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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 46/13
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vom
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13. Februar 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
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Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
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beschlossen:
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Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil,
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soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in
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Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie
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dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter
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Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich
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eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf bezogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden.
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2
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Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als
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auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht
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statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell-
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-3-
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rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher
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wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003
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- VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich
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hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
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Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird,
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nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig
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von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3
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vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des
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Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6
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gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
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Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der
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Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.
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3
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Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein
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Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar
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2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG
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Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im
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Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zinsund Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und
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mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.
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4
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§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren
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und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch
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den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des
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- unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat
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(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sich der
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streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des
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Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.
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Bergmann
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Strohn
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Drescher
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Reichart
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Born
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Vorinstanzen:
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LG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 3 O 390/10 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 82/11 -
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