass die Verlesung des Tenors vollständig erfolgt
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wäre. Mit der Rückkehr in das streitige Verfahren war damit aber die Möglichkeit zur Rücknahme der Berufung eröffnet. Dies ist angesichts des unter b, cc
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dargelegten Gesetzeszwecks auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil
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diese Möglichkeit überhaupt nur dadurch entstanden ist, dass das Berufungsgericht die Urteilsverkündung verfahrensfehlerhaft abgebrochen hat. Mithin hat
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das beklagte Land jedenfalls mit Schriftsatz vom 30. November 2010 in der
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nach § 516 Abs. 2 ZPO genügenden Form wirksam die Rücknahme der Berufung erklärt. Das Berufungsgericht hat deshalb den angefochtenen Beschluss
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zu Recht erlassen und die Rechtsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
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Schlick
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Herrmann
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Hucke
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Wöstmann
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG Bochum, Entscheidung vom 09.10.2009 - 5 O 165/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2010 - I-11 U 313/09 -
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