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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 20/14
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vom
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18. September 2014
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch
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den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
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Reiter
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
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5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. März 2014
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- 5 S 273/13 - wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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Der Beschwerdewert wird auf bis 600 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen,
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auf Schadensersatz in Anspruch, weil die von der Beklagten eingerichtete Telekommunikationsverbindung von Anfang an nur unregelmäßig funktioniert habe
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und er insbesondere den vereinbarten Internetzugang nicht störungsfrei habe
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nutzen könne. Er hat die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche dadurch entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert mangels
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näherer Ausführungen des Klägers zu möglichen Schadenspositionen auf 500 €
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- 3 -
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festgesetzt. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem
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angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2
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Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen habe
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(§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er begehrt
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die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausspruch, dass die von
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ihm eingelegte Berufung nicht unzulässig ist, sowie die Zurückverweisung der
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Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
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Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die
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Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
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oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beschluss
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ausreichend mit Gründen im Sinne von § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO versehen.
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a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt,
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über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die
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Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Andernfalls sind sie nicht mit den
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nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat
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nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene
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Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf
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überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO
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eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch
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gemacht hat (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR
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2010, 1582 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, BeckRS 2011, 08349
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Rn. 3; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 und vom
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29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, NJW-RR 2014, 124 Rn. 5). Der die Berufung als
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unzulässig verwerfende Beschluss muss nicht zwingend eine gesonderte
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Sachdarstellung enthalten. Es genügt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt
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und das Rechtsschutzziel hinreichend klar aus den Beschlussgründen ergeben
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(BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 aaO Rn. 5 und vom 29. Oktober 2013
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aaO Rn. 6). Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Urteil oder vorangegangene
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schriftliche Hinweise des Berufungsgerichts sind grundsätzlich zulässig (vgl.
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BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 aaO; vom 16. April 2013 aaO Rn. 6 und
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vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 547 Rn. 17;
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Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 547 Rn. 8).
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b) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss gerecht. Das
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Berufungsgericht hat in den Beschlussgründen in zulässiger Weise auf den Inhalt des gerichtlichen Hinweises vom 25. Februar 2014 Bezug genommen, zu
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dem der Kläger sich trotz Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist
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nicht mehr geäußert hat. In diesem Hinweis befasst sich das Berufungsgericht
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insbesondere mit dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift vom 20. Juni
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2013 und dem vom Amtsgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober
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2013 sowie mit dem in der Berufungsinstanz angekündigten Antrag. Aus dem
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Hinweis geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger mit seinen erst- und
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zweitinstanzlichen Anträgen ausschließlich die Feststellung der Einstandspflicht
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der Beklagten für materielle Schäden begehrt und seinen Schadensersatzanspruch auf die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der von der Beklagten bereitgestellten Telekommunikationsverbindung stützt, wobei er sich pauschal darauf
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beruft, er habe ersatzweise auf sein Mobiltelefon zurückgreifen müssen und ihm
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seien möglicherweise Kundenaufträge entgangen. Der Verwerfungsbeschluss
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enthält mithin die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.
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2.
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Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen
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Art. 103 Abs. 1 GG in die Bewertung des Feststellungsantrags nicht einbezogen, dass er bereits in erster Instanz den Wegfall von Kundenaufträgen und
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einen entsprechenden Umsatzrückgang geltend gemacht habe, vermag er einen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich
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der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (vgl. nur
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BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081
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Rn. 8). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Rechtsbeschwerdegericht - wie dargelegt - nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen
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Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen
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fehlerhaft ausgeübt hat. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden
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Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH aaO Rn. 10). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen.
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b) Das Berufungsgericht hat sich in dem Hinweis vom 25. Februar 2014
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unter Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägers vom
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31. Oktober 2013 ausdrücklich mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt, er
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habe ersatzweise mittels Mobiltelefon telefonieren müssen und die Funktionsstörungen von Telefon und Internet hätten möglicherweise zu einem Verlust von
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Kundenaufträgen geführt, was "gegenwärtig offen" sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass auf der Grundlage dieser völlig unsubstantiierten Ausführungen die Schätzung eines 600 € übersteigenden Beschwerdewerts nicht
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möglich sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die - in der Klageschrift nur beiläufig erwähnte - Senatsrechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung bei Fortfall der Möglichkeit, mittels eines Computers das Internet
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zu nutzen (Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101). Denn
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einen derartigen Vermögensschaden - der von der Beschwerde auch nicht angesprochen worden ist - hat der Kläger, der sich auf Mehraufwendungen infolge
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Benutzung seines Mobilfunkgeräts und möglicherweise entgangene Kundenaufträge beruft, nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger, der wegen
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des Ausfalls der Telefon- und Internetverbindung in dem Zeitraum vom 29. September 2011 bis zum 23. November 2011 von der Beklagten Gutschriften in
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Höhe von insgesamt 80 € erhalten hat, für die Folgezeit weder die Art der aufgetretenen Störungen beschrieben noch die davon betroffenen Zeitintervalle
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bezeichnet. Da anhand des klägerischen Vorbringens eine fühlbare Beeinträch-
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tigung nach dem 23. November 2011 mithin nicht nachvollziehbar ist und der
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Kläger für den davor liegenden Zeitraum bereits entschädigt wurde, würde auch
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unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Nutzungsausfallentschädigung
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die Berufungssumme nicht erreicht werden.
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Schlick
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Wöstmann
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Tombrink
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Seiters
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Vorinstanzen:
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AG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2013 - 117 C 29/13 LG Bonn, Entscheidung vom 24.03.2014 - 5 S 273/13 -
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