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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 41/02
vom
19. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflichtwidriger
Handlungen
des
E. T.
bei
der
Geschäftsführung
der
T. &
Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Ausgehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbetrag von 350.000,00 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen
und im Beschluß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf
162.895,16 DM = 83.286,97 € zu ermäßigen.
II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine innerhalb
der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine
von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden (BGH, Beschl. v.
12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; BGH, Beschl. v. 7. April
1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2
Satz 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am 11. Februar 2004 zugestellten
Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 gerichtete Gegenvorstellung am 9. Juni
2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin
durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25
Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken.
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen
des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung.
Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen
Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren
Schaden mit etwa 350.000,00 DM angegeben hat, war der Streitwert entsprechend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 %
(vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241) auf
280.000,00 DM festzusetzen.
b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem Vergleichsverwalter der T. & Te. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlungen. Drittzahlungen auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine
Erledigung des Rechtsstreits (Sen.Urt. v. 24. Juni 1953 - II ZR 200/52, LM
§ 91 a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für
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erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in
Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledigung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung führen, sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen (BGHZ 106,
359, 367).
Röhricht
Goette
Münke
Kurzwelly
Gehrlein