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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 47/99
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Verkündet am:
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29. Mai 2000
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Boppel
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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ja
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nein
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ThürSpkVO § 5 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 51 Abs. 2 und 4
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Zur Verwaltungsratssitzung einer Thüringischen Sparkasse, in der über die fristlose Kündigung eines Mitglieds des Vorstandes Beschluß gefaßt werden soll,
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kann nicht wirksam mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes "Vorstandsangelegenheiten" einberufen werden (Anschluß an Urt. v. 30. November 1961
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- II ZR 136/60, NJW 1962, 393); ein in einer derart fehlerhaft einberufenen Sitzung gefaßter Beschluß ist nichtig.
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BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 47/99 - OLG Jena
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LG Gera
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
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Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats
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des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 1999
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aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der
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7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. Juli 1997 wie
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folgt abgeändert:
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Es wird festgestellt, daß der Dienstvertrag des Klägers mit
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der Beklagten vom 8. März 1995 durch die fristlosen Kündigungen vom 20. Juni und vom 9. Dezember 1996 nicht
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beendet wurde.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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Von Rechts wegen
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-3-
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Tatbestand:
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Die beklagte Sparkasse ist aus der Fusion der Sparkasse G.
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Sparkasse Gr./Z.
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und der
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hervorgegangen. Der Kläger war vor der Fusion
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Vorstandsvorsitzender des letztgenannten Kreditinstituts, nach der Fusion bekleidete er bei der Beklagten vom 1. März 1995 an das Amt des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Nach dem auf fünf Jahre abgeschlossenen
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Dienstvertrag vom 8. März 1995 kann die Beklagte das Dienstverhältnis nur
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aus wichtigem Grund kündigen. Dem Kläger ist ein Versorgungsversprechen
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erteilt worden, das Vordienstzeiten seit dem 1. August 1971 als ruhegehaltsfähig einbezieht; die Versorgung kann gekürzt werden, wenn das Dienstverhältnis seitens der Beklagten gekündigt wird und der Kläger den wichtigen Grund
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vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; bei grober Fahrlässigkeit ist
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diese Kürzung nur zulässig, wenn der Beklagten ein erheblicher Vermögensschaden zugefügt worden ist, sie darf dann äußerstenfalls die Hälfte der Versorgungsansprüche erfassen. Nach § 10 des Vertrages steht dem Kläger ein
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Dienstwagen der Oberklasse zu, den er kostenfrei auch für private Zwecke
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nutzen darf, wobei der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil von ihm zu
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versteuern ist.
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In dem Fusionsvertrag ist bestimmt, daß in der ersten Wahlperiode des
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Verwaltungsrates Beschlüsse nur mit Zweidrittel-Mehrheit gefaßt werden sollen, wenn dadurch grundlegende Interessen beider Gewährträger berührt werden. Dementsprechend ordnet die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates an,
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daß der Verwaltungsrat in diesen Fällen mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt.
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Über Inhalt und Tragweite dieser Regelungen, vor allem über die Frage, ob
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auch die Besetzung des Vorstandes zu den "grundlegenden Interessen der
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Gewährträger" gehört, streiten die Parteien.
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In einer Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19./20. Juni
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1996, zu der mit der Tagesordnung "Vorstandsangelegenheiten" eingeladen
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worden war, wurde mit 11 gegen 6 Stimmen beschlossen, den Kläger aus dem
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Vorstandsamt abzuberufen und den mit ihm geschlossenen Dienstvertrag fristlos zu kündigen. Im Anschluß an diese Sitzung ist dem Kläger am 20. Juni
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1996 das siebenseitige Kündigungsschreiben ausgehändigt worden. Während
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er die Abberufung gerichtlich nicht angegriffen hat, hat er geltend gemacht, die
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fristlose Kündigung sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam, und
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hat auf die entsprechende Feststellung angetragen. Während des Rechtsstreits hat der Verwaltungsrat, wiederum einberufen mit der Tagesordnung
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"Vorstandsangelegenheiten", am 9. Dezember 1996 abermals die fristlose
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Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers beschlossen. Auch gegen diese ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung wendet sich der Kläger,
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der zudem hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß ihm die volle Versorgung zusteht.
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Die Beklagte hat von dem Kläger zunächst vergeblich die Herausgabe
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des Dienstwagens des Klägers verlangt, sodann Widerklage erhoben und diese - nachdem der Kläger während des Rechtsstreits das Fahrzeug zurückgegeben hatte - in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Feststellung der Erledigung der Widerklage ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Berufung des Klägers nur
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insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dem Kläger stehe seit dem
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10. Dezember 1996 die Hälfte der ihm zugesagten Versorgung zu. Gegen die-
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ses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat lediglich das
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Rechtsmittel des Klägers zur Entscheidung angenommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Klägers ist begründet. Die am 20. Juni und
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9. Dezember 1996 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des Dienstvertrages des Klägers sind unwirksam und haben das Dienstverhältnis nicht beendet;
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dementsprechend war der Kläger nicht zur Herausgabe des Dienstwagens verpflichtet und der Antrag der Beklagten, die Erledigung des mit der Widerklage
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geltend gemachten Herausgabeanspruchs festzustellen, unbegründet.
