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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 51/07
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vom
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28. April 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
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gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
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des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2007
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
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den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Berufungsgericht hat in vielfältiger Weise Vortrag des Klägers übergangen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103
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GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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I. 1. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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hat das Berufungsgericht - zunächst noch zutreffend - erkannt, dass das halbjährige Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ohne weiteres eine
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Zahlungsunfähigkeit indiziert (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006
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- IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff. Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Es hat dann aber übergangen, dass der Kläger mehrfach, nämlich erstinstanzlich auf GA 50 und ausdrücklich erneut im Rahmen der Aufstellung der nicht beglichenen Forderungen
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auf GA 106 vorgetragen hat, dass jedenfalls gegenüber der AOK B.
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bereits
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seit dem 1. Januar 2002 Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden
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sind, was zusätzlich durch den ebenfalls in Bezug genommenen Strafbefehl
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(Anlage K 4 Seite 6) belegt wird. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag
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berücksichtigt, ist nicht ausgeschlossen, dass es die Zahlungsunfähigkeit der
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GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger (Juli 2002) bereits
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aufgrund dieser Tatsache angenommen hätte.
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2. Ebenfalls in entscheidungserheblicher Weise hat das Berufungsgericht
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den Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 511.291,88 € übergangen.
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Zwar unterstellt es im Rahmen der Prüfung der Überschuldung das Bestehen dieser Forderung, so dass von einem vollständigen Nichtzurkenntnisnehmen des Vortrags nicht gesprochen werden kann. Ein Verstoß gegen
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Art. 103 GG liegt aber auch dann vor, wenn das Berufungsgericht Parteivortrag
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zwar nicht völlig außer Acht lässt, ihn jedoch in einer Weise abtut, die deutlich
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macht, dass es den wesentlichen Kern dieses Vortrags zu einer zentralen Frage nicht richtig erfasst und nicht ausreichend berücksichtigt hat (BVerfG,
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ZIP 2004, 1762, 1763 m.w.Nachw.).
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So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hätte das Bestehen dieser
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Forderung - auch - bei der Prüfung der Zahlungseinstellung berücksichtigen
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müssen. Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann bereits
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ausreichen, wenn diese Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist
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(BGHZ 149, 178, 184 f. m.w.Nachw.). Angesichts des vom Beklagten behaupteten Kontoguthabens in Höhe von ca. 240.000,00 € ist bei Berücksichtigung einer Forderung in Höhe von über 500.000,00 € nicht ausgeschlossen, dass das
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Berufungsgericht - auch - aufgrund dieser Tatsache die Zahlungseinstellung
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festgestellt hätte.
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3. Zu Unrecht und unter Verstoß gegen Art. 103 GG hat das Berufungsgericht
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ferner
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den
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Vortrag
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des
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Klägers
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zu
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den
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(Grunderwerbs-)
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Steuerrückständen, die ebenfalls ein Indiz für die Zahlungseinstellung sein
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konnten, nicht zur Kenntnis genommen, indem es diesen zu Unrecht als unsubstantiiert abgetan hat. Dass diese Steuer im April 2002 rückständig war, ist
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hinreichend dadurch dargetan, dass dieser Vorwurf Gegenstand des Strafbefehls war, dessen Berechtigung der Beklagte insoweit nicht angegriffen hat.
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Gegen diesen substantiierten Vortrag konnte sich der Beklagte, anders als das
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Berufungsgericht meint, nicht, jedenfalls nicht in erheblicher Weise mit dem
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bloßen Hinweis verteidigen, der Kaufvertrag sei rückabgewickelt worden.
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4. Im Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers zu Gehaltsrückstän-
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den der GmbH gegenüber ihren Mitarbeitern, die ebenfalls Indizwirkung für eine
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Zahlungseinstellung haben, hat das Berufungsgericht weiteren entscheidungserheblichen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen. Der Kläger
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hat nämlich nicht lediglich Gehaltsrückstände gegenüber dem Arbeitnehmer
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Y.
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vorgetragen, den das Berufungsgericht berücksichtigt hat, sondern so-
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wohl erst- als auch zweitinstanzlich (GA 49, 106) darauf hingewiesen, dass in
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den Monaten Mai, Juni und Juli 2002 weiteren Arbeitnehmern die Gehälter nicht
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gezahlt worden sind.
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II. Im Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, die GmbH sei im
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Zeitpunkt des Vertragsschlusses überschuldet im Sinne des § 19 Abs. 2
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InsO gewesen, hat das Berufungsgericht ebenfalls Vortrag des Klägers unter
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Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen. Es hat insoweit lediglich den Vortrag
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zu der Forderung gegen die GmbH aus dem notariellen Kaufvertrag zur Kennt-
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nis genommen und gemeint, selbst unter deren Berücksichtigung sei die Bilanz
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2001 nicht falsch. Den weiteren Vortrag des Klägers, die Forderung gegen die
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Firma M.
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in Höhe von 1,3 Mio. € sei nicht realisierbar gewesen mit
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der Folge, dass sie in der Bilanz nicht habe aktiviert werden dürfen, hat es hingegen übergangen. Die dadurch bedingte Verkürzung der Bilanzsumme zusammen mit der - vom Berufungsgericht gesehenen - Passivierungspflicht hinsichtlich der Kaufpreisforderung hätte bereits Ende 2001 zu einer rechnerischen
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Überschuldung der GmbH geführt. Auch das Übergehen dieses Vortrags ist
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entscheidungserheblich. Die nach dem Vortrag des Klägers unrichtige Jahresbilanz ist ein Indiz dafür, dass in dem entsprechenden Zeitpunkt die Gesellschaft
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auch im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet war. Gegengründe für die danach anzunehmende Insolvenzreife sind bisher weder vorgetragen noch festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist angesichts der
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Kürze der Zeitspanne zwischen dem Bilanzstichtag (Ende 2001) und dem Vertragsschluss (Juli 2002) grundsätzlich davon auszugehen, (siehe nur Sen.Urt. v.
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12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 ff. Tz. 15 m.w.Nachw.), dass die
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Gesellschaft auch bei Vertragsschluss noch insolvenzreif war, sofern dieser
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Zustand
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bereits
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Ende
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2001
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bestanden
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hat.
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III. Der Senat hat bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des
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§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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Goette
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Kurzwelly
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Caliebe
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Kraemer
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Drescher
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2006 - 30 O 429/05 KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2007 - 10 U 79/06 -
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