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Das angefochtene Urteil leidet an verschiedenen Rechtsfehlern verfahrensrechtlicher Art und in der materiellrechtlichen Beurteilung. Der Senat ist
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ebensowenig genötigt, auf sie sämtlich einzugehen, wie es für den Ausgang
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des Rechtsstreits darauf ankommt, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zur Versorgung des Klägers verkannt hat, daß das Altersruhegeld,
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die Hinterbliebenen- und die Invaliditätsversorgung nach §§ 1, 17 BetrAVG
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unverfallbar geworden waren und dem Kläger deswegen nicht aberkannt werden konnten (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 z.V.b.). Denn beide
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Kündigungserklärungen sind bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil
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die sie tragenden Beschlüsse des Verwaltungsrates nichtig sind.
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Die Einladung zu den beiden Sitzungen mit der Tagesordnung "Vorstandsangelegenheiten" entsprach nicht den Anforderungen von Nr. 1.1 der
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Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Beklagten. Diese Vorschrift ordnet
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in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 SpkG 1990 und unter Bezugnahme auf die
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Regelung in dem seinerzeitigen Entwurf von § 6 Abs. 1 ThürSpkVO (jetzt: § 5
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Abs. 1 Satz 2 ThürSpkVO v. 1. Juli 1999 - GVBl. S. 438 ff.) an, daß "unter Mitteilung der Tagesordnung" einzuladen ist. Inhaltsgleiche Regelungen finden
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sich in § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG. Für sie hat der Senat entschieden (Urt. v.
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30. November 1961 - II ZR 136/60, NJW 1962, 393 f.), es reiche aus, wenn in
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der nach § 51 GmbHG zu übermittelnden Tagesordnung mitgeteilt werde, "daß
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ein bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll", während die Angabe
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der Gründe nicht erforderlich sei. Zutreffend wird dies im Schrifttum dahin verstanden, daß die Mitteilung "Geschäftsführerangelegenheiten" nicht hinreichend bestimmt ist, um dem Zweck der Vorschrift, den an der Beschlußfassung
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Beteiligten eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme an der Aussprache
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zu ermöglichen und sie vor Überraschung oder Überrumpelung zu schützen,
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gerecht zu werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 19 m. eingeh. Nw.; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 21 f. ; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 51 Rdn. 6; Roth/Altmeppen, GmbHG
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3. Aufl. § 51 Rdn. 10; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn.
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22; Thelen, GmbHR 1992, 796).
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Dieselben Gesichtspunkte beanspruchen Geltung auch für die Einberufung zur Sitzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse, der als deren "oberstes Organ und Aufsichtsorgan" (§ 8 Abs. 1 ThürSpkG) ähnliche Aufgaben
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wahrzunehmen hat, wie die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH. Bei
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ihm geht es ebenfalls darum, daß die Beteiligten sich sachgerecht auf den Beschlußgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der Abstimmung teilnehmen können, weil sie allein so ihrer verantwortungsvollen Aufgabe als an
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Aufträge und Weisungen nicht gebundene und nach ihrer freien, nur durch die
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Rücksicht auf gesetzliche Regelungen, das öffentliche Wohl und die Aufgaben
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der Sparkassen bestimmten Überzeugung handelnde Organmitglieder gerecht
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werden können. Diesem Erfordernis trägt neben der Einberufungsfrist und der
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rechtzeitigen Mitteilung der Beschlußgegenstände auch § 5 Abs. 1 Satz 4 der
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zwischenzeitlich erlassenen ThürSpkVO Rechnung, nach der die Erweiterung
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der durch die Einladung festgelegten Tagesordnung nur bei Dringlichkeit und
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nur aufgrund eines mit qualifizierter Mehrheit gefaßten Beschlusses zulässig
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ist.
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Über die jeweils nur mit "Vorstandsangelegenheiten" angekündigte
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fristlose Kündigung des Dienstvertrages des Klägers durfte danach nicht Beschluß gefaßt werden. Da jedenfalls die von dem Gr.er
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Gewährträger
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entsandten Verwaltungsratsmitglieder deutlich gemacht haben, daß sie mit
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dem Vorgehen der Mehrheit nicht einverstanden waren, ist der Einberufungsmangel nicht geheilt, auch wenn sie sich später - negativ votierend - an der
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Abstimmung über den nicht ordnungsgemäß angekündigten Beschlußgegenstand beteiligt haben. Wenn die Gr.er
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Vertreter ihren Standpunkt, daß auch
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in Vorstandsfragen der Verwaltungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit befinden
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durfte, wahren wollten, waren sie gezwungen, sich in dieser Weise an der Abstimmung zu beteiligen und sich damit die Möglichkeit zu erhalten, die Verletzung ihrer Rechte aus dem Fusionsvertrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen.
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Röhricht
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Goette
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RiBGH Dr. Hesselberger
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ist wegen Urlaubs an der
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Unterschriftsleistung verhindert.
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Röhricht
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Kurzwelly
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Kraemer
